Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung der Betreuervergütung vom Betreuten durch die Staatskasse im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag zusammen,
ein Betreuter erhielt eine Rentennachzahlung von ca. 5.700 € wegen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Ich habe eine Pfändungsfreigabe ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
21.01.2022, 19:14 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 06.10.2014
Beiträge: 11
|
Rückforderung der Betreuervergütung vom Betreuten durch die Staatskasse
Guten Tag zusammen,
ein Betreuter erhielt eine Rentennachzahlung von ca. 5.700 € wegen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Ich habe eine Pfändungsfreigabe gem. § 850 k Abs. 4 ZPO beim Vollstreckungsgericht für diese Nachzahlung erfolgreich durchsetzen können. Von diesem Betrag hat der Betreute 800,- € für seine Zahnbehandlungskosten aufgewendet. Wegen seiner weiteren Schulden wurde mit der Schuldenberaterin vereinbart, einen Betrag von 3.000,- € in ein Schuldenbereinigungsverfahren hineinzugeben. (leider hat er davon nur noch 1.400,- € übrig, zu wenig vermutlich zur Durchführung des Verfahrens). Er erhält seit der Nachzahlung eine monatl. Rentenzahlung von knapp 1.300,- €. Der Rechtspflegerin wurde zum Jahresbericht mitgeteilt, daß der Betreute sich aus seiner monatl. Rente mit 200,- € an den Mietkosten und zusätzl. 100,- € für Strom u. Telekommunikation an der ALG-II-Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter beteiligt. (Die Mutter erhält außerdem sein Kindergeld.) Darüber hinaus zahlt er keine Schulden ab. Nun erhalte ich von der Rechtspflegerin ein Schreiben, in welchem mein Betreuter aufgefordert wird, sein Einkommen gem. §§ 1908i, 1836 c BGB zur Begleichung des Wiedereinzugs einzusetzen. Die Staatskasse habe bisher für meine Vergütung ca. 5.250,- € ausgegeben, die er nach Abzug eines zweimaligen Freibetrags gem § 28 SGB XII (insges. 900,-€) und seiner Mietbeteiligung von 200,- € nun mit einer Rate von 200,- pro Monat zurückzuzahlen habe. (Die 100,- € Beteiligung für Haushalts- und Telekommunikationskosten sei nicht abzugsfähig). Meine Vergütung gegenüber der Staatskasse war und ist bis dato aufgrund seiner Mittellosigkeit begründet. Die Nachzahlung der Rente bis auf den die 5.000,- €-Marke übersteigenden Betrag fällt aus meiner Sicht unter die Schonvermögensgrenze. Ist die Erstattung meiner gesamten, vergangenen bis aktuellen Honorarvergütung vom Betreuen aufgrund seiner aktuellen Einnahmen von der Staatskasse rechtmäßig und rückwirkend einforderbar ? Allerbesten Dank bereits vorab für Eure rechtskundigen Antworten ! Viele Grüße joliba |
Lesezeichen |
|
|