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Mittellosigkeit - Kostenrechnung bei Immobilienbesitz

Dies ist ein Beitrag zum Thema Mittellosigkeit - Kostenrechnung bei Immobilienbesitz im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, SuFu hat mir nichts passendes gezeigt. Betreuter ist Besitzer einer Immobilie auf dem Land. Für das Haus laufen Finanzierungskredite, ...


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Alt 17.01.2022, 11:56   #1
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
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Standard Mittellosigkeit - Kostenrechnung bei Immobilienbesitz

Moin,
SuFu hat mir nichts passendes gezeigt.

Betreuter ist Besitzer einer Immobilie auf dem Land. Für das Haus laufen Finanzierungskredite, es gibt ein eingetragenes Wohnrecht der Eltern des Betreuten (die Mitfinanziert haben), das Haus wird von der Exfrau und einem gemeinsamen Kind bewohnt, die Mieteinnahmen decken die laufenden Kosten für die Kredite, er selbst lebt in einer kleinen Wohnung bei mir ums Eck.
Er ist Unterhaltsverpflichtet für seine Kinder und hat ggü. der Unterhaltsvorschusskasse Rückstände, die er noch ratenweise abtragen muss.
Er selbst lebt vom Selbstbehalt aus seinem Arbeitsentgelt.

Bisher hat niemand die Immobilie anfassen wollen, weil sie nicht verwertbar ist und daraus keine tatsächlichen Einkünfte generiert werden. Ich rechne auch als mittellos ab.

Jetzt schickt mir das AG eine Kostenrechnung für den Zeitraum 2018 bis 2021 plus Sachverständigenkosten, in der Summe 850€.

Nach meinem Rechtsempfinden ist das nicht korrekt, da die Immobilie nur durch eine Verkauf zu tatsächlich verfügbarem Vermögen wird. Ein Verkauf ist mit dem eingetragenen Wohnrecht aber schwer machbar. Außerdem sehe ich eine unzulässige Härte, da Exfrau und Kind davon betroffen sind. Anderes Vermögen, dass auch nur in die Nähe von Freibetragsgrenzen gehen würde existiert nicht.

Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege oder gebt mir Futter für Erinnerung/Beschwerde gg. den Kostenansatz.

Danke
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K.Wagner ist offline  
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Alt 19.01.2022, 11:48   #2
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
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Für sachdienliche Hinweise wäre ich WIRKLICH dankbar
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K.Wagner ist offline  
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Alt 19.01.2022, 12:09   #3
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
Standard

Ich sehe hier gleich drei Punkte:


1. zum einen, wie du schon erwähnt hast, das lebenslange Wohnrecht zugunsten der Eltern. Solche Immobilien gelten allgemein als unverwertbar.


2. der noch laufende Kredit. Der Hausverkauf muss einen Ertrag bringen, der über der Höhe des noch offenen Kredits liegt, ansonsten ist das Haus unverwertbar.


3. mit dem Hausverkauf verlöre der Betreute auch noch seine Mieteinnahmen, müsste also ggfs. anschließend selbst Sozialhilfe beantragen, und, was noch viel schlimmer ist, er wäre dann möglicherweise nicht mehr leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts, d. h. das Kind würde letztlich darunter leiden. Das dürfte dann eine unbillige Härte darstellen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 19.01.2022, 12:47   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Im Gerichtskostenrecht (GnotKG) wird anders als bei der Sozialhilfe (und Betreuervergütung) nicht auf VERFÜGBARES Vermögen, sondern eben einfach auf Vermögen abgestellt. Und das Hausgrundstück dürfte doch wohl mehr wert sein als etwaige Schulden darauf?

Dann wird der Beschluss letztlich rechtskräftig. So what? Wenn kein pfändbares Einkommen da ist, kann die Justizkasse allenfalls eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eintragen lassen.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 20.01.2022, 11:58   #5
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
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Danke für die Rückmeldungen.

Ich werde mich erstmal auf Unverwertbarkeit und bes. Härte berufen. Mehr als Nein sagen können Sie ja wohl nicht.
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K.Wagner ist offline  
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Alt 20.01.2022, 17:56   #6
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
Standard

Ich habs gerade nochmal nachgelesen und mich erst über die Kostenordnung gefreut (angelehnt an Sozialhilfe und mit Nichtberücksichtigung des selbstgenutzten Wohneigentums) um mich dann über den Vermerk "Außer Kraft" zu ärgern.
Die Kostenordnung steht leider immer noch an prominenter Stelle in einem Online-Anwaltsportal. Soweit zu ungeprüften Internetquellen.

Wenn ich das richtig sehe, gilt jetzt das GNotKG (Horst hat es natürlich gewußt) und das schert sich einen Dreck darum, dass der Betroffene entweder vollstreckbare Schulden anhäuft oder die Kinder ggf. ihr Elternhaus verlieren.

Der Betreute trägts bisher mit Fassung, mich ärgert sowas maßlos. Mangels Vermögenssorge kann ich nicht mal das aktuelle Nettovermögen angeben, Unterlagen kommen aber noch.
Bekannt sind mir eine Grundschuld 60.000€ für eine Familiendarlehen und ca. 35.000€ Keditschulden. Der Wert der Immobilie dürfte drüber liegen.

Gibt es im GNotKG überhaupt noch einen Ansatzpunkt für eine Erinnerung gegen den Kostenansatz?
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Alt 21.01.2022, 00:07   #7
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
Standard

Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Wenn ich das richtig sehe, gilt jetzt das GNotKG (Horst hat es natürlich gewußt) und das schert sich einen Dreck darum, dass der Betroffene entweder vollstreckbare Schulden anhäuft oder die Kinder ggf. ihr Elternhaus verlieren.
Nein, das siehst du falsch. Es gab keine inhaltliche Änderung zwischen KostO und GNotKG. Die Vorschrift wanderte nur, inhaltlich unverändert, in die Gebührentabelle.


Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Bekannt sind mir eine Grundschuld 60.000€ für eine Familiendarlehen und ca. 35.000€ Keditschulden. Der Wert der Immobilie dürfte drüber liegen.
Der Wert einer Immobilie, das mit einem lebenslangen Wohnrecht belastet ist, beträgt in der Regel 0 (Null), jedenfalls aber nach Abzug der genannten Verbindlichkeiten weniger als die Vermögensgrenze.
Pichilemu ist offline  
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