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Vergütungsänderungen ab 1.1.2023

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von HorstD Der BdB versucht ja, mit einer großen Umfrage unter den Mitgliedern eine frühere Erhöhung anzustoßen. Daher ...


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Alt 26.06.2022, 14:35   #21
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Der BdB versucht ja, mit einer großen Umfrage unter den Mitgliedern eine frühere Erhöhung anzustoßen. Daher sollten auch viele Mitglieder daran teilnehmen.
Auch wenn der letzte Beitrag in diesem Thread schon eine Weile her ist: ich hoffe wirklich sehr, dass das gelingt und habe bereits an der Umfrage teilgenommen.

Mir macht die aktuelle Preisentwicklung gerade wirklich Bauchschmerzen.

Letztendlich spart der Staat bei den BB ja schon ordentlich, indem er die Arbeit an Selbstständige vergibt, für die er weder Sozialabgaben, noch Urlaubs- oder Krankheitstage bezahlen muss.

Die Aussicht, bei der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung noch 3,5 Jahre durchhalten zu müssen, finde ich richtig bitter und hoffe sehr, dass es anders kommt.
Safima ist offline  
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Alt 27.06.2022, 07:52   #22
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Wie sieht es denn mit dem Bachelor Professional aus ? Rutscht der jetzt auch in Vergütungsstufe C ?
zwerg1978 ist offline  
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Alt 27.06.2022, 08:09   #23
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Da bin ich mir unsicher. Es hilft nur eines: selbst nach dem 1.1.23 den Rechtsweg bestreiten, notfalls bis zum BGH.

Es scheint mir nicht aussichtslos zu sein, da es ja neuerdings eine staatliche Regelung gibt (sofern die eigene Ausbildung eine solche war):

https://de.wikipedia.org/wiki/Bachel...al?wprov=sfti1

Nachtrag: Ich habe mir den § 53c BBiG nun angesehen. Es wird auf 1.200 Stunden abgestellt. Das ist genau der Stundenumfang, den der BGH diverse Male abgelehnt hat (bei IHk/VWA/Fachakademien). Ich befürchte, das bleibt auch so. Denn was sich ändert, ist ja nur die Verknüpfung zwischen Hochschulausbildung und Betreuungskenntnissen. Aber was eine Hochschulausbildung überhaupt ist, bleibt unverändert im Gesetz.

Zur Abgrenzung durch den BGH siehe zB hier https://www.rechtsportal.de/Rechtspr...chulausbildung
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Geändert von HorstD (27.06.2022 um 09:17 Uhr)
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Alt 27.06.2022, 13:36   #24
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man könnte es ja versuchen in Vergütungsstufe C zu rutschen.
Wenn das so angenommen wird und die Einstufung so erfolgt, müsste doch gut sein.
Oder kann das dann bei anderer Erkenntnis zur Rückforderung bereits gezahlter Vegütungen kommen ?
zwerg1978 ist offline  
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Alt 27.06.2022, 16:47   #25
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„Gut“ ist es nur bei einem Vergütungsbescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG 2023- also der verbindlichen Einstufung. Aber ich schätze, dass da keine neuen Maßstäbe angewendet werden.
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Alt 27.06.2022, 18:58   #26
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
„Gut“ ist es nur bei einem Vergütungsbescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG 2023- also der verbindlichen Einstufung. Aber ich schätze, dass da keine neuen Maßstäbe angewendet werden.



Ich werde das auf jeden Fall bei der Registrierung so beantragen. § 8 Abs. 2 VBVG sagt :

"Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt."


Ich habe heute mit der HWK telefoniert, der Meister ist jetzt halt auch Bachelor Professional und man bekommt auf Antrag ein neues und korrigiertes Prüfungszeugnis zugesendet, auf diesem steht der Nachweis zum Erwerb des Bachelors.


Es heisst :

Gleichwertigkeit von Meisterbrief und Bachelorabschluss


Der akademische Bachelortitel und der handwerkliche Meistertitel sind beide unter der Niveau-Stufe sechs einzuordnen und somit gleichgestellt. Dadurch sind der handwerkliche Meistertitel und der Bachelorabschloss einer Hochschule als gleichwertig anzusehen.


Und jetzt ist der Meister auch tatsächlich noch ein Bachelor, also ich sehe das zumindest so.
zwerg1978 ist offline  
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Alt 27.06.2022, 20:16   #27
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Hallo,
ich habe auch den DQR6, und bekomme Stufe A. Die werden schon Ausreden finden damit nicht mehr bezahlt werden muss.


Gruß
Mirko
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Alt 04.07.2022, 11:42   #28
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Leider hat der BGH (mehrfach) festgestellt, dass der DQR für die Vergütungseinstufung irrelevant ist (muss ich dazu betonen, dass ich das als falsch empfinde?):

https://lexetius.com/2015,3429
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Alt 06.07.2022, 20:28   #29
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Hallo Horst ,
Bei mir ist es aber so, dass ich jetzt ein neues Prüfungszeugnis bekomme auf dem steht dann das ich Bachelor Professional bin.
Und damit bin ich dann doch halt Bachelor.
zwerg1978 ist offline  
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Alt 19.08.2022, 15:49   #30
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Hallo, aus dem Bundessozialministerium liegt nun ein Referentenentwurf vor: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downl...cationFile&v=1

Betrifft hauptsächlich ALG 2. Auf S. 37 findet man aber auch eine Änderung der Vermögensfreigrenze für die Sozialhilfe (voraussichtlich ab 1.1.2023 von 5.000 auf 10.000 €).

Kommt das wie geplant, heißt das:

Alle Tabellenwerte bei der Vergütung bei Abrechnungsmonaten, die nach dem 31.12.2022 enden, sind bei der Frage, ob der Vermögenden- oder der Mittellosenbetrag anwendbar ist, betroffen.

Das gleiche gilt für alle Vergütungsanträge, über die das Betreuungsgericht nach dem 31.12.2022 entscheidet (auch für Zahlungen aus der Zeit davor). Und Beschlüsse für die Aufwandspauschale für Ehrenamtler, die nach dem 31.12.2022 fällig werden. Bei diesen beiden Sachen nicht bez der Höhe, sondern den Zahlungspflichtigen.

Beschlüsse für Regresszahlungen nach dem 1.1.2023 müssen ebenfalls diesen Freibetrag berücksichtigen.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (20.08.2022 um 07:56 Uhr)
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