Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergleichbare Ausbildung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Mirko, das was der Gesetzgeber als Normalfall ansieht, ist die Tabelle A. Um in Tabelle B oder C zu ...
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13.12.2021, 19:04 | #21 |
Moderator
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Hallo Mirko, das was der Gesetzgeber als Normalfall ansieht, ist die Tabelle A. Um in Tabelle B oder C zu kommen, muss man selbst nachweisen, dass betreuungsrechtliche Fachkenntnis DURCH Ausbildung oder Studium vermittelt wurde. Dass du das als ungerecht empfindest, kann ich verstehen. Daher habe ich ja auch nachgefragt, wer dir zu Beginn die falsche Auskunft gegeben hat. Hättest du zuvor in diesem Forum gefragt, hättest du damals schon die korrekte Antwort erhalten.
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13.12.2021, 20:39 | #22 |
Forums-Geselle
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Ja, schon interessant das anscheinend nur ich das Ungerecht finde. Vielleicht kann man ja auch sagen das ich das ja nicht machen muss, es zwingt mich ja keiner zu arbeiten
Vielen Dank nochmal Gruß Mirko |
14.12.2021, 09:38 | #23 |
Moderator
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Ich sagte doch nicht, dass die Differenzierung gerecht ist. Hast du mich etwa so verstanden? Sie ist so durch Gesetz und - leider ziemlich enge - Auslegung durch den BGH geregelt. Das war aber schon lange vor der Aufnahme der Tätigkeit durch dich der Fall. Deshalb hätte man das wissen können. Deshalb frage ich ja konsequent, wie du den Falschinfos aufgesessen bist? Vielleicht kann man denjenigen ja belangen.
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14.12.2021, 09:53 | #24 |
Forums-Geselle
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Ja, das mit der Differenzierung ist untergegangen, aber halb so wild.
Was hälst Du (ich sag einfach mal Du) davon? LG Kassel, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 3 T 592/20 Notwendig ist dabei nicht, dass die vorhandenen Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Es reichen auch Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. BT-Dr 13/7158, S. 14, 15). Da es sich bei der Betreuung in ihrem Wesen um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), kommt rechtlichen Kenntnissen eine grundlegende Bedeutung zu. Betreuungsrelevant sind darüber hinaus aber auch – je nach den übertragenen Aufgabenkreisen – Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (vgl. Kammergericht, NJOZ 2005, 1616). Wenn das stimmt trage ich vor das ich in allen Ausbildungen Post aufmachen musste, das kann ich nachweisen. Gruß Mirko |
14.12.2021, 12:47 | #25 |
Moderator
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Das hilft nichts, weil diese Kenntnisse weder durch die Berufsausbildung noch durch ein echtes Studium vermittelt wurden. Ich habe die Koppelung doch bereits mehrfach erklärt. Das immer wieder nachzufragen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
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