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Erbe - Rückzahlung Betreuungskosten?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbe - Rückzahlung Betreuungskosten? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Vor einigen Jahren wurde eine Berufsbetreuerin aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung (vorwiegend psychische Erkrankungen) gerichtlich angeordnet. Die Betreute galt zu diesem Zeitpunkt ...


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Alt 03.03.2021, 22:56   #1
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Registriert seit: 02.03.2021
Beiträge: 5
Standard Erbe - Rückzahlung Betreuungskosten?

Vor einigen Jahren wurde eine Berufsbetreuerin aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung (vorwiegend psychische Erkrankungen) gerichtlich angeordnet. Die Betreute galt zu diesem Zeitpunkt als mittellos. Die Betreute wurde nun beerbt. Aufgrund des Erbes hat sie eine Rechnung mit der Rückforderung der Betreuungskosten der letzten 7 Jahre erhalten. Ist dies rechtes? Gibt es bei der Rückforderung Verjährungsfristen? Ist die Höhe der Rückzahlung von der Höhe des Erbes abhängig?
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Layla ist offline  
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Alt 04.03.2021, 07:01   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Die Betreuerin möge bitte unbedingt die Einrede der Verjährung erheben. Dann wird die Rückforderung auf 3 Jahre begrenzt.

Das geschieht auf keinen Fall "automatisch", also bitte unbedingt in Angriff nehmen und die Fristen dafür beachten.


Die Höhe des Erbes ist nur insofern wichtig damit das bei Gericht gültige sog. "Schonvermögen" erhalten bleiben kann (5000 Euro).
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 04.03.2021, 10:08   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Die Betreuerin möge bitte unbedingt die Einrede der Verjährung erheben.

Die Einrede der Verjährung kann natürlich auch der oder die Betreute machen.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 04.03.2021, 10:54   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard

Hallo, zur Klarstellung des Letzten: die Verjährungseinrede ist eine materiell-rechtliche, keine prozessuale. Das heißt, dass die fingierte Verfahrensfähigkeit aller Betreuten (§ 275 FamFG) nicht greift.

Das bedeutet, dass geschäftsunfähige Betreute das nicht rechtlich wirksam tätigen können und dass beim Einwilligungsvorbehalt die Zustimmung des Betreuers nötig ist. Deshalb ist das etwas, was tatsächlich beim Betreuer besser aufgehoben ist.

Übrigens kann ein Verfahrenspfleger die Verjährungseinrede NICHT tätigen (so der BGH).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 04.03.2021, 11:07   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Da hätte ich meinen Beitrag wohl noch um das Wort "geschäftsfähige" ergänzen sollen.
Wir wissen ja hier nicht mal welche Aufgabenkreise der Betreuer überhaupt hat.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 05.03.2021, 08:32   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

Zitat:
Zitat von Layla Beitrag anzeigen
Die Betreute wurde nun beerbt.
Verständnisfrage: beerbt werden kann, wer verstorben ist, nicht wahr?
Oder hat die Betreute geerbt?
Christian Martens ist offline  
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Alt 05.03.2021, 10:29   #7
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 02.03.2021
Beiträge: 5
Standard

Zitat:
Zitat von Christian Martens Beitrag anzeigen
Verständnisfrage: beerbt werden kann, wer verstorben ist, nicht wahr?
Oder hat die Betreute geerbt?

Die Betreute hat geerbt
Layla ist offline  
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Alt 05.03.2021, 10:35   #8
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 02.03.2021
Beiträge: 5
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Da hätte ich meinen Beitrag wohl noch um das Wort "geschäftsfähige" ergänzen sollen.
Wir wissen ja hier nicht mal welche Aufgabenkreise der Betreuer überhaupt hat.

Die Betreuung ist



für die persönlihce Angelegenheiten, die Aufenthaltsbestimmung, die vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Regelung von Wohnungsangelegenheiten, Entscheidung über den Fernmeldeverkehr
Layla ist offline  
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Alt 05.03.2021, 10:53   #9
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 02.03.2021
Beiträge: 5
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Die Einrede der Verjährung kann natürlich auch der oder die Betreute machen.

wäre das der §214 Abs. 1 BGB für die Einrede oder gibt es im Betreuungsrecht gesonderte Paragraphen zur Geltendmachung des Eispruchs wg. Verjährung?
p { margin-bottom: 0.25cm; line-height: 115% }
Layla ist offline  
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Alt 05.03.2021, 11:05   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Es reicht völlig aus zu schreiben: ich erhebe die Einrede der Verjährung.
Dazu braucht es keinen §§.


Wer kein Jurist ist der würde dann u.U. angesichts der Fülle der §, der Bestimmungen und Gesetzestexte garantiert noch nach dem falschen greifen.
Warum etwas komplizierter machen als es ist?
__________________
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michaela mohr ist offline  
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