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Betreuervergütung JVA - Untersuchungshaft

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuervergütung JVA - Untersuchungshaft im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, wir haben einen Betreuten in der JVA. Bezüglich der Vergütungsabrechnung hätte ich eine Frage. Ist es richtig und ...


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Alt 04.10.2021, 08:43   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 2
Standard Betreuervergütung JVA - Untersuchungshaft

Guten Morgen,

wir haben einen Betreuten in der JVA.

Bezüglich der Vergütungsabrechnung hätte ich eine Frage.

Ist es richtig und noch aktuell,
Aufenthalt in der JVA als "stationäre Einrichtung" abzurechnen,
solange er sich jedoch in Untersuchungshaft befindet, als "andere Wohnform?"

Vielen Dank schon mal.
SilkeB ist offline  
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Alt 04.10.2021, 09:03   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard

Ja. Siehe die Rspr dazu (bitte auch unter „gewöhnlicher Aufenthalt):

https://www.reguvis.de/betreuung/wik...n_als_Heim_.3F
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 06.10.2021, 13:54   #3
Neuer Gast
 
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 2
Standard

Vielen Dank.
SilkeB ist offline  
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Alt 06.10.2021, 14:28   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
Standard

Ist hier nicht auch zwischen u Haft und Strafhaft zu unterscheiden ?
zwerg1978 ist offline  
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Alt 07.10.2021, 18:21   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard

Nein, es kommt darauf an, ob sich durch die Haft(dauer) ein gewöhnlicher Aufenthalt = Lebensmittelpunkt bildet. U-Haft kann max 6 Monate betragen, das reicht nicht. Strafhaft gibts eigentlich erst ab 2 Jahren, was darunterliegt, wird normalerweise zur Bewährung ausgesetzt. Es gibt aber Bewährungsversager, da kann es sein, dass nur eine wenige Monate Strafhaft verbüßt werden muss. Das ist dann auch kein gA. Und es gibt die Leute, die eine Geldstrafe nicht bezahlen können und stattdessen die Tagessätze „absitzen“ müssen (Ersatzfreiheitsstrafe). Oft nur Wochen oder ein paar Monate. Führt wegen des kurzfristigen Charakters auch nicht zum gA.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (08.10.2021 um 08:37 Uhr)
HorstD ist offline  
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