Dies ist ein Beitrag zum Thema Status vermögend trotz Schulden im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ja, genau so. Am Besten, schriftlich. Und ihm nahelegen, es seiner Vermögensschaden-Haftpflicht zu melden. Wobei die nur bei Fahrlässigkeit zahlt. ...
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28.04.2022, 07:14 | #11 |
Moderator
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Ja, genau so. Am Besten, schriftlich. Und ihm nahelegen, es seiner Vermögensschaden-Haftpflicht zu melden. Wobei die nur bei Fahrlässigkeit zahlt. Hier bin ich nicht sicher, ob Vorsatz vorliegt.
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28.04.2022, 08:24 | #12 | |
Forums-Geselle
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Zitat:
Sofern der Betreuer hierzu bereits sein sollte, hat er die Möglichkeit dann einen neuen Vergütungsantrag (gegen die Staatskasse) zu stellen?
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Viele Grüße Fridel |
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28.04.2022, 09:45 | #13 |
Routinier
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Bezüglich der Vermögensschadenhaftpflicht, dürfte diese beim versäumten Hilfe zur Pflege Antrag wohl greifen, bei der Vergütung nicht.
Und wenn die das insgesamt als einen Schaden sehen, werden die wohl insgesamt ablehnen, das ist aber die Sorge des vorherigen Betreuers Bzgl. der Vergütung hat der vorherige Betreuer wohl mit Zitronen gehandelt, aus meiner Sicht geht er leer aus, weil ein Rückgriff auf die Landeskasse nicht möglich ist, weil zum einen die Vergütung bereits festgesetzt ist und zum anderen der Betreute vermögend war... |
28.04.2022, 11:11 | #14 |
Moderator
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Der Vergütungszeitraum ist durch rechtskräftigen Beschluss entschieden. Wiederaufnahmegründe (§ 48 FamFG) liegen nicht vor. Der Drops ist gelutscht und ehrlich gesagt die Strafe für eine derartige Dreistigkeit.
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27.06.2022, 23:17 | #15 |
Forums-Geselle
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Hallo!
In diesem Zusammenhang interessiert mich noch die Fragestellung wie der vermögensrechtliche Status bei einem Bezieher von Beihilfe ist. Beispiel: Betreuter hat Stand Januar ein Vermögen von 8.000 Euro. Für jeden Monat wird grundsätzlich eine Vergütung des Betreuers in Höhe von 500 Euro fällig. Demnach würde der Stand des Vermögens für die Vergütung im Juli unter 5.000 Euro fallen und somit der Status „vermögend“ entfallen und „Mittellosigkeit“ eintreten, richtig? Ist es rechtmäßig, dass vor dem Wegfall des Status „vermögend“ beispielsweise im Juni der Antrag auf Beihilfe rückwirkend für den Zeitraum Januar bis Mai eingereicht wird, sodass der Status weiterhin als „vermögend“ gewertet wird? Meines Wissens verfällt der Anspruch auf Beihilfe erst nach einem Jahr, sodass es dem Betreuer nach Rücksprache mit dem Betreuten unterliegt zu einem selbst bestimmten Zeitpunkt den Antrag auf Beihilfe der Beihilfestelle vorzulegen? Natürlich kann man diesen Sachverhalt auch anders herum betrachten: Betreuter ist „mittellos“ und durch die Vorlage von monatlichen Belegen zusammen mit dem Antrag bei der Beihilfestelle ergibt sich aufgrund des Überschreiten des Schonbetrages von 5.000 Euro - hier 6.000 Euro - der Status „vermögend“. Oder begehe ich bei diesen Fallkonstellationen einen Fehler in der Logik? Alexander |
28.06.2022, 09:20 | #16 |
Moderator
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Wir sprechen von der beamtenrechtlichen Beihilfe zu den Krankenbehandlungskosten? Zum einen dient die ja einem konkreten Zweck, der Bezahlung der Arztrechnung - und ist als zweckgebundene Zahlung gar nicht zum Lebensunterhalt da.
Zum weiteren können sie gar nicht zu Vermögen werden, weil sie doch noch innerhalb des gleichen Monat, in dem sie eingehen, für die Bezahlung der Arztrechnung verwendet werden. Ich glaube, du verstehst (wie so viele) den Begriff des Vermögens nach § 1836c Nr 2 BGB iVm § 90 SGB XII nicht richtig. Es geht nicht um irgendwelche Kontostände. Sondern es muss erst mal in Einkünfte (§§ 82, 85 SGB XII) und in (angespartes) Vermögen unterteilt werden. Faustregel ist: das Einkommen des laufenden Monats ist kein Vermögen.
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19.10.2023, 07:59 | #17 | |
Forums-Geselle
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Zitat:
gern würde ich dieses Thema nochmal aufgreifen. In diesem Fall (Vorbetreuer war nicht einsichtig) kam es zur Klage und Pfändung der Schadenersatzforderung vom Geschäftsskonto des Vorbetreuers. Das Gericht ist der Argumentation der meinerseits mandatierten Anwältin (und Berufsbetreuerin) bedingungslos gefolgt und hat in Abwesenheit der Beteiligten entschieden. Nun habe ich wieder so einen Fall übernommen: 40.000 Euro Heimschulden, Kontostand des B aktuell ca. 25.000 Euro, Antrag auf Hilfe zur Pflege im Januar 2023 gestellt, aber nie die angeforderten Nachweise eingereicht. Im Dezember 2022 wurde noch die Vergütung dem Konto des (gem. Kontostand) vermögenden, aber ja zugleich verschuldeten Betreuten entnommen. Vergütung werde ich zurückfordern. Hier habe ich ja bereits Übung. Allerdings wurde auch der Antrag auf "Hilfe zur Pflege" zu spät gestellt. Im Jahr 2022 hätte er richtigerweise vor Unterschreiten der Schonvermögensgrenze von 5.000 Euro gestellt werden müssen. Das ist nicht passiert. Ist hieraus grundsätzlich auch ein Vermögensschaden abzuleiten?
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Viele Grüße Fridel |
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19.10.2023, 12:47 | #18 |
Moderator
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Soweit ein Antrag gestellt wurde, Unterlagen nicht vorgelegt wurden, liegt eine Mitwirkungspflichtverletzung nach § 66 SGB I vor. Man kann das Verfahren weiter betreiben (wichtig: ist kein Neuantrag!), wenn man nun das Fehlende beibringt und neuen Bescheid nach § 67 SGB I beantragt. Für die Zukunft ist das unproblematisch, für die bisherige Zeit seit dem Ursprungsantrag muss aber etwas Plausibles vorbringen, warum nachzuzahlen ist. Dabei kommt es auf den Betreuten an. Diesem darf nicht zum Nachteil gereichen, dass sich der bisherige Betreuer als ungeeignet herausgestellt hat. Die Frage Schadenersatz stellt sich erst danach, erst muss versucht werden, den Schaden wieder zu beheben.
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20.10.2023, 12:09 | #19 |
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Da bin ich dran. Der Kreis würde auch ab Antragstellung (Januar 2023) zahlen, sobald alle Unterlagen vorliegen. Ich denke jedoch, der Antrag hätte früher gestellt werden müssen. Die Heimrechnungen bis zur Antragstellung müssen ja in voller Höhe vom Betreuten beglichen werden. Und nach meiner Berechnung blieben dann keine 5.000 Euro mehr übrig.
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Viele Grüße Fridel |
20.10.2023, 12:33 | #20 |
Moderator
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Zum Verständnis: der Betreute ist schon seit Jahren im Heim, das ist man eigentlich nur, wenn man einen Pflegegrad hat. Und der Betreute wäre eigentlich Selbstzahler gewesen, weil der SHT keine Saldierung vornimmt und so lange Schulden nicht bezahlt wurden, nur das Guthaben zählt?
Und die Schulden sind ausschließlich die unbezahlten Heimkosten selbst? Irgendwie verstehe ich den Vorbetreuer nicht. Ging denn die laufende Rente direkt ans Heim? Weiß man denn, welche Überlegungen den Vorbetreuer getrieben haben? Wenn man Rechnungen bekommt, denen eine Leistung gegenübersteht, heftet man die doch nicht einfach ab. Besonders bescheuert - strafrechtlich Untreue - wäre es natürlich, den Betreuten durch das Nichtbezahlen künstlich „vermögend“ gehalten hätte, nur um den höheren Vermögenden-Tabellenwert zu liquidieren. Das ist ein Grund für das Verwirken des Vergütungsanspruches: https://www.lexikon-betreuungsrecht....ng_bei_Untreue Dazu muss aber eine Aufhebung des vermutlich rechtskräftig gewordenen Vergütungsbeschlusses erfolgen: Restitutionsantrag gem. § 48 Abs. 2 FamFG iVm § 580 Nr 4 ZPO. Ziel: Feststellung dass der Vergütungsanspruch wegen Untreue verwirkt ist. Bez der vermutlich verspäteten Antragstellung der HzP kommt nur ein zivilrechtlicher Schadensersatz (§ 1826 BGB) in Frage. Eigentlich sollte der Ex-Betreuer das seiner Vermögensschaden-Haftpflicht melden. Aber was ist an dem Fall schon normal?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (20.10.2023 um 12:46 Uhr) |
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haftung, schaden, vergütung, vermögend |
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