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Vergleichbare Ausbildung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergleichbare Ausbildung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, ich bin auf der Suche nach Tätigkeiten die "vergleichbar" sind zum Sozialpädagogen. Ich habe lange gesucht aber es ist ...


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Alt 06.12.2021, 17:56   #1
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Registriert seit: 14.01.2021
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Beiträge: 144
Standard Vergleichbare Ausbildung

Moin,
ich bin auf der Suche nach Tätigkeiten die "vergleichbar" sind zum Sozialpädagogen. Ich habe lange gesucht aber es ist nirgends etwas zu finden. Ich bin der Meinung das ich in ein andere Stufe gehöre und möchte meine Begründung untermauern. Gibt es eventuell schon Rechtsprechungen darüber?


Vielen Dank im voraus
Gruß
Mirko
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Alt 06.12.2021, 18:45   #2
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Welchen Ausbildungsabschluss genau hast du denn?
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 06.12.2021, 18:56   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.01.2021
Ort: Friesland
Beiträge: 144
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Hallo,
meine letzte Ausbildung, oder Weiterbildung ist

https://de.wikipedia.org/wiki/Gepr%C...sp%C3%A4dagoge


Gruß
Mirko
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Alt 07.12.2021, 11:26   #4
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,781
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Hallo, das dürfte eine sog. Fachschulausbildung sein. Darunter fallen die ganzen Berufsakademien. Solche Ausbildungen werden jedenfalls nicht für Tabelle C anerkannt, weil sie nicht den Umfang eines Bachelor-Studiums erreichen (mind 6 Semester Vollzeit). Und es werden verschiedene Ausbildungen auch nicht addiert. Auch wenn sie ausdrücklich aufeinander aufbauen, wie Verwaltungsfachangestellter + Verwaltungsfachwirt.

Das Ganze betrifft die derzeitige Rechtslage. Ob sich das 2023 ändern wird, vermag ich noch nicht zu deuten. Da aber dieser Teil sich auch im neuen Gesetzestext findet, befürchte ich eher nein. Wird denn derzeit Tabelle B anerkannt?
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Horst Deinert

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Geändert von HorstD (07.12.2021 um 12:02 Uhr)
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Alt 07.12.2021, 18:22   #5
Forums-Geselle
 
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Ort: Friesland
Beiträge: 144
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Hallo Horst,
Danke für Deine Antwort, es wurde erst Stufe B gesagt, doch in Absprache mit der Bezirksrevisorin, die wirklich ein komischer Mensch ist, freundlich gesagt, bin ich in Stufe A.
Ich werde dagegen klagen, und zur Not such ich mir einen neuen Job.
Ich hol jetzt mal etwas weiter aus, für mein Seelenheil brauche ich Menschlichkeit( man hilft einander), Logik ( gleicher Lohn für gleiche Arbeit) und auch Ehrlichkeit (Du bekommst Stufe A weil der Staat Dir nicht mehr zahlen will). Zur Zeit biege ich mir alles noch zurecht um nicht komplett aufzugeben, aber es fällt mir immer schwerer den Zerfall zu ignorieren. Ich habe eine Ausbildung gemacht auf der Schwarz auf Weis DQR 6 steht, und wenn man in die Liste vom DQR schaut steht da deutlich lesbar Bachelor Niveau, warum das ignoriert werden darf ist mir ein Rätsel. Zur Zeit sieht es für mich auch so aus als ob jeder BB alleine kämpft. Aber das betrifft ja alle Sozialen Berufe, wäre schon interessant zu sehen was passieren würde wenn alle an einem Strang ziehen. Aber das werde ich nicht mehr erleben.
So, genug der Worte, ich muss noch einen Widerspruch schreiben.


Gruß
Mirko
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Alt 07.12.2021, 18:59   #6
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Beiträge: 492
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Hallo Mirko,
das zugelassene Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Revisorin ist, wenn ich mich nicht täusche, die "Erinnerung".
Ist aber egal, wie du deine Beschwerde titulierst, wichtig ist, sie inhaltlich überzeugend zu begründen.
Dies wird dir m.E. nur dann gelingen, wenn du anhand der Lehrinhalte des Aus-/Weiterbildung darlegen kannst, dass diese für die Führung eines Betreuung relevant sind.
Wenn du eine Ausbildungsordnung oder ähnliches vorlegen kannst, aus der sich dezidiert ergibt, welche Inhalte innerhalb der Ausbildung vermittelt wurden, könntest du möglicherweise Erfolg mit deinem Rechtsmittel haben, ich wünsche dir jedenfalls viel Erfolg.
Schnieder ist offline  
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Alt 07.12.2021, 19:25   #7
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Hallo, also erstmal: der oder die Bezirksrevisor/in trifft keine Entscheidung (außer vielleicht der, im Namen der Staatskasse Rechtsmittel einzulegen). Es gibt auch kein Weisungsrecht ggü dem Rechtspfleger des Gerichtes.

Dass man manchmal vielleicht das Gefühl hat, kann daran liegen, dass Bezirksrevisorem vom Beruf her die gleiche Ausbildung haben wie die als Rechtspfleger tätigen (Rechtspfleger bezeichnet sowohl die Ausbildung als auch später eine der möglichen beruflichen Funktionen). Und dass Bezirksrevisor häufig eine Funktion ist, bei der die Betroffenen oft lange Berufserfahrung haben, so dass vielleicht ein unerfahrener Rechtspfleger das für bare Münze hält.

Im Ernst: der Bezirksrevisor ist im Vergütungsverfahren nicht der Entscheider, sondern bei Staatskassenfällen der Gegenpart zum Betreuer als Verfahrensbeteiligter, also wie beim Kläger und Beklagten. Der Rechtspfleger ist in diesem Bild der „Richter“. Diesen gilt es zu überzeugen, nicht den Bezirksrevisor.

Deshalb kann man auch gegen „Entscheidungen“ des Bezirksrevisors kein Rechtsmittel einlegen, sondern nur gegen Gerichtsbeschlüsse.
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Horst Deinert

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Alt 07.12.2021, 19:41   #8
Stammgastanwärter
 
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Beiträge: 492
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Alles was Horst geschrieben hat ist natürlich richtig, ich ging - vielleicht etwas voreilig - davon aus, dass eine Entscheidung des Rpfl. vorliegt und dieser vorher mit der Revisorin Rücksprache genommen hatte.

Solange die Vergütung vom Rpfl*in nicht festgesetzt, gibt es auch nichts, wogegen man einen Rechtsbehelf einlegen kann.
Schnieder ist offline  
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Alt 07.12.2021, 20:52   #9
Forums-Geselle
 
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Ort: Friesland
Beiträge: 144
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Moin,
ohh, das wusste ich nicht, aber ich gehe nicht gegen die Revisorin an, sondern gegen meinen ersten Vergütungsbeschluß den ich jetzt nach kurzen 11 Monaten bekommen hab. Natürlich gab es diesbezüglich schon Gespräche, mir wurde gesagt das ich erst gegen einen Beschluß Rechtsmittel einlegen kann. Das tue ich jetzt. Der Hinweis mit den Ausbildungsinhalten ist mir schon mehrfach genannt worden und werde ihn einbringen. Ich hoffe das ich den Einspruch nur einmal machen muss, und nicht bei allen 21 Betreuten die ich in diesem Jahr bekommen habe.

Vielen Dank

Gruß
Mirko
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Alt 07.12.2021, 21:57   #10
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Von was für einer Ausbildung sprechen wir wirklich? Der Wikipedialink erwähnt 535 Unterrichtsstunden, das entspräche 3-4 Monaten Vollzeitunterricht. Dass das kein Berufsabschluss und kein Studium sein kann, wäre klar. Oder um was genau gehts wirklich? Lt. BGH muss Tabelle B mindestens einer 2jährigen Vollzeitausbildjng entsprechen und Tabelle C einem mind. 3jährigem Studium. Ohne konkrete Angaben kann man nur spekulieren.
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Horst Deinert

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