Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung Beatmungs-WG im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich betreue einen Mann, der in einer Beatmungs-WG lebt.
Ein Pflegedienst ist rund um die Uhr in der ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
24.01.2022, 17:37 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 04.08.2020
Ort: NRW
Beiträge: 44
|
Vergütung Beatmungs-WG
Hallo zusammen,
ich betreue einen Mann, der in einer Beatmungs-WG lebt. Ein Pflegedienst ist rund um die Uhr in der WG. Zum Zimmer gibt es einen Mietvertrag und er bekommt Haushaltsgeld ausgezahlt. Schreibe ich nun als Aufenthaltsort "andere Wohnform" oder "stationär" in den Vergütungsantrag? Grüße Maria |
24.01.2022, 20:06 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
|
Moin moin
Das würde ich sicherheitshalber mit den Rechtspflegern besprechen. Die Konstruktion mit den Beatmungs-WGs ist eine Erfindung von Gesetzeslückensuchern, die damit einen Riesen-Erfolg haben. Die Miete ist human, sogar sozialtauglich. Die Pflegekosten werden ambulant über die Kassen abgerechnet und sind ein vielfaches höher, als in einem Heim. Da kommen gerne mal 20.000,00 € im Monat zusammen. Krankenkassen und Heimaufsicht versuchen schon seit Bestehen dieser Gesetzeslücke dagegen azugehen. Die Versorgung in diesen Häusern ist davon abgesehen meistens einfach super. Aber eigentlich ist es nix anderes als ein Heim, weil die Versorgung bzw. die Versorger festgelegt sind und bestenfalls auf dem Papier zur freien Wahl stehen. Deshalb die Sicht der RechtspflegerInnen erfragen, bevor es unnötigen Ärger gibt. Du kannst ja mal das Personal auf die Probe stellen und aus Versehen sagen, dass es ein Heim ist. Die Reaktion wird Dich wahrscheinlich sehr verwundern... MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.01.2022, 09:55 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
|
Ich würde vermuten, dass das auch als stationär bzw den stationär gleichgestellten ambulanten Wohnformen entspricht. Bitte mal den insoweit 2019 geänderten § 5 Abs. 3 VBVG genau lesen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.01.2022, 18:33 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
|
Moin moin
Zustimmung zu Horst. Das wäre auch meine persönliche Einschätzung, die ich in meinem Text noch vergessen hatte. Horst bekommt die Formulierung einfach besser hin. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.01.2022, 20:04 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 04.08.2020
Ort: NRW
Beiträge: 44
|
Ich vermute es auch, werde aber mit dem Rechtspfleger sprechen.
|
04.02.2022, 13:36 | #6 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 15.08.2021
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 58
|
Ich habe vor einigen Jahren (noch vor der Reform 2019) eine Frau in einer Senioren-WG betreut. Dies wurde anstandslos als "häusliche Wohnform" anerkannt, da ja der Arbeitsaufwand mit dem einer normalen Mietwohnung (jährliche BKA, Versicherungen, Menüdienst, Wirtschaftsgeld, Pflegedienst) vergleichbar war.
|
14.03.2022, 09:27 | #7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 04.08.2020
Ort: NRW
Beiträge: 44
|
Guten Morgen,
ich habe die Info vom Rechtspfleger bekommen, dass ich hier vergleichbar mit "stationär" abrechnen kann. Es ist wahrscheinlich von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Viele Grüße |
14.03.2022, 13:23 | #8 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
|
Von Gericht zu Gericht unterschiedlich kann eigentlich nur ein Unding sein, denn bei der Vergütung (für BB) gibt es keinerlei Ermessen.
|
Lesezeichen |
Stichworte |
vergütung, wohngemeinschaft |
|
|