Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Klient wird am Stichtag mittellos

Dies ist ein Beitrag zum Thema Klient wird am Stichtag mittellos im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich stelle meinen Vergütungsantrag für drei Monate. Genau am letzten Tag (Stichtag)werden Gelder abgebucht das Vermögen schrumpft unter die Schongrenze. ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 21.01.2022, 20:02   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 23.03.2021
Beiträge: 4
Standard Klient wird am Stichtag mittellos

Ich stelle meinen Vergütungsantrag für drei Monate. Genau am letzten Tag (Stichtag)werden Gelder abgebucht das Vermögen schrumpft unter die Schongrenze. Muss ich für den letzten Monat nun die Vergütung aus der Staatskasse beantragen. Die Geldsumme auf dem Konto ist für die gesamte Vergütung immer noch ausreichend. Es wäre auch damit die Frage verbunden, ist der Klient im letzten Monat als mittellos oder Vermögend zu betrachten. Alles hängt an diesem einem letzten Tag.
Reinhart ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 22.01.2022, 08:22   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Das habe ich gerade auf eine Parallelfrage in der Mailingliste geantwortet:

Wenn am Ende einen Abrechnungsmonat das einzusetzende Vermögen (also der Teil über 5.000) so hoch liegt, dass der Vermögenden-Tabellenbetrag dieses Monats daraus gezahlt werden könnte, gilt der Betreute für diesen Monat als vermögend (aber nur beim Tabellenwert, nicht zwingend als Zahlungspflichtiger.

Kaufmännisch denkende Menschen würden dann nach der Berechnung des 1. Monats eine Saldierung machen a la 5300 vorhanden, 200 € Vergütung, Rest 5100, reicht für die Vergütung des 2. Monats nicht. Und würde für den 2. Monat den Tabellenbetrag eines Mittellosen ansetzen. Genau das ist NICHT die Sichtweise des BGH.

Denn bei der Vermögensdefinition gilt NiCHT der BGB-Begriff, sondern der sozialhilferechtliche. Dabei sind Schulden, also noch nicht tatsächlich geleistete Zahlungen, vom Vermögensbestand nicht abzuziehen. Die Sozialhilfelogik dazu: es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, für irgendeinen Dritten (den Gläubiger) die Kohlen aus dem Feuer zu holen.

Davon profitiert der Betreuer nun (was ja selten genug vorkommt). Die Anfangs genannte Rechnung wiederholen Sie nun mit dem Stand der jeweiligen Monatsendvermögen (max 15 mal nach § 2 VBVG, weil sie ja bis 15 Monate am Stück abrechnen können). Wenn die jeweiligen Monatstände ausreichen, um die jeweilige Vermögendentabelle zu bezahlen, gilt dieser Tabellenwert, anderenfalls der für Mittellose.

Ganz am Ende wird eine Summe gebildet und die wiederum wird dem Vermögen zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags gegenüber gestellt. Kann nun die Gesamtsumme dem Betrag oberhalb von 5000 entnommen werden, richtet sich der Antrag gegen den Betreuten, ansonsten gg die Staatskasse. Und wenn sich jetzt die Bearbeitung beim Gericht verzögert und sich nun noch was vergütungsrelevantes ändert (Pfändung, Geldabfluss oder auch Zufluss), ist der laufende Vergütungsantrag unverzüglich abzuändern, was den Vergütungsschuldner betrifft.

BGH-Beschluss: https://openjur.de/u/2364576.html
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 31.03.2022, 10:42   #3
Aga
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 17.03.2022
Ort: Bad Essen- Landkreis Osnabrück
Beiträge: 4
Standard

Hallo, ich hätte dazu eine Verständnisfrage, hoffe das ist ok?
Wenn ich für drei Quartale einen Vergütungsantrag stelle und der Betreute zu beginn meiner Betreuung noch Vermögend war (18000€), jetzt bedingt durch Umzug ins Pflegeheim nur noch ein Vermögen von 7000€ hat, gilt er dann für den gesamten Zeitraum als Vermögend und ich richte den Antrag gegen die Staatskasse? Da die 2000 € (abzüglich Schonvermögen) für die Begleichung nicht ausreichen?

Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.
Aga ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.04.2022, 16:58   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Ich habs doch oben ausführlich erklärt. Der Tabellenbetrag ist für jeden Abrechnungsmonat zu ermitteln (jeweils an dessen Ende). Dass sich danach die Vermögenslage ändert, ändert nichts am Zahlungsbetrag. Nur der Schuldner der Gesamtsumme kann sich dann noch ändern. Das ist ständige Rspr des BGH. Offenbar verstehen das auch nach mehr als 10 Jahren viele Betreuer immer noch nicht. Und Bezirksrevisoren wollen es nicht verstehen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 29.06.2022, 13:19   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.11.2020
Ort: Potsdam / Brandenburg
Beiträge: 10
Standard

Hallo in die Runde,


ich habe gerade einen Fall wo der Vermögensstand innerhalb des Rechnungszeitraums von nicht mittellos zu mittellos wechselt.:


Die Rechtspflegerin fordert mich zu Korrektur auf:


"Der Betreute war zum Stichtag 2.12.2021 bereits mittellos. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Betroffene über ein Gesamtvermögen in Höhe von 5177,73€. Nach Abzug der Vergütung von 127 € und 102 € würde der Betroffene in die Mittellosigkeit rutschen. Daher kann nur für den ersten Abrechnungsmonat (3.10.21 bis 2.11.21) als vermögend und im übrigen mittellos abgerechnet werden"


So wie ich die vorherigen Beiträge von Horst Deinert verstanden habe, ist das falsch - ich habe dies so mitgeteilt und auch das BGH Urlteil zitiert.


Darauf schreibt das Gericht:
"die von Ihnen vorgelegte Entscheidung befaßt sich hier nicht mit der vorliegenden Materie insgesamt, sondern mit der Betreuervergütung unter dem Aspekt der Erhöhung der Schonbetragsgrenze im Juli 2019. Eine klare Positionierung des BHG erfolgt in der von Ihnen zitierten Enscheidung nicht. Es wird auch nicht die vorherige Enscheidung vom 15.12.2010 revidiert.
Hier kann sich nur auf die Bestimmungen des §5 Abs. 4 VBVG in Verbindung mit § 1836 d Nr.1 BGB berufen werden. Die hierzu gehörende Entscheidung des BGB wurde am 15.12.2010 zum Az: XII ZB 170/08 getroffen. Die klare Aussage ist hier: "Für die Frage der Mittellosigkeit mommt es darauf an, ob der Betreute in der Lage ist, den Vergütungssanspruch des Betreuers vollständig aus seinem Vermögen oder Einkommen zu zahlen und "Die Frage der Mittellosigkeit lässt sich deshalb eindeutig erst dann beantworten, wenn sich die Höhe des Vergütungsanspruchs bestimmen lässt." - Zitatende


Gibt es mit der Antwort des Gerichts einen Grund die ursprüngliche Haltung zu revidieren?

Viele Grüße
Micha
mi-ko ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.07.2022, 13:05   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Hallo Micha. Es gibt seit 2010 ca ein halbes Dutzend BGH-Entscheidungen dazu, die man alle zusammen sehen muss. Insgesamt geht es um folgendes: der Begriff der Mittellosigkeit bedeutet zweierlei:

-für die Höhe des mtl Tabellenwertes muss am Ende des Abrechnungsmonats das verfügbare Vermögen (also der Teil über 5.000) so hoch sein, dass genau der Tabellenbetrag für einen Vermögenden - und auch nur für diesen Monat - aus dem übersteigenden Betrag gezahlt werden könnte. Reicht das, ist für diesen Monat der Vermögendenbetrag zu nehmen. Das wiederholt sich für jeden weiteren Abrechnungsmonat tagesgenau (ohne Abzug der bereits aufgelaufenen Monate).

- Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme (von 3 - 15 Monaten). Jetzt gehts im 2. Schritt um die Frage, wer die Gesamtsumme zahlen muss, Betreuter oder Staatskasse. Kann am Tage des Antrags die Gesamtsumme aus dem übersteigenden Vermögen gezahlt werden? Dann ist der Betreute der Zahlungspflichtige, sonst die Staatskasse.

