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Vergütungsänderungen ab 1.1.2023

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Vergütungsänderungen zum 1.1.2023 zusammengefasst Die Betreuungsrechtsreform 2023 bringt keine generelle Vergütungsanhebung, was von vielen Berufsbetreuern zu Recht beklagt wird. Dennoch ...


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Alt 19.04.2022, 15:41   #1
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Standard Vergütungsänderungen ab 1.1.2023

Vergütungsänderungen zum 1.1.2023 zusammengefasst

Die Betreuungsrechtsreform 2023 bringt keine generelle Vergütungsanhebung, was von vielen Berufsbetreuern zu Recht beklagt wird. Dennoch sind einige Verbesserungen dabei, die nachstehend zusammengefasst werden:

a) Vergütung für „scheinehrenamtliche“ Betreuungen.

Neue Betreuer, die in der Umstellungsphase sind, die also, weil das Gericht zunächst einige Betreuungen ehrenamtlich erwartet, noch ehrenamtlich sind, haben für diese Betreuungen ab 1.1.2023 einen Vergütungsanspruch nach dem neuen § 7 VBVG; Voraussetzung ist, sie führen beim Jahresübergang 2022/2023 bereits mindestens eine der Betreuungen mit der Bezeichnung „als Berufsbetreuer“. Es ist also wichtig, im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass man zumindest eine solche Betreuung noch vor dem Jahreswechsel erhält. Maßgebliches Datum ist die Bekanntgabe nach § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG. Vormundschaften und Pflegschaften zählen dabei nicht mit.

b) Höhere Tabellenstufe für bisherige Berufsbetreuer

Ein Teil der bisherigen Berufsbetreuer erhält nicht die Tabelle C, obwohl ein Studium erfolgreich abgeschlossen ist. Und zwar deswegen, weil nach der bisherigen Rechtsprechung die betreuungsrechtliche Fachkenntnis DURCH das Studium vermittelt werden musste (und nicht später durch Berufserfahrung und Fortbildungen). Diese Koppelung entfällt. Ab 2023 reicht ein beliebiger Studienabschluss. Das gleiche gilt für Tabelle B, wenn ein Berufsabschluss im obigen Sinne nicht als betreuungsrelevant angesehen wurde. Oder eben nur für bestimmte Betreuungen angewendet wurde, wie Stufe B bei Krankenpflegern nur dort, wo auch die Gesundheitssorge dabei war.

Ab 2023 erhalten all diese Betreuer für all ihre Betreuungen die höhere Tabellenstufe (nach dem neuen § 8 Abs. 2 VBVG). Der Zeitraum beginn für über 3jährige Bestandsbetreuer jeweils mit Beginn des Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.2022 beginnt (heißt in der Praxis, irgendwann zwischen dem 1. und 31.1.2023).

Leider gilt diese Regelung für unter 3jährige Bestandsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Sachkunde (nach der Registrierverordnung) gegenüber der Betreuungsbehörde nachgewiesen haben. Zwar wird der Endzeitpunkt auf den 30.6.2025 verlängert, aus Vergütungsgründen kann es aber eben sehr sinnvoll sein, diesen Nachweis zeitnah zu beschaffen. Es sollte jetzt schon (für die Registrierung, aber auch die Vergütungshöhe) alles an Nachweisen zusammengestellt werden – und notfalls Ersatzbescheinigungen besorgt werden.

C) Verbindliche Vergütungsstufe

Für alle, die unsicher sind, was die Vergütungsstufe betrifft, wird es ab 1.1.23 die Möglichkeit zu einer verbindlichen Einstufungsentscheidung geben, die dann für alle geführten Betreuungen gilt (§ 8 Abs. 3 VBVG). Zuständig dafür ist der Amtsgerichtsvorstand; die Länder können dazu noch abweichende Zuständigkeiten schaffen.

D) Dauerauszahlung der Vergütung quartalsweise

Die Betreuervergütung soll künftig auf einmaligen Antrag hin jeweils alle 3 Monate automatisch ausgezahlt werden; damit soll die bisher zT langwierige Bearbeitungszeit ein Ende finden. Es wird allerdings einige Fälle geben, die dafür nicht geeignet sind, insbesondere solche, bei denen der Status Vermögend/Mittellos unklar ist oder des Öfteren wechselt.

E) Vereinfachung beim Wechsel ins Heim und zurück

Bei einem Aufenthaltswechsel in ein Heim (oder eine gleichgestellte ambulante Einrichtung) und zurück in die eigene Wohnung wird künftig nicht mehr tageweise gequotelt; es gilt (wie auch bisher schon bei der Tabelle für Mittellose bzw. Vermögende) der Stand am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats.

