Dies ist ein Beitrag zum Thema Braucht die Rechnung über die Betreuervergütung eine Unterschrift? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Heute Morgen hatten wir eine Besprechung in der Kanzlei zum Thema Abrechnungen und Unterzeichnung der Rechnung trotz Versand über das ...
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Neuer Gast
Registriert seit: 25.02.2022
Beiträge: 2
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Heute Morgen hatten wir eine Besprechung in der Kanzlei zum Thema Abrechnungen und Unterzeichnung der Rechnung trotz Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach.
In einem Punkt blieb unser Gespräch offen: muss die Betreuervergütung unterschrieben werden? Ich habe recherchiert, auch hier im Forum und habe keine Grundlage für ein Unterschriftserfordernis gefunden. Das bedeutet für mich, dass ich die Rechnungen auch ohne Unterschrift dem Gericht oder auch dem vermögenden Betreuten übersenden kann. Nun irritiert mich ein einziges Urteil: LG Münster, Beschluss vom 02.05.2011, 5 T 126/11.das befasst sich am Rande mit der fehlenden Unterschrift und deutet an, dass die fehlende Unterschrift ein Formfehler sein könne, der die Rechnung unwirksam macht. Und dann wäre in manchen Fällen die Vergütung entgegen § 2 VBVG nicht innerhalb der 15-Monate-Frist geltend gemacht. Wie handhabt ihr das? Herzliche Grüße Tobias |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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Wenn über das beA Anträge eingereicht werden, handelt es sich ja gar nicht um die Schriftform (§ 130 ZPO), sondern die elektronische Form (§ 130a ZPO). Hier ersetzt die qualifizierte Signatur doch ohnehin die Unterschrift.
Was ist hier übrigens mit „Rechnung“ gemeint? Der V.antrag, der auch bei Selbstzahlern über das Gericht laufen muss (§§ 168, 292 FamFG) ist keine „Rechnung“. Oder war damit gemeint, dass einem Selbstzahler nach dem Beschluss noch die genaue Überweisungsadresse mitgeteilt wird (dort, wo der Betreuer mangels AK keine Entnahme vornehmen kann)? Wobei dann ohnehin nicht mehr die gerichtlichen Verfahrensbestimmungen gelten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Neuer Gast
Registriert seit: 25.02.2022
Beiträge: 2
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Herzliche Grüße Tobias |
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#5 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
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Ds hat HorstD doch schon in #2 beantwortet:
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| unterschrift, vergütungsantrag, § 2 vbvg |
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