Die Summe ändert jetzt gar nichts mehr. Nur noch der Zahlungspflichtige kann sich ändern, wenn bis zum Tag des Beschlusses noch eine Änderung des letzten Tatbestandes eintritt (die man dann sofort dem Rechtspfleger mitteilen sollte). Jetzt alles verstanden?

Ich werde hier keine verquasten Schriftsätze von Gerichten anslysieren.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.07.2022, 22:23   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.11.2020
Ort: Potsdam / Brandenburg
Beiträge: 10
Standard

Ich hatte das so verstanden und ja versucht, das genau so dem Amtsgericht mitzuteilen. Das Amtsgericht sieht das wie zitiert anders...


Weiß jemand evtl. ein Landgerichtsurteil wo die vorliegende Frage behandelt wurde?


Ich hab ja schon einen Fall wo ich mit den Rechtspflegerinnen hier am AG eine unterschiedliche Rechtsauffassung habe, der beim LG liegt...
Würde jetzt nur in den Konflikt gehen, wenn ich ganz klare Urteile benennen könnte...
Geht ja im Prinzip nur um ein paar Euros...


Hatten denn nicht noch andere Kolleg*innen mit ähnlicher Fragestellung zu tun?
mi-ko ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2022, 07:32   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Die von mir unter #2 zitierte BGH-Entscheidung von Juli 2021 beantwortet doch das Schreiben ihres Gerichtes (Leitsatz 3). Es wird am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats geschaut, ob aus dem übersteigenden Vermögen der Vermögenden-tabellenbetrag (nur dieses Monats!) für Vermögende gezahlt werden kann. Aufgelaufene Betreuungsmonate werden NiCHT abgezogen. Letzteres ist aber das, was ihre Rechtspflegerin in der Berechnung tut. Ehrlich gesagt, hat die Rechtspflegerin das „gesunde Rechtsempfinden“ auf ihrer Seite. Aber der BGH will es anders herum.

Jetzt habe ich das Selbe bereits mehrfach erklärt; weitere Nachfragen sind sinnlos.

Nachtrag: den vom Gericht zitierten 2010er Beschluss hat der BGH bereits 2013 klargestellt, nämlich dass der Begriff Mittellosigkeit, je nachdem, worum es im Einzelnen geht, unterschiedlich berechnet wird: https://lexetius.com/2013,316

Mit der 2021er Entscheidung wird dann noch geklärt, dass sich die einzelnen Monate nicht aufaddieren. Jetzt klar?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (05.07.2022 um 09:49 Uhr)
HorstD ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2022, 17:03   #9
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.11.2020
Ort: Potsdam / Brandenburg
Beiträge: 10
Standard

ja, ich habe den Zusammenhang verstanden. Die Erklärung war ja im Post 2 schon sehr gut verständlich.


Mein Problem ist, dass das es die Rechtspflegerinnen eben nicht so sehen - Vielleicht war meine Frage nicht klar genug definiert: Es ging mir nicht um das Verständnis des Zusammenhangs, sondern um konkrete Handlungsideen / Begründungsvorschläge / konkrete Erfahrungen.



Also nochmal anders:



Hat jemand eine gute Idee für mich, den vorliegenden Fall ohne Einlegen einer Beschwerde zu lösen?


@HorstD: Ich hatte in die Runde gefragt:

Weiß jemand evtl. ein Landgerichtsurteil wo (genau) die vorliegende Frage behandelt wurde?

Hatten denn nicht noch andere Kolleg*innen mit ähnlicher Fragestellung zu tun?

Wieso sollten solche Fragen sinnlos sein?
mi-ko ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2022, 17:55   #10
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Wenn deine Rechtspflegerin es anders sieht besprich doch mit ihr ob die Sache in die Beschwerde gehen und vom LG geklärt werden soll.


Ich habe hier auch gerade ein solches Verfahren laufen.

Andere LG Beschlüsse haben keinerlei Bindungswirkung und wenn Sie die BGH Beschluss schon falsch liest wird sie das auch wenig beeindrucken.
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 14:41 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39