Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwendungsersatz für mehrere Quartale im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe eine Verständnisfrage zu:
" Der Vergütungsantrag kann jeweils für ein Abrechnungsquartal gestellt werden (§ 9 VBVG), wobei ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 17.03.2022
Ort: Bad Essen- Landkreis Osnabrück
Beiträge: 4
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Hallo, ich habe eine Verständnisfrage zu:
" Der Vergütungsantrag kann jeweils für ein Abrechnungsquartal gestellt werden (§ 9 VBVG), wobei das tagesgenau mit Wirksamkeit der Betreuerbestellung beginnt (§ 287 Abs. 1 bzw 2 FamFG). Man kann auch mehrere Quartale zusammen abrechnen (max 5, vgl § 2 VBVG)." Das bedeutet, dass ich z.B. für 9 Monate (3 Quartale ) einen Vergütungsantrag stellen kann? und wenn: 1: der Betreute zu Beginn des 1 Monats vermögend ist ( 20000 Euro )und jetzt, bedingt durch Umzug in ein Heim, (Heimkosten) nur noch 6200 Euro an Gesamtvermögen besitzt und ich stelle jetzt den Vergütungsanspruch, gilt er ja noch als vermögend, da sein Vermögen über der Schongrenze liegt? 2: Da ja logischerweise der Betrag, der mir dann als Vergütung zusteht, höher ist als 1200 Euro würde der Betreute an sein Schonvermögen gehen. Muss ich somit den Vergütungsantrag für die 9 Monate gegen die Staatskasse stellen? |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,720
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Ich würde erst für das 1. oder ggf. das 1. und 2. Quartal einen Antrag stellen, dadurch wird das Schonvermögen nicht unterschritten.
Und dann für das 3. bzw. 2. und 3. gegen die Staatskasse oder habe ich einen Denkfehler? |
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 17.03.2022
Ort: Bad Essen- Landkreis Osnabrück
Beiträge: 4
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kann ich denn nach 9 Monaten zwei seperate Vergütungsanträge stellen?
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,720
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Das geht, sollte man aber nicht ständig machen, sonst haut einen der Rechtspfleger irgendwann...
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 17.03.2022
Ort: Bad Essen- Landkreis Osnabrück
Beiträge: 4
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Dankeschön für die Antwort.
Nur für mein Verständnis, wenn ich doch die drei Quartale in einem Antrag packen muss, dann gilt der Betreute für den ganzen Zeitraum als mittellos? oder doch nicht, da sein Vermögen noch nicht unter der Schongrenze ist? |
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#6 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
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Ein paar Beiträge unter deinem findest du doch schon die Antwort.
Etwas suchen ist doch nicht so schwer. https://www.forum-betreuung.de/betre...mittellos.html
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Warum wird denn die gleiche Frage mehrmals gestellt? Schaut auf den Parallelthread „Klient wird am Stichtag mittellos).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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| aufwendungsersatz, mehrere quartale, wechsel vermögensstatus |
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