Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbe - Rückzahlung Betreuungskosten? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von michaela mohr
Es reicht völlig aus zu schreiben: ich erhebe die Einrede der Verjährung.
Dazu braucht es ...
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05.03.2021, 13:40 | #11 | |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 02.03.2021
Beiträge: 5
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Zitat:
Stimmt auch wieder. Danke für deine Rückmeldung |
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05.03.2021, 14:41 | #12 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Wobei es tatsächlich § 214 BGB ist, der die Rechtsgrundlage für die Verjährungseinrede darstellt. Anhand des Gesetzeswortlautes wird im übrigen auch noch mal klar, dass da nichts automatisch eintritt, sondern sich der Schuldner - oder dessen gesetzlicher Vertreter - hier natürlich für die Vermögenssorge (ausdrücklich) berufen muss (wenn man dennoch gezahlt hat, gibts nichts zurück, siehe Absatz 2.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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