Dies ist ein Beitrag zum Thema Status vermögend trotz Schulden im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin in die Runde!
Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: Ich habe eine Betreuung übernommen mit ca. 5000 Euro ...
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19.04.2022, 22:14 | #1 |
Forums-Geselle
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Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 181
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Status vermögend trotz Schulden
Moin in die Runde!
Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: Ich habe eine Betreuung übernommen mit ca. 5000 Euro Heimschulden. Diese hat der Vorbetreuer verursacht, indem Rechnungen schlichtweg nicht bezahlt wurden. Bei Festsetzung der Vergütung hat besagter Vorbetreuer vermögend abgerechnet, da sich das Vermögen des Betreuten (theoretisch) noch auf 8000 Euro belief. Aufgrund der besagten Schulden war der Betreute jedoch bereits mittellos. Nun habe ich hier schon gelesen, dass Schulden beim Vermögensstatus keine Rolle spielen, bzw. nicht gegengerechnet werden (richtig?). Ich bin aber der Auffassung, dass der Vorbetreuer dem Betreuten wissentlich einen finanziellen Schaden zugefügt hat, indem er seine Vergütung dem Vermögen des Betreuten entnommen hat. Wie sollte man hier verfahren? Ich freuen mich auf Anregungen... Viele Grüße Fridel |
19.04.2022, 22:32 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 5,801
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Für die Vergütung gilt er als vermögend, weil der sozialhilferechtliche Vermögrensbegriff gilt, bei dem Schulden nicht abgezogen werden.
Wobei das Nichtbezahlen von berechtigten Forderungen durch den Betreuer eine Pflichtwidrigkeit ist. Entstehen dem Betreuten dadurch Schäden (zB Verzugszinsen, Vollstreckungskosten), gibt es einen Schadenersatzanspruch gegen den Ex-Betreuer.
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24.04.2022, 23:29