Dies ist ein Beitrag zum Thema Verzögerungsrüge bei offenen Vergütungsanträgen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
aus aktuellem Anlass würde ich gerne nochmal auf dieses Thema zurück kommen.
Ich habe hier (trotz teilweise Dauervergütungsbeschlüssen), es gibt ...
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#11 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 845
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aus aktuellem Anlass würde ich gerne nochmal auf dieses Thema zurück kommen.
Ich habe hier (trotz teilweise Dauervergütungsbeschlüssen), es gibt in keinem Fall Anlass für Rückfragen, zig Vergütungsabrechnungen bei diversen Gerichten "in der Leitung". Es wurde erinnert, teils gemahnt, ich bekomme keine Rückmeldung. Bei Gericht ist zu hören, man habe leider nicht genug Personal. Super, ich musste jetzt mein monatliches Budget mit Erspartem auffrischen, um meine Rechnungen begleichen und meinen Unterhalt stemmen zu können. Als Kleinunternehmerin habe ich keine Kapazitäten jahrelang darauf zu warten, bis ich weitere Rechtsmittel einlegen kann. Ich weiß schon, dass das panisch klingt (es fühlt sich aber auch so an): aber bei dem Arbeitsaufwand und der erwarteten Qualität bleibt mir über Kurz oder Lang nur ein Berufswechsel, wenn die Kohle nicht kommt und/oder ich mit weiteren, erheblichen Aufwand ständig erinnern, mahnen und betteln muss. Hochqualifizierte wie wir werden derzeit überall händeringend gesucht... |
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#12 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Zuerst mal was organisatorisches: was genau steht im Vergütungsantrag? Bei allen Staatskassenfällen bitte immer die „Auszahlung im Verwaltungsweg“ beantragen, nicht so etwas wie einen „Kostenfestsetzungsbeschluss“. Ggf den Antrag manuell abändern. Damit vermeidet man Rückfragen und durch den Wegfall des Beschlusses gehts schneller - es kommt das Geld direkt aufs Konto. Aber man hat nicht die Sicherheit der Rechtskraft. Sollte man trotzdem machen.
Bei den „echten“ Selbstzahlern (also Vermögen so deutlich über den 10.000, dass in absehbarer Zeit Keine Mittellosigkeit eintreten kann: Dauervergütungsantrag! Geht auch bei Selbstzahlern. Und wenn das Geld nicht auf dem Girokonto, sondern einem Anlagekonto liegt, den Vergütungsantrag mit einem Freigabeantrag nach § 1860 Abs. 2 BGB verbinden, wonach der Quartalsbetrag jeweils bei Fälligkeit entnommen werden kann. Bei indifferenten Fällen den Kontostand (ohne das Einkommen des laufenden Monats) direkt jeweils für den letzten Tag des jew. Abrechnungsmonats mitteilen. Vermeidet Rückfragen und Zeitverzug. Nach Möglichkeit auf eBo umstellen. Anträge sind schneller und nachweislich da. Ein Verlorengehen auf dem Postweg (oder die entsprechende Ausrede) geht dann nicht. Bei allen Staatskassenfällen, wo die obige Auszahlung beantragt wird, untersteht der Rechtspfleger dem „aufsichtsführenden Richter“. Mit diesem Kontakt aufnehmen und die Lage schildern. Eine Liste der Aktenzeichen der betreffenden Fälle (und der offenen Summen) vorher anfertigen. Und diese präsentieren. Die vorher erwähnte Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) gibts auch noch. Aber im § ist die Rede von „Jahren der Verzögerung“. Ist offenbar für ganz andere Kaliber gedacht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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