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Braucht die Rechnung über die Betreuervergütung eine Unterschrift?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Braucht die Rechnung über die Betreuervergütung eine Unterschrift? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Heute Morgen hatten wir eine Besprechung in der Kanzlei zum Thema Abrechnungen und Unterzeichnung der Rechnung trotz Versand über das ...


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Alt 02.03.2022, 07:22   #1
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Registriert seit: 25.02.2022
Beiträge: 2
Standard Braucht die Rechnung über die Betreuervergütung eine Unterschrift?

Heute Morgen hatten wir eine Besprechung in der Kanzlei zum Thema Abrechnungen und Unterzeichnung der Rechnung trotz Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach.

In einem Punkt blieb unser Gespräch offen: muss die Betreuervergütung unterschrieben werden?

Ich habe recherchiert, auch hier im Forum und habe keine Grundlage für ein Unterschriftserfordernis gefunden.

Das bedeutet für mich, dass ich die Rechnungen auch ohne Unterschrift dem Gericht oder auch dem vermögenden Betreuten übersenden kann.

Nun irritiert mich ein einziges Urteil: LG Münster, Beschluss vom 02.05.2011, 5 T 126/11.das befasst sich am Rande mit der fehlenden Unterschrift und deutet an, dass die fehlende Unterschrift ein Formfehler sein könne, der die Rechnung unwirksam macht.

Und dann wäre in manchen Fällen die Vergütung entgegen § 2 VBVG nicht innerhalb der 15-Monate-Frist geltend gemacht.

Wie handhabt ihr das?

Herzliche Grüße
Tobias
Tobias Emsel ist offline  
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Alt 02.03.2022, 08:56   #2
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Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
Standard

Wenn über das beA Anträge eingereicht werden, handelt es sich ja gar nicht um die Schriftform (§ 130 ZPO), sondern die elektronische Form (§ 130a ZPO). Hier ersetzt die qualifizierte Signatur doch ohnehin die Unterschrift.

Was ist hier übrigens mit „Rechnung“ gemeint? Der V.antrag, der auch bei Selbstzahlern über das Gericht laufen muss (§§ 168, 292 FamFG) ist keine „Rechnung“. Oder war damit gemeint, dass einem Selbstzahler nach dem Beschluss noch die genaue Überweisungsadresse mitgeteilt wird (dort, wo der Betreuer mangels AK keine Entnahme vornehmen kann)? Wobei dann ohnehin nicht mehr die gerichtlichen Verfahrensbestimmungen gelten.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.03.2022, 09:17   #3
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Wie handhabt ihr das?
Ich bin da ganz pragmatisch und unterschreibe meine Vergütungsanträge.

Zitat:
auch dem vermögenden Betreuten übersenden kann.
Auch das mache ich nicht, ich reiche den Vergütungsantrag bei Gericht ein, warte das übliche Verfahren ab und erst wenn ich den Entnahmebeschluss habe, entnehme ich. Aber das setze ich als bekannt bei dir/bei euch voraus.
michaela mohr ist offline  
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Alt 02.03.2022, 12:57   #4
Neuer Gast
 
Registriert seit: 25.02.2022
Beiträge: 2
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn über das beA Anträge eingereicht werden, handelt es sich ja gar nicht um die Schriftform (§ 130 ZPO), sondern die elektronische Form (§ 130a ZPO). Hier ersetzt die qualifizierte Signatur doch ohnehin die Unterschrift.
Das sehe ich auch so.

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Was ist hier übrigens mit „Rechnung“ gemeint? Der V.antrag, der auch bei Selbstzahlern über das Gericht laufen muss (§§ 168, 292 FamFG) ist keine „Rechnung“. Oder war damit gemeint, dass einem Selbstzahler nach dem Beschluss noch die genaue Überweisungsadresse mitgeteilt wird (dort, wo der Betreuer mangels AK keine Entnahme vornehmen kann)? Wobei dann ohnehin nicht mehr die gerichtlichen Verfahrensbestimmungen gelten.
Tatsächlich war ich sprachlich ungenau: für uns stellt sich die Frage, ob wir Vergütungsanträge unterschreiben müssen oder ob die Versendung ohne Unterschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach formvollendet ist.

Herzliche Grüße
Tobias
Tobias Emsel ist offline  
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Alt 02.03.2022, 13:24   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
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Ds hat HorstD doch schon in #2 beantwortet:
Zitat:
Wenn über das beA Anträge eingereicht werden, handelt es sich ja gar nicht um die Schriftform (§ 130 ZPO), sondern die elektronische Form (§ 130a ZPO). Hier ersetzt die qualifizierte Signatur doch ohnehin die Unterschrift.
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agw ist offline  
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Stichworte
unterschrift, vergütungsantrag, § 2 vbvg

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