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Auskünfte an Verfahrenspfleger

Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskünfte an Verfahrenspfleger im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde, ich habe heute (zum ersten Mal) die Aufforderung eines (neuen) Verfahrenspflegers erhalten, ihm einen Ausbildungsnachweis, der ...


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Alt 09.11.2021, 17:10   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
Standard Auskünfte an Verfahrenspfleger

Hallo in die Runde,

ich habe heute (zum ersten Mal) die Aufforderung eines (neuen) Verfahrenspflegers erhalten, ihm einen Ausbildungsnachweis, der mich als Betreuer qualifiziert, einzureichen. Dem Gericht liegen meine Qualifikationsnachweise, Uni-Abschlüsse usw. natürlich bereits seit Jahren vor.

Der Verfahrenspfleger wurde wg. Überschreitung der Schongrenze und daher beabsichtigter Entnahme des Vergütungsbetrages aus dem Vermögen des Betreuten bestellt.

Ich wollte ihn nun auf § 13 FamFG hinweisen und von hier aus keine Unterlagen versenden, damit nicht demnächst ständig irgendwelche Anfragen kommen...wenn man es einmal lostritt...Was meint ihr?


MfG Florian
Florian ist offline  
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Alt 09.11.2021, 17:58   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin


Normalerweise arbeite ich gerne mit VerfahrenspflegerInnen zusammen. Auch sie haben den Auftrag, die Rechte der Betreuten zu wahren und zu beschützen.



Bei der Frage nach meiner Qualifikation würde ich VerfahrenspflegerInnen freundlich, aber bestimmt an das Gericht verweisen, dem die nachweise zu meiner Qualifikation und damit auch der Vergütungseinstufung vorliegen. Die Feststellung meiner Vergütungsgruppe ist schließlich Aufgabe des Gerichtes und nicht der VerfahrenspflegerInnen.



MfG


Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 09.11.2021, 19:09   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Stimme Imre zu 100 Prozent zu. Er, der Verfahrens pfleger ist noch neu aber .......wehret den Anfängen
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 09.11.2021, 19:49   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Du hast keine Auskunftspflicht dem Verfahrenspfleger ggü. Er hat natürlich Akteneinsicht beim Gericht. Dort gibt es für Berufsbetreuer meist auch eine Sammelakte, in der Zeugnisse usw abgeheftet sind.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 09.11.2021, 21:09   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Vielleicht sucht er ja aus Unwissenheit nur in "Krümeln".
Gerade wenn es um Geld(-entnahmeanträge) geht wäre es evtl. verständlich- aber nichtsdestrotz falsch verstanden.
@Florian, du hast doch immer eine sehr verbindliche und nette Art drauf- also hilf ihm damit auf die Sprünge.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 10.11.2021, 16:17   #6
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
Standard

Vielen Dank für die Gedanken dazu!
Zitat:
sehr verbindliche und nette Art drauf- also hilf ihm damit auf die Sprünge.
So hab' ich es gemacht

MfG Florian
Florian ist offline  
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Alt 10.11.2021, 16:26   #7
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Der Verfahrenspfleger wurde wg. Überschreitung der Schongrenze und daher beabsichtigter Entnahme des Vergütungsbetrages aus dem Vermögen des Betreuten bestellt.
Und dafür bestellt man einen Verfahrenspfleger? Normalerweise ist dies doch alles transparent und unmissverständlich darstellbar.

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 10.11.2021, 16:31   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Die Frage ist natürlich: welches Verfahren (innerhalb des gesamten Betreuungsverfahrens) ist denn überhaupt Gegenstand der Verfahrenspflegerbestellung? Handelt es sich um einen Vergütungsantrag gegen den Betreuten, zu dem dieser nichts mehr sagen kann? Dann wäre die Aufgabe des VP die gleiche wie die des Bezirksrevisors bei Staatskassenfällen. Natürlich kann es da auch darum gehen, welche Vergütungstabelle anzuwenden ist. Nur müsste der VP die Daten vom Gericht bekommen, vorausgesetzt, sie liegen dem Gericht überhaupt vor.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 10.11.2021, 18:06   #9
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Handelt es sich um einen Vergütungsantrag gegen den Betreuten, zu dem dieser nichts mehr sagen kann?

Ja, so ist es. Erstmalige Festsetzung gg. das Vermögen des (zur wirksamen Willenskundgabe/-bildung unfähigen) Betreuten.

@carlos: Von daher dem Grunde nach erforderlich und nicht abwegig. Mir ging es v.a. um die Auskunftswege. Bislang kommuniziere auch ich natürlich mit VerfahrenspflegerInnen und nutze auch hier kleine Dienstwege usw. Nur möchte ich zukünftig nicht im Regelfall Unterlagen versenden, wenn man es einmal anfängt...Von daher sträubte ich mich in diesem Fall ein wenig Gruß von Florian
Florian ist offline  
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