Dies ist ein Beitrag zum Thema Pauschale wegen Übergabe ans Ehrenamt "vergessen" im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
am 7.6. habe ich wegen eines Betreuerwechsels einen Vergütungsantrag im Land Brandenburg gestellt. Leider habe ich nicht bemerkt, dass ...
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26.08.2021, 17:51 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Pauschale wegen Übergabe ans Ehrenamt "vergessen"
Hallo,
am 7.6. habe ich wegen eines Betreuerwechsels einen Vergütungsantrag im Land Brandenburg gestellt. Leider habe ich nicht bemerkt, dass mein Nachfolger die Betreuung zunächst ehrenamtlich führt und habe erst am 15.06. in Ergänzung zum vorherigen Antrag die Pauschale nach §5a VBVG gestellt. Nun werde ich vom Gericht zur Kenntnis- und Stellungnahme bzw. um Rücknahme des Antrags vom 15.06. aufgefordert, da aus Sicht der eingesetzten Verfahrenspflegerin §5a Abs. 4 VBVG dem Antrag entgegen steht, also weil ich die Pauschale gesondert geltend gemacht habe. Natürlich ärgere ich mich, dass ich die Pauschale vergessen habe, aber wenn ich eine Woche später tatsächlich "in Ergänzung meines Antrags" schreibe, hätte ich doch gehofft, dass es so durchgeht. Eine Rückmeldung über meinen Antrag vom 07.06. liegt mir noch nicht vor. Kann ich beide Anträge zurückziehen und dann Vergütung und Pauschale gemeinsam beantragen? Oder verfahre ich besser anders? Ist übrigens mein letzter Vergütungsantrag, weil ich jetzt im Ruhestand bin Gruß, Sonnyblue |
26.08.2021, 18:00 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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26.08.2021, 18:02 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Solange über den Vergütungsanspruch noch nicht entschieden ist, kann man den gestellten Antrag doch jederzeit noch abändern. Das geht sogar nach der Beschlussfassung im Rahmen eines Rechtsmittels. Also solange, wie keine formelle Rechtskraft vorliegt.
Was nicht geht, ist dass man einen separaten Antrag stellt. Dem steht die zitierte Textstelle entgegen. Also muss man das immer richtig formulieren. Also „der Antrag vom … wird dahingehend abgeändert, dass…“ Da das ja offenbar korrekt formuliert wurde, war die Zurückweisung grob fehlerhaft. Natürlich könnte man auf einen rechtsmittelfähigen Beschluss bestehen und dann Beschwerde einlegen. Aber einfacher dürfte der Weg sein, den Michaela beschreibt, da die Fristen ja noch laufen. Es gibt wirklich Sachen, die glaubt man nicht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
26.08.2021, 18:06 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Vielen Dank für diese superschnellen und hilfreichen Antworten!!!
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