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Betreuervergütung nach Ende der Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuervergütung nach Ende der Betreuung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, eine meiner Betreuungen wurde aufgehoben, die Betreute ist vermögend. Finanzen auf dem Sparbuch vorhanden, auf dem Girokonto nicht. ...


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Alt 24.07.2021, 07:44   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 43
Standard Betreuervergütung nach Ende der Betreuung

Guten Morgen,

eine meiner Betreuungen wurde aufgehoben, die Betreute ist vermögend. Finanzen auf dem Sparbuch vorhanden, auf dem Girokonto nicht.
Nach zukünftiger positiver Beschlusserteilung über die letzte Vergütung für mich bin ich dann nicht mehr Betreuer.
Wenn in dem zu erwartenden Beschluss steht, dass ich die Vergütung aus dem Vermögen / Sparbuch entnehmen darf, kann mir die Bank auf meine Anfrage hin den Betrag vom Sparbuch auf mein Konto überweisen?

Grund meiner Frage ist einfach nur der Fakt, dass ich dann kein Betreuer mehr bin. Verfahrenspfleger ist übrigens für Vermögen eingesetzt.

Notfalls den über meine Bitte an die Bank vorab informieren?

Ich finde gerade die Vermögensfragen sehr heikel und möchte abgesichert sein,
vielen Dank für Eure Gedanken!

H.
henhei ist offline  
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Alt 24.07.2021, 13:04   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
Standard

Hallo,


nach dem Ende der Betreuung kannst du die Bank zu gar nichts mehr veranlassen. Deinen Vergütungsbeschluss müsstest du dann dem ehemaligen Betreuten zur Begleichung zukommen lassen.


Wenn der nicht zahlt bleibt dir die Pfändung von den bekannten Konten.



Zitat:
Verfahrenspfleger ist übrigens für Vermögen eingesetzt.
Das verstehe ich nicht. Wenn das Betreuungsverfahren aufgehoben wurde dann gibt es auch keinen Verfahrenspfleger mehr. Und was hat der denn mit dem Vermögen zu tun??
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 24.07.2021, 14:10   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 43
Standard

... das Besondere hierin besteht doch darin, dass die Vergütung vom Gericht geprüft und zur Entnahme vom Sparbuch genehmigt wird.
Der Verfahrenspfleger hat in seiner Eigenschaft ebenfalls geprüft und bewilligt.

Erst danach wird die Betreuung beendet, die Vergütung ist aber noch nicht von mir entnommen.

Meiner Meinung nach kann ich die Bank schon bitten, mir das Geld zu überweisen, weil ich keinen Zugriff mehr habe und mir die Vergütung per Beschluss bewilligt wurde.

Nur ob die Bank das auch ausführen wird, das ist die zweite Frage.

Vg H.
henhei ist offline  
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Alt 24.07.2021, 14:49   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Du solltest dich von dem Gedanken verabschieden, die Bank zu bitten dir nach Beendigung der Betreuung nur aufgrund des Beschlusses die festgesetzte Vergütung auszuzahlen.

Es bleibt dir nur der Weg über die ehemalige Betreute aufzufordern, die Vergütung an dich zu zahlen - du solltest der Form halber auch gleich eine angemessene Frist hierfür setzen.

Sollte die Zahlung nicht erfolgen, ist sie spätestens ab Fristablauf im Verzug und du kannst die gesetzlich festgesetzten Verzugszinsen geltend machen. Zu einem GV kannst du erst dann gehen, wenn du eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom Gericht erhalten hast - ist aber nur selten erforderlich.
Schnieder ist offline  
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Alt 24.07.2021, 14:57   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 43
Standard

Lieben Dank für Eure Antworten!
Gruß H.
henhei ist offline  
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Alt 24.07.2021, 15:16   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
Standard

Da ist offenbar in den Beschluss ein falscher Textbaustein reingelangt. Ist die Betreuung beendet, gibts durch den Vergütungsbeschluss kein punktuelles Aufleben der Vertretungsberechtigung. Wenn also der Ex-Betreute auf freundliche Bitte mit Kontonummer hin nicht bezahlt, geht nur der Weg über den Gerichtsvollzieher. Dazu braucht man vom Vergütungsbeschluss eine sog. „Vollstreckbare Ausfertigung“. Ein Mahn/Vollstreckungsbescheidsverfahren braucht man hingegen nicht (§ 86 FamFG).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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