Dies ist ein Beitrag zum Thema Aus Vergütungsstufe A zu B nach Weiterbildung? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Okay, also hier geht es gerade ausschließlich um die Unterschiede zwischen den Gerichten der Berliner Bezirke und nicht etwa um ...
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#51 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 357
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Okay, also hier geht es gerade ausschließlich um die Unterschiede zwischen den Gerichten der Berliner Bezirke und nicht etwa um andere Gerichtsbezirke in der fernen ostwestfälischen Provinz. Alles klar, da bin ich nicht dabei.
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#52 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Du musst in Deinem Bezirk nachfragen.
Es wird in Berlin vermutlich auch nicht einheitlich gehandhabt. Ich habe aus Berlin auch schon die unterschiedlichsten Verfahrensweisen gehört. Gruß, Sonnyblue |
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#53 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 20.03.2017
Beiträge: 54
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Herzlich Willkommen im Club, ich studiere dort auch, allerdings bin ich schon mit dem 5. Semester fertig und habe gerade ein Freisemester, weil ich zu viele andere Dinge (Umbau Haus, Umbau Garten, neues Bad im Büro) habe, das ich nicht zusätzlich noch studieren muss in diesem Semester. Für mich geht es dann am 01.09.21 mit dem 6. Semester weiter.
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#54 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 01.10.2019
Beiträge: 8
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Guten Tag.
Meine Frau wird 2023, im Juli, den Zertifikatskurs "Curator de jure" absolviert haben. Ist dann ein Aufstieg in die Vergütungsstufe c, aus b, noch möglich? oder können wir uns die Investition an Zeit und Geld lieber sparen, da das neue Gesetz bereits ab 01.01 in kraft tritt? |
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#55 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,484
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Auch künftig lässt der § 8 Abs. 3 VBVG (2023) eine Hintertür für „vergleichbare“ Ausbildungen zu. Und da der BGH das für diese Ausbildung ja bereits positiv entschieden hat, kann ich mir nicht vorstellen, dass der Einstufungsbescheid des Amtsgerichtes nach neuem Recht anders ausfallen wird. Evtl kommt der Studiengang sogar direkt auf eine zZt diskutierte Positivliste.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#56 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 01.10.2019
Beiträge: 8
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Danke für die schnelle Antwort.
Ich hatte befürchtet/verstanden, dass die Vergütungsstufe meiner Frau am 01.01.23 festgesetzt wird und dann dauerhaft so bleiben wird. Ärger mit dem Revisor haben wir schon mehr als genug... |
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#57 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 01.10.2019
Beiträge: 8
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mit den richtigen paragraphen, bin sogar ich fündig geworden. dank an herrn D.
Das Verfahren bezüglich der Einstufung wird dann ebenfalls anders geregelt sein: Gemäß § 8 Abs. 3 VBVG entscheidet der Vorstand des am Sitz oder Wohnsitz des*der Betreuer*in zuständigen Amtsgerichts nach erfolgter Registrierung auf Antrag über die Einstufung. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen sogenannten Justizverwaltungsakt, mögliche Rechtsmittel sind in den §§ 23 EGGVG geregelt. Ist ein*e Verfahrensbeteiligte*r nicht mit der Entscheidung einverstanden, kann er*sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen, zuständig dafür wäre dann das Oberlandesgericht. Gegen dessen Entscheidung kann dann - wie bisher - bei Zulassung eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden, über die dann vom BGH entschieden wird. Die so getroffene Entscheidung wird dann dauerhaft verbindlich sein, Betreuer*innen werden also Sicherheit bzgl. der Vergütungsstufe haben und müssen keine späteren sogenannten Herabstufungen mehr befürchten. Eine Änderung kann aber noch erreicht werden, wenn ein*e Betreuer*in eine Änderung der Voraussetzungen (also einen neu erworbenen Ausbildungsabschluss) vorweist. |
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#58 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,484
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Um es noch zu ergänzen: vom 1.1.23 bis zur erfolgreichen Registrierung bleibt es nach § 19 Abs. 1 VBVG 2023 bei der bisherigen Vergütungseinstufung (also nach § 5 VBVG 2019). Das gilt für Altbetreuer, die zwischen 1.1.20 und 31.12.22 begonnen haben.
Das heißt, es bleibt bei der geschilderten Auseinandersetzung mit dem Bezirksrevisor (welche genau das auch immer sein mag). Ab der erfolgreichen Registrierung (und ihrer Vorlage beim Gericht) gilt sofort, genauer wohl mit diesem Abrechnungsmonat, der neue § 8 VBVG 2023. Auch wenn die Tabellenwerte identisch mit den 2019ern sind, bitte auf die unterschiedliche Wortwahl achten. Der neue § 8 hat keine Verknüpfung zwischen Ausbildungsabschluss und betreuungsrechtlicher Fachkenntnis. Wenn zB bisher ein Ausbildungsabschluss als Krankenpfleger vorliegt und das Gericht daher bislang die Stufe B nur für die Betreuungen angewendet hat, bei denen die Gesundheitssorge dabei ist, dann gilt mit der Registrierung die Stufe B auch für die anderen Fälle. Das gilt sofort, nicht erst mit der verbindlichen Vergütungseinstufung nach § 8 Abs. 3 VBVG 2023. Die braucht man nur für die unklaren Fälle, wie es die Curator-de-Jure-Sache sein könnte (da es ja kein echter Studienabschluss ist). Ich bleibe aber bei meiner Einschätzung aus der letzten Mail. Insgesamt spricht das natürlich für einen möglichst frühzeitigen Registrierantrag. M.E. kann man den auch schon im letzten Quartal 2022 bei der Brtreuungsbehörde stellen. Bearbeitet werden darf der natürlich erst ab 1.1.23. Und das Führungszeugnis und die Schuldnerauskunft dürfen am 1.1.23 nicht älter als 3 Monate sein, also frühestens am 1.10.2022 erteilt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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