Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bis wann, wenn später vom Tod des Betreuten erfahren im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo man denkt immer, man müsste es wissen:
der Betreute ist an einem Wochenende tot in seiner Wohnung von der ...
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20.12.2021, 21:12 | #1 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Beiträge: 56
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Vergütung bis wann, wenn später vom Tod des Betreuten erfahren
Hallo man denkt immer, man müsste es wissen:
der Betreute ist an einem Wochenende tot in seiner Wohnung von der Polizei aufgefunden worden. Ich habe das vom Vermieter am Montag erfahren, bei der Stadt/Ordnungsamt nachgefragt und dort wurde mir gesagt (schriftlich bekomme ich ja nichts dazu), er sei Sonntag gestorben. Da ich der Meinung bin, die Betreuung endet am Tag der Kenntnisnahme des Todes des Betreuten, habe ich bis Montag die Vergütung in Rechnung gestellt. Das Gericht hat nun bei der Meldestelle die Information bekommen, er sei schon am Samstag verstorben und nun wurde mir die Vergütung um 2 Tage gekürzt. Wie ist es richtig??
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--- mfg wibi --- |
21.12.2021, 07:34 | #2 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Nein, die Betreuung endet mit dem Tod. Eine Leiche kann keinen gesetzlichen Vertreter mehr haben. Daher Todestag = letzter Pauschalvergütungstag.
Allerdings sind BetreuerTÄTIGKEITEN vor Kenntnis vom Tod (oder aufhebung) noch wirksam. § 1698a, 1893, 1908i BGB. Und diese müssen vergütet werden. Der BGH hat dazu aber entschieden: nicht als Pauschale, sondern als Zeitvergütung mit konkretem Nachweis, §§ 3, 6 VBVG (also wie vor der Pauschale 2005). Mit den Stundensätzen des § 3 VBVG: https://lexetius.com/2016,955 Also kommts darauf an, ob und was du an den 2 Tagen tatsächlich gemacht hast.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.12.2021, 13:00 | #3 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 24.04.2012
Beiträge: 56
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Vielen Dank für diese fundierte Antwort.
Da hat die Rpflin also (leider) Recht mit ihrer Kürzung
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--- mfg wibi --- |
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