Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbe - Rückzahlung Betreuungskosten? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Vor einigen Jahren wurde eine Berufsbetreuerin aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung (vorwiegend psychische Erkrankungen) gerichtlich angeordnet. Die Betreute galt zu diesem Zeitpunkt ...
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03.03.2021, 22:56 | #1 |
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Beiträge: 5
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Erbe - Rückzahlung Betreuungskosten?
Vor einigen Jahren wurde eine Berufsbetreuerin aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung (vorwiegend psychische Erkrankungen) gerichtlich angeordnet. Die Betreute galt zu diesem Zeitpunkt als mittellos. Die Betreute wurde nun beerbt. Aufgrund des Erbes hat sie eine Rechnung mit der Rückforderung der Betreuungskosten der letzten 7 Jahre erhalten. Ist dies rechtes? Gibt es bei der Rückforderung Verjährungsfristen? Ist die Höhe der Rückzahlung von der Höhe des Erbes abhängig?
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04.03.2021, 07:01 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Die Betreuerin möge bitte unbedingt die Einrede der Verjährung erheben. Dann wird die Rückforderung auf 3 Jahre begrenzt.
Das geschieht auf keinen Fall "automatisch", also bitte unbedingt in Angriff nehmen und die Fristen dafür beachten. Die Höhe des Erbes ist nur insofern wichtig damit das bei Gericht gültige sog. "Schonvermögen" erhalten bleiben kann (5000 Euro).
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04.03.2021, 10:08 | #3 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Die Einrede der Verjährung kann natürlich auch der oder die Betreute machen.
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04.03.2021, 10:54 | #4 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
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Hallo, zur Klarstellung des Letzten: die Verjährungseinrede ist eine materiell-rechtliche, keine prozessuale. Das heißt, dass die fingierte Verfahrensfähigkeit aller Betreuten (§ 275 FamFG) nicht greift.
Das bedeutet, dass geschäftsunfähige Betreute das nicht rechtlich wirksam tätigen können und dass beim Einwilligungsvorbehalt die Zustimmung des Betreuers nötig ist. Deshalb ist das etwas, was tatsächlich beim Betreuer besser aufgehoben ist. Übrigens kann ein Verfahrenspfleger die Verjährungseinrede NICHT tätigen (so der BGH).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
04.03.2021, 11:07 | #5 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Da hätte ich meinen Beitrag wohl noch um das Wort "geschäftsfähige" ergänzen sollen.
Wir wissen ja hier nicht mal welche Aufgabenkreise der Betreuer überhaupt hat.
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05.03.2021, 08:32 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.06.2017
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Beiträge: 176
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05.03.2021, 10:29 | #7 |
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Beiträge: 5
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05.03.2021, 10:35 | #8 | |
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Beiträge: 5
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Zitat:
Die Betreuung ist für die persönlihce Angelegenheiten, die Aufenthaltsbestimmung, die vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Regelung von Wohnungsangelegenheiten, Entscheidung über den Fernmeldeverkehr |
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05.03.2021, 11:05 | #10 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Es reicht völlig aus zu schreiben: ich erhebe die Einrede der Verjährung.
Dazu braucht es keinen §§. Wer kein Jurist ist der würde dann u.U. angesichts der Fülle der §, der Bestimmungen und Gesetzestexte garantiert noch nach dem falschen greifen. Warum etwas komplizierter machen als es ist?
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