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Betreuung nach einstweiliger Anordnung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung nach einstweiliger Anordnung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, folgender Sachverhalt: einstweilige Anordnung ging bis zum 28.02.2021, ab 09.04.2021 Betreuung bis zum 09.04.2028. Fängt die Betreuung neu ...


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Alt 16.04.2021, 13:43   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 355
Standard Betreuung nach einstweiliger Anordnung

Hallo Zusammen,


folgender Sachverhalt: einstweilige Anordnung ging bis zum 28.02.2021, ab 09.04.2021 Betreuung bis zum 09.04.2028. Fängt die Betreuung neu an zu laufen? Abrechnungstechnisch? Neues Vermögensverzeichnis + Erstbericht muss eingereicht werden.
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Alt 16.04.2021, 14:33   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Ja ist ein neuer Beginn.


Siehe dazu :
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 534/19
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 16.04.2021, 14:39   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Wobei das letztgenannte Datum kein Endtermin ist, sondern bis dahin nur eine Überprüfung der Brtreuungsvoraussetzung ansteht (§ 286 Abs. 3 FamFG). D.h. Wird der Termin versäumt, endet die Betreuung nicht automatisch.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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