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Erbe - Rückzahlung Betreuungskosten?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbe - Rückzahlung Betreuungskosten? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von michaela mohr Es reicht völlig aus zu schreiben: ich erhebe die Einrede der Verjährung. Dazu braucht es ...


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Alt 05.03.2021, 13:40   #11
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Beiträge: 5
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Es reicht völlig aus zu schreiben: ich erhebe die Einrede der Verjährung.
Dazu braucht es keinen §§.


Wer kein Jurist ist der würde dann u.U. angesichts der Fülle der §, der Bestimmungen und Gesetzestexte garantiert noch nach dem falschen greifen.
Warum etwas komplizierter machen als es ist?

Stimmt auch wieder. Danke für deine Rückmeldung
Layla ist offline  
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Alt 05.03.2021, 14:41   #12
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Wobei es tatsächlich § 214 BGB ist, der die Rechtsgrundlage für die Verjährungseinrede darstellt. Anhand des Gesetzeswortlautes wird im übrigen auch noch mal klar, dass da nichts automatisch eintritt, sondern sich der Schuldner - oder dessen gesetzlicher Vertreter - hier natürlich für die Vermögenssorge (ausdrücklich) berufen muss (wenn man dennoch gezahlt hat, gibts nichts zurück, siehe Absatz 2.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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