Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von HorstD
Der BdB versucht ja, mit einer großen Umfrage unter den Mitgliedern eine frühere Erhöhung anzustoßen. Daher ...
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26.06.2022, 14:35 | #21 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Beiträge: 92
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Zitat:
Mir macht die aktuelle Preisentwicklung gerade wirklich Bauchschmerzen. Letztendlich spart der Staat bei den BB ja schon ordentlich, indem er die Arbeit an Selbstständige vergibt, für die er weder Sozialabgaben, noch Urlaubs- oder Krankheitstage bezahlen muss. Die Aussicht, bei der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung noch 3,5 Jahre durchhalten zu müssen, finde ich richtig bitter und hoffe sehr, dass es anders kommt. |
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27.06.2022, 07:52 | #22 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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Wie sieht es denn mit dem Bachelor Professional aus ? Rutscht der jetzt auch in Vergütungsstufe C ?
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27.06.2022, 08:09 | #23 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Da bin ich mir unsicher. Es hilft nur eines: selbst nach dem 1.1.23 den Rechtsweg bestreiten, notfalls bis zum BGH.
Es scheint mir nicht aussichtslos zu sein, da es ja neuerdings eine staatliche Regelung gibt (sofern die eigene Ausbildung eine solche war): https://de.wikipedia.org/wiki/Bachel...al?wprov=sfti1 Nachtrag: Ich habe mir den § 53c BBiG nun angesehen. Es wird auf 1.200 Stunden abgestellt. Das ist genau der Stundenumfang, den der BGH diverse Male abgelehnt hat (bei IHk/VWA/Fachakademien). Ich befürchte, das bleibt auch so. Denn was sich ändert, ist ja nur die Verknüpfung zwischen Hochschulausbildung und Betreuungskenntnissen. Aber was eine Hochschulausbildung überhaupt ist, bleibt unverändert im Gesetz. Zur Abgrenzung durch den BGH siehe zB hier https://www.rechtsportal.de/Rechtspr...chulausbildung
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (27.06.2022 um 09:17 Uhr) |
27.06.2022, 13:36 | #24 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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man könnte es ja versuchen in Vergütungsstufe C zu rutschen.
Wenn das so angenommen wird und die Einstufung so erfolgt, müsste doch gut sein. Oder kann das dann bei anderer Erkenntnis zur Rückforderung bereits gezahlter Vegütungen kommen ? |
27.06.2022, 16:47 | #25 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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„Gut“ ist es nur bei einem Vergütungsbescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG 2023- also der verbindlichen Einstufung. Aber ich schätze, dass da keine neuen Maßstäbe angewendet werden.
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27.06.2022, 18:58 | #26 | |
Stammgast
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Zitat:
Ich werde das auf jeden Fall bei der Registrierung so beantragen. § 8 Abs. 2 VBVG sagt : "Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt." Ich habe heute mit der HWK telefoniert, der Meister ist jetzt halt auch Bachelor Professional und man bekommt auf Antrag ein neues und korrigiertes Prüfungszeugnis zugesendet, auf diesem steht der Nachweis zum Erwerb des Bachelors. Es heisst : Gleichwertigkeit von Meisterbrief und Bachelorabschluss Der akademische Bachelortitel und der handwerkliche Meistertitel sind beide unter der Niveau-Stufe sechs einzuordnen und somit gleichgestellt. Dadurch sind der handwerkliche Meistertitel und der Bachelorabschloss einer Hochschule als gleichwertig anzusehen. Und jetzt ist der Meister auch tatsächlich noch ein Bachelor, also ich sehe das zumindest so. |
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27.06.2022, 20:16 | #27 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 144
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Hallo,
ich habe auch den DQR6, und bekomme Stufe A. Die werden schon Ausreden finden damit nicht mehr bezahlt werden muss. Gruß Mirko
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Wenn jeder an SICH denkt, ist doch an alle gedacht! |
04.07.2022, 11:42 | #28 |
Moderator
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Leider hat der BGH (mehrfach) festgestellt, dass der DQR für die Vergütungseinstufung irrelevant ist (muss ich dazu betonen, dass ich das als falsch empfinde?):
https://lexetius.com/2015,3429
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06.07.2022, 20:28 | #29 |
Stammgast
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Hallo Horst ,
Bei mir ist es aber so, dass ich jetzt ein neues Prüfungszeugnis bekomme auf dem steht dann das ich Bachelor Professional bin. Und damit bin ich dann doch halt Bachelor. |
19.08.2022, 15:49 | #30 |
Moderator
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Hallo, aus dem Bundessozialministerium liegt nun ein Referentenentwurf vor: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downl...cationFile&v=1
Betrifft hauptsächlich ALG 2. Auf S. 37 findet man aber auch eine Änderung der Vermögensfreigrenze für die Sozialhilfe (voraussichtlich ab 1.1.2023 von 5.000 auf 10.000 €). Kommt das wie geplant, heißt das: Alle Tabellenwerte bei der Vergütung bei Abrechnungsmonaten, die nach dem 31.12.2022 enden, sind bei der Frage, ob der Vermögenden- oder der Mittellosenbetrag anwendbar ist, betroffen. Das gleiche gilt für alle Vergütungsanträge, über die das Betreuungsgericht nach dem 31.12.2022 entscheidet (auch für Zahlungen aus der Zeit davor). Und Beschlüsse für die Aufwandspauschale für Ehrenamtler, die nach dem 31.12.2022 fällig werden. Bei diesen beiden Sachen nicht bez der Höhe, sondern den Zahlungspflichtigen. Beschlüsse für Regresszahlungen nach dem 1.1.2023 müssen ebenfalls diesen Freibetrag berücksichtigen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (20.08.2022 um 07:56 Uhr) |
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