Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergleichbare Ausbildung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von HorstD
Von was für einer Ausbildung sprechen wir wirklich? Der Wikipedialink erwähnt 535 Unterrichtsstunden, das entspräche 3-4 ...
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08.12.2021, 07:31 | #11 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
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Zitat:
Und dieser Weiterbildung geht doch eine Ausbildung voraus, die meistens aus dem kaufmännischen oder handwerklichen Bereich kommt, oder? Ich kenne den Ausbildungspädagogen (oder auch Werkpädagogen) nur aus dem handwerklichen Kontext und da war die Schnittmenge zum BB wirklich seeeeeehr gering bis kaum vorhanden. |
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08.12.2021, 14:23 | #12 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.01.2021
Ort: Friesland
Beiträge: 144
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Moin Moin,
ja das stimmt, es muss eine Ausbildung statt gefunden haben. Sonst kann man das nicht werden. @aprilapril, warum gibt es keine Schnittstellen zum BB ? Im allgemeinen ist das was man zu Vergütungen findet auch nicht sehr Eindeutig. Und Fakt ist auch, das sehr ungerecht Vergütet wird. Ich finde das man da ruhig mal nachhaken sollte. Ich hab auch schon von schlimmeren gehört, die mussten sogar Geld zurückzahlen weil Sie angeblich falsch eingestuft waren, und das über Jahre. Aber da sieht man das mal wieder, es geht alles nur ums Geld. Vielen Dank für eure Mühen, bin fast fertig mit meiner "Beschwerde" Gruß Mirko |
08.12.2021, 15:56 | #13 |
Moderator
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Beiträge: 5,807
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Hallo Mirko, eindeutig ist die Frage, dass eine reguläre Berufsausbildung oder ein Studium (jeweils mit Abschluss) vorliegen müssen. Da gibts in der Rspr keinerlei Unklarheit.
Wo die Unklarheit liegt: jedenfalls bis Ende 2022 muss zusätzlich dazu kommen, dass die betreuungsrechtliche Fachkenntnis ein Kernbestandteil dieser Ausbildung gewesen sein muss. Und nicht etwa durch Lebenserfahrung/Fortbildung erworben wurde. Dieser letztere Teil wird 2023 gelockert, der erste nicht. Du könntest du Diskussion dadurch fördern, wenn du konkretes rüberwachsen lässt. Aus deinem Schweigen entnehme ich, dass dein letzter Abschluss dieser mit den ca 500 Stunden war. Der rechnet vergütungsrechtlich definitiv nicht (auch nicht nach 2023). Also stellt sich die Frage: gibt es noch einen anderen Abschluss und wenn ja, welchen?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.12.2021, 16:21 | #14 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,808
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Zitat:
Ich fürchte mal Mirko will hier nichts konkretes zu seinen Abschlüssen sagen Dann machen aber auch Nachfragen im Forum wenig Sinn. Also Mirko, welche beruflichen Abschlüsse hast du denn die verwertbare Kenntnisse für Betreuungen enthalten?? Ohne diese Angaben stochern hier alle nur im Nebel.
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11.12.2021, 21:13 | #15 |
Forums-Geselle
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Ort: Friesland
Beiträge: 144
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Hallo,
ich hatte eigentlich schon geantwortet, aber irgendwie ist die verschwunden!! Also 1. Technischer Zeichner MB 2. Fachinformatiker Systemintegration 3. Aus und Weiterbildungspädagoge Es ist mir schon klar das die rechtsprechung nur darauf aus ist Geld zu sparen, dann sollen sie das auch so kommunizieren. Oder, ich werde von einiger Verantwortung befreit und kann aufgrund meiner Ausbildung nur einige Dinge übernehmen wie zum Beispiel Post öffnen, das kann ich. Gruss Mirko |
11.12.2021, 22:11 | #16 |
Moderator
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Beiträge: 5,807
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Hallo Mirko, das sieht nicht gut aus. Die ersten beiden Abschlüsse sind zweifelsfrei Berufsausbildungen. Leider vermitteln beide Ausbildungen keine betreuungsrechtliche Fachkenntnis in einem seiner Kernbereiche. Da ist nichts verwaltungsmäßiges, kaufmännisches, medizinisches, rechtliches usw dabei. Und derAusbildungspädagoge ist nur eine Fortbildung.
Um es kurz zu machen: da dürfte nur die Grundstufe (Tabelle A) möglich sein, und zwar bis 31.12.22. Ab 1.1.23 dann Tabelle B (weil mit der Reform die Verknüpfung Abschluss - Fachkenntnis entfällt. Allerdings wirst du den gesamten Sachkundelehrgang besuchen und bestehen müssen, von voraussichtlich 360 Stunden. Dafür wirst du Zeit bis Mitte 2025 haben. Aber eben auch bezahlen. Die höhere stufe zählt aber bereits ab 1.1.23. Ich frage mich, wer dir die falsche Auskunft gegeben hat. Die jetzige Rechtslage ist doch nicht neu, die gilt seit 1999. Es reichte noch nie, irgendeinen Berufsabschluss zu haben.
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12.12.2021, 17:06 | #17 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 144
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Moin,
also es ist keine Fortbildung, sondern eine Weiterbildung. Der Unterschied ist nicht immer deutlich weil die Ausdrücke als Synonym gelten. Arbeitsrechtlich ist es aber ein Unterschied. Fortbildung bezieht sich auf den erlernten Beruf. Die Weiterbildung geht darüber hinaus. Zusatzqualifikationen, der Erwerb von Abschlüssen sowie Umschulungen sind Form der beruflichen Weiterbildung. Es wurden ganz neue Dinge gelernt die mit dem ursprünglichem ersten Beruf nichts zu tun haben. So steht es im Gesetz beim Arbeitsrecht. Gruß Mirko |
13.12.2021, 07:50 | #18 |
Forums-Geselle
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13.12.2021, 08:13 | #19 |
Moderator
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Hallo Mirko, wir sind hier nicht im Arbeitsrecht. Das hat der BGH wiederholt klargestellt. Und der DQR sei auch nicht maßgeblich. Sorry. Auch ab 1.1.23 wird bei der Vergütung nicht die Weiterbildung zählen, sondern die vorherige Berufsausbildung. U.U. wird ein kleiner Teil der Weiterbildung bei den Sachkundemodulen für die Registrierung anerkannt. Das muss man dann sehen.
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13.12.2021, 15:37 | #20 |
Forums-Geselle
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Also bin ich doch richtig, es geht nur ums Geld.
Und da Betreuer alles Einzelkämpfer sind, gibt es keine Lobby. Vielleicht sollte ich besser zur GDL gehen, da passiert wenigstens ab und zu mal was. Oder in die Politik, das geht es ganz ohne Ausbildung. Interessant das es überall angerechnet und anerkannt wird, nur der Staat braucht sich da nicht drum scheren. Und dafür das ich keine Ahnung hab, hab ich ganz schön viele Fälle, aber Gerecht ist nicht immer das was Recht ist. Ich bedanke mich bei den Antwortern, wegen mir kann es geschloßen werden. Bis dahin, Gruß Mirko |
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