Dies ist ein Beitrag zum Thema Durchsetzung Vergütungsbescheid im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleg:innen,
ich benötige bitte mal eine Hilfestellung. Im Mai 20 20 ich einen Vergütungsantrag gegen das Vermögen eines Betreuten ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 26
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Liebe Kolleg:innen,
ich benötige bitte mal eine Hilfestellung. Im Mai 2020 ich einen Vergütungsantrag gegen das Vermögen eines Betreuten gestellt. Der Betreute war der Ansicht, er wolle nicht zahlen, im Anschluss war sich die Rechtspflegerin bis heute uneins, ob der Betreute vermögend ist oder nicht (die Gründe sind recht kompliziert). Ich habe dem Gericht bereits zwei Mahnungen geschrieben, mit der Rechtspflegerin zweimal telefoniert, die zuletzt (im Juni) sagte, sie wolle die Sache an den Revisor abgeben. Seitdem nichts mehr gehört. Was kann ich noch tun, um endlich einen Beschluss zu erhalten? Gerichtlich durchsetzen gegen das Gericht funktioniert vermutlich nicht. |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Hallo, eine Wartezeit von über 1 Jahr ist natürlich inakzeptabel. Also unverzüglich den Hilfsantrag gegen die Staatskasse stellen. Offensichtlich hat ja über 1 Jahr Ermittlungstätigkeit keinen Anhaltspunkt gegeben, dass der Betreute als vermögend anzusehen ist. Ist das eine Betreuung ohne Vermögenssorge oder wieso ist das unklar?
Bitte mal außerdem in den persönlichen Daten das Bundesland ergänzen (bei Ort).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 26
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Nein, für mich war das klar, hatte ja auch die Vermögenssorge. Der Betreute ist eine Person der öffentlichen Lebens in der hiesigen Landschaft mit ebensolcher Familie, die trotz unfassbar viel Arbeit der Betreuerin diese nicht selbst zahlen wollen (Privatversicherung, Beihilfe, umfassende Pflegeorganisation im heimischen Umfeld, vollständiger Kontrollwunsch jedes Betreuerschritts... etc.) Mittlerweile ist GsD die Betreuung an die Ehefrau überschrieben worden. Eine lange lange Geschichte.
Aufgrund einer Zahlung der Privatversicherung, die Vorbetreuerin und Familie nicht geltend gemacht hatten, erhöhte sich das Vermögen um mehrere 1000 Euro, so dass meines Erachtens nach vermögend abzurechnen war. Es gibt auch noch diverse Fonds und Lebensversicherungen zu Gunsten des Sohns, aufgrund derer bei Gericht wohl auch Unklarheit herrscht. Die Nachbetreuerin kommt mit den Unterlagen - wie gewohnt - nicht herbei. Den Antrag gegen die Staatskasse werde ich gleich rausschicken. Gibt es denn irgendwelche Rechtsmittel, die man einlegen kann? |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Ok, du führst diese Betreuung also gar nicht mehr. Natürlich könnte sich seit damals die wirtschaftliche Situation wieder verschlechtert haben. Wobei ich das Ganze nicht ganz verstehe. Wenn ein Ex-Betreuer einen Vergütungsantrag stellt, und die Betreuung wird von einem anderen Betreuer weitergeführt, dann kommt es doch ehrlich gesagt, gar nicht darauf an, was der Betreute will (also nicht bezahlen), das hat doch der Nachfolgebetreuer zu veranlassen und müsste auch dementsprechend vom Gericht zur aktuellen Vermögenssituation angehört werden.
Der Bezirksrevisor hatte doch bislang (also bis zur Stellung eines Hilfsantrags aus der Staatskasse) eigentlich auch gar nix damit zu tun, außer der Nachfolgebetreuer hätte auf Mittellosigkeit plädiert. Das hätte dir aber zu Ohren kommen müssen. Ich würde mich jetzt auf die Rechtsprechung zur Unaufklärbarkeit der Vermögenslage beziehen, was dann den Vergütungsanspruch aus der Staatskasse rechtfertigt. Letztere kann ja, wenn später doch Vermögen gefunden wird, dieses via § 1836e BGB vom Betreuten zurückholen. Rspr zur Unaufklärbarkeit zB OlG Frankfurt FamRZ 1996, 819; Landgericht Duisburg FamRZ 2000, 980 Ein „Rechtsmittel“ ist das nicht, wogegen auch? Es gibt ja keinen Beschluss. Nein, mit dem Hilfsantrag wird der ja letztes Jahr gestellte Antrag bez des Vergütungsschuldners abgeändert. Die Frist nach § 2 VBVG ist nicht berührt, weil es ja immer noch das laufende Verfahren ist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 26
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Ja, genau, wogegen auch.
Ich verstehe das Ganze auch nicht, weiß auch nicht, woran das Gericht da hängt. Als ich den Antrag stellte war ich noch monatelang Betreuerin (bis 11/20). Der Betreuerwechsel kam erst nach meinem Vergütungsantrag in Gang... Ich denke, es gibt hier Angst vor bekannten Leuten und eine recht neue Rechtspflegerin, vllt. hat die Akte aber auch nur so lange im Richterzimmer gelegen. Das sind ja nicht mehr als meine dumpfen Vermutungen. Eine Betreuungsrichterin aus NRW riet mir noch zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Rechtspflegerin. Da man aber weiter miteinander arbeiten muss, halte ich das nur für semigut. Danke für die Rechtsprechungsstellen! |
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,624
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Moin moin
Da die Rechtspflegerin die Sache an den Revisor gegeben hat und die jetzt zuständig ist (bzw. nicht mehr aus dem Quark kommt), kannst Du sein Bein zum Dranpinkeln (für die DA-Beschwerde) nehmen. Das sollte die Zusammenarbeit mit der Rechtspflegerin dann nicht mehr stören. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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