F) Vereinfachung bei Mittellosigkeit

Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes). Es bleibt beim Freibetrag von 5.000 €, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden.

Horst Deinert, April 2022
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Geändert von HorstD (19.04.2022 um 18:02 Uhr)
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Alt 19.04.2022, 16:24   #2
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Finde ich sehr informativ.
Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Horst Deinert, April 2022
@font-face {font-family:"Cambria Math"; panose-1:2 4 5 3 5 4 6 3 2 4; mso-font-charset:0; mso-generic-font-family:roman; mso-font-pitch:variable; mso-font-signature:3 0 0 0 1 0;}@font-face {font-family:Calibri; panose-1:2 15 5 2 2 2 4 3 2 4; mso-font-charset:0; [...]
Was hast Du denn da mitkopiert?
Mächschen ist offline  
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Alt 19.04.2022, 18:00   #3
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Die Steuerzeichen sehe ich bei mir gar nicht, hat wohl Word reingeschmuggelt.
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Alt 19.04.2022, 21:29   #4
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ich hab da auch schon was gelesen, könnte es dann sein das mein Aus- und Weiterbildungspädagoge doch noch anerkannt wird?


Gruss
Mirko
Mirko ist offline  
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Alt 19.04.2022, 22:08   #5
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Zitat:
Die Steuerzeichen sehe ich bei mir gar nicht, hat wohl Word reingeschmuggelt.
Schau mal bitte in deine PN.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 19.04.2022, 23:27   #6
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Zitat:
Zitat von Mirko Beitrag anzeigen
ich hab da auch schon was gelesen, könnte es dann sein das mein Aus- und Weiterbildungspädagoge doch noch anerkannt wird?
Ist das ein Bachelor-Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule?
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Alt 19.04.2022, 23:43   #7
Forums-Geselle
 
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Hallo!

Ich habe eine Frage zu a)

Ich führe ebenfalls einige ehrenamtliche Betreuungen. Das wurde mir nicht auferlegt, sondern ich habe es aus Interesse an der Materie getan. Nun habe ich nach mehreren Jahren die ersten Berufsbetreuungen übernommen. Laufen die ehrenamtlichen Betreuungen ab 01.01.2023 unverändert weiter?

Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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Alt 20.04.2022, 08:35   #8
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Hallo Fridel, das liegt an dir. Wenn du die weiter (nach dem 1.1.23) als ehrenamtlich ansiehst - und keine Vergütung nach dem VBVG geltend machst (oder nur die Ehrenamtspauschale über den 1.1.23 hinaus), bleiben sie ehrenamtlich. Wir sind in der Reform-AG aber davon ausgegangen, dass eine solche Ehrenamtsphase für angehende Berufsbetreuer nur einen Übergang darstellt und es einen Berufsausübungswillen bereits ab der 1. Betreuung gibt - und lediglich die bisherigen Ansichten einiger Gerichte (die den derzeitigen § 1 VBVG falsch interpretieren), dem entgegenstehen. So etwas wie eine „Probezeit“ für angehende Berufsbetreuer hat der Gesetzgeber nie beabsichtigt. Deshalb gilt ab 1.1.23 die Mindestfallzahl „1“.
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Alt 20.04.2022, 13:22   #9
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Ist das ein Bachelor-Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule?

Nein, das ist eine Fortbildung für einen höheren Bildungsabschluss. Der DQR6 Standart wird immer viel zitiert in dem Zusammenhang ( Bachelorebene, Fachwirt, Meister usw.) er ist mit IHK Abschluss.
Aber das wird null anerkannt, nicht mal wenn meine Betreuungen in der Aus- oder Weiterbildung sind, es werden bei mir keine nutzbaren Kenntnisse anerkannt, ich werde also genauso bezahlt als wenn ich ungelernt bin.


Gruß
Mirko
Mirko ist offline  
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Alt 20.04.2022, 13:50   #10
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Das dürfte auch weiterhin nicht als Hochschulabschluss gelten. Der BGH hat das mit mindestens Bachelor bei 6semestern (soweit Vollzeitstudium) definiert. Das wird nach meiner Einschätzung bestehen bleiben - anders als die fachliche Verknüpfung. Versuchen kann man es. Aber ich sehe wenig Chancen. Wieviel Zeitaufwand (Unterrichtsstunden, SWS usw) war das denn? Ich hatte allerdings auch geschrieben: es entfällt die Koppelung, nicht die Definition, was ein Hochschulabschluss ist und was nicht.

Wo sonstige Ausbildungsinhalte (mit Nachweis) anerkannt werden dürften, ist beim Sachkundenachweis (nach §§ 7, 15 der Registrierverordnung). Aber die beiden Sachen (Registrierung einerseits, Vergütungshöhe andererseits) sind ab 1.1.23 getrennt.
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