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Aufwendungsersatz für mehrere Quartale

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwendungsersatz für mehrere Quartale im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe eine Verständnisfrage zu: " Der Vergütungsantrag kann jeweils für ein Abrechnungsquartal gestellt werden (§ 9 VBVG), wobei ...


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Alt 30.03.2022, 11:41   #1
Aga
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Registriert seit: 17.03.2022
Ort: Bad Essen- Landkreis Osnabrück
Beiträge: 4
Standard Aufwendungsersatz für mehrere Quartale

Hallo, ich habe eine Verständnisfrage zu:
" Der Vergütungsantrag kann jeweils für ein Abrechnungsquartal gestellt werden (§ 9 VBVG), wobei das tagesgenau mit Wirksamkeit der Betreuerbestellung beginnt (§ 287 Abs. 1 bzw 2 FamFG). Man kann auch mehrere Quartale zusammen abrechnen (max 5, vgl § 2 VBVG)."
Das bedeutet, dass ich z.B. für 9 Monate (3 Quartale ) einen Vergütungsantrag stellen kann?
und wenn: 1: der Betreute zu Beginn des 1 Monats vermögend ist ( 20000 Euro )und jetzt, bedingt durch Umzug in ein Heim, (Heimkosten) nur noch 6200 Euro an Gesamtvermögen besitzt und ich stelle jetzt den Vergütungsanspruch, gilt er ja noch als vermögend, da sein Vermögen über der Schongrenze liegt?
2: Da ja logischerweise der Betrag, der mir dann als Vergütung zusteht, höher ist als 1200 Euro würde der Betreute an sein Schonvermögen gehen. Muss ich somit den Vergütungsantrag für die 9 Monate gegen die Staatskasse stellen?
Aga ist offline  
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Alt 30.03.2022, 13:56   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,720
Standard

Ich würde erst für das 1. oder ggf. das 1. und 2. Quartal einen Antrag stellen, dadurch wird das Schonvermögen nicht unterschritten.

Und dann für das 3. bzw. 2. und 3. gegen die Staatskasse oder habe ich einen Denkfehler?
Mächschen ist offline  
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Alt 30.03.2022, 14:45   #3
Aga
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 17.03.2022
Ort: Bad Essen- Landkreis Osnabrück
Beiträge: 4
Standard

kann ich denn nach 9 Monaten zwei seperate Vergütungsanträge stellen?
Aga ist offline  
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Alt 30.03.2022, 18:56   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,720
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Das geht, sollte man aber nicht ständig machen, sonst haut einen der Rechtspfleger irgendwann...
Mächschen ist offline  
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Alt 31.03.2022, 10:16   #5
Aga
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 17.03.2022
Ort: Bad Essen- Landkreis Osnabrück
Beiträge: 4
Standard

Dankeschön für die Antwort.
Nur für mein Verständnis, wenn ich doch die drei Quartale in einem Antrag packen muss, dann gilt der Betreute für den ganzen Zeitraum als mittellos? oder doch nicht, da sein Vermögen noch nicht unter der Schongrenze ist?
Aga ist offline  
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Alt 31.03.2022, 10:27   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
Standard

Ein paar Beiträge unter deinem findest du doch schon die Antwort.
Etwas suchen ist doch nicht so schwer.


https://www.forum-betreuung.de/betre...mittellos.html
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 01.04.2022, 17:00   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
Standard

Warum wird denn die gleiche Frage mehrmals gestellt? Schaut auf den Parallelthread „Klient wird am Stichtag mittellos).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Stichworte
aufwendungsersatz, mehrere quartale, wechsel vermögensstatus

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