Dies ist ein Beitrag zum Thema Mittellosigkeit - Kostenrechnung bei Immobilienbesitz im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
SuFu hat mir nichts passendes gezeigt.
Betreuter ist Besitzer einer Immobilie auf dem Land. Für das Haus laufen Finanzierungskredite, ...
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17.01.2022, 11:56 | #1 |
Held der Arbeit
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Mittellosigkeit - Kostenrechnung bei Immobilienbesitz
Moin,
SuFu hat mir nichts passendes gezeigt. Betreuter ist Besitzer einer Immobilie auf dem Land. Für das Haus laufen Finanzierungskredite, es gibt ein eingetragenes Wohnrecht der Eltern des Betreuten (die Mitfinanziert haben), das Haus wird von der Exfrau und einem gemeinsamen Kind bewohnt, die Mieteinnahmen decken die laufenden Kosten für die Kredite, er selbst lebt in einer kleinen Wohnung bei mir ums Eck. Er ist Unterhaltsverpflichtet für seine Kinder und hat ggü. der Unterhaltsvorschusskasse Rückstände, die er noch ratenweise abtragen muss. Er selbst lebt vom Selbstbehalt aus seinem Arbeitsentgelt. Bisher hat niemand die Immobilie anfassen wollen, weil sie nicht verwertbar ist und daraus keine tatsächlichen Einkünfte generiert werden. Ich rechne auch als mittellos ab. Jetzt schickt mir das AG eine Kostenrechnung für den Zeitraum 2018 bis 2021 plus Sachverständigenkosten, in der Summe 850€. Nach meinem Rechtsempfinden ist das nicht korrekt, da die Immobilie nur durch eine Verkauf zu tatsächlich verfügbarem Vermögen wird. Ein Verkauf ist mit dem eingetragenen Wohnrecht aber schwer machbar. Außerdem sehe ich eine unzulässige Härte, da Exfrau und Kind davon betroffen sind. Anderes Vermögen, dass auch nur in die Nähe von Freibetragsgrenzen gehen würde existiert nicht. Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege oder gebt mir Futter für Erinnerung/Beschwerde gg. den Kostenansatz. Danke
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19.01.2022, 11:48 | #2 |
Held der Arbeit
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Für sachdienliche Hinweise wäre ich WIRKLICH dankbar
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--> Das Leben bleibt spannend |
19.01.2022, 12:09 | #3 |
Routinier
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Beiträge: 1,225
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Ich sehe hier gleich drei Punkte:
1. zum einen, wie du schon erwähnt hast, das lebenslange Wohnrecht zugunsten der Eltern. Solche Immobilien gelten allgemein als unverwertbar. 2. der noch laufende Kredit. Der Hausverkauf muss einen Ertrag bringen, der über der Höhe des noch offenen Kredits liegt, ansonsten ist das Haus unverwertbar. 3. mit dem Hausverkauf verlöre der Betreute auch noch seine Mieteinnahmen, müsste also ggfs. anschließend selbst Sozialhilfe beantragen, und, was noch viel schlimmer ist, er wäre dann möglicherweise nicht mehr leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts, d. h. das Kind würde letztlich darunter leiden. Das dürfte dann eine unbillige Härte darstellen. |
19.01.2022, 12:47 | #4 |
Moderator
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Beiträge: 5,717
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Im Gerichtskostenrecht (GnotKG) wird anders als bei der Sozialhilfe (und Betreuervergütung) nicht auf VERFÜGBARES Vermögen, sondern eben einfach auf Vermögen abgestellt. Und das Hausgrundstück dürfte doch wohl mehr wert sein als etwaige Schulden darauf?
Dann wird der Beschluss letztlich rechtskräftig. So what? Wenn kein pfändbares Einkommen da ist, kann die Justizkasse allenfalls eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eintragen lassen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
20.01.2022, 11:58 | #5 |
Held der Arbeit
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Danke für die Rückmeldungen.
Ich werde mich erstmal auf Unverwertbarkeit und bes. Härte berufen. Mehr als Nein sagen können Sie ja wohl nicht.
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--> Das Leben bleibt spannend |
20.01.2022, 17:56 | #6 |
Held der Arbeit
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Ich habs gerade nochmal nachgelesen und mich erst über die Kostenordnung gefreut (angelehnt an Sozialhilfe und mit Nichtberücksichtigung des selbstgenutzten Wohneigentums) um mich dann über den Vermerk "Außer Kraft" zu ärgern.
Die Kostenordnung steht leider immer noch an prominenter Stelle in einem Online-Anwaltsportal. Soweit zu ungeprüften Internetquellen. Wenn ich das richtig sehe, gilt jetzt das GNotKG (Horst hat es natürlich gewußt) und das schert sich einen Dreck darum, dass der Betroffene entweder vollstreckbare Schulden anhäuft oder die Kinder ggf. ihr Elternhaus verlieren. Der Betreute trägts bisher mit Fassung, mich ärgert sowas maßlos. Mangels Vermögenssorge kann ich nicht mal das aktuelle Nettovermögen angeben, Unterlagen kommen aber noch. Bekannt sind mir eine Grundschuld 60.000€ für eine Familiendarlehen und ca. 35.000€ Keditschulden. Der Wert der Immobilie dürfte drüber liegen. Gibt es im GNotKG überhaupt noch einen Ansatzpunkt für eine Erinnerung gegen den Kostenansatz?
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21.01.2022, 00:07 | #7 | |
Routinier
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Beiträge: 1,225
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Zitat:
Der Wert einer Immobilie, das mit einem lebenslangen Wohnrecht belastet ist, beträgt in der Regel 0 (Null), jedenfalls aber nach Abzug der genannten Verbindlichkeiten weniger als die Vermögensgrenze. |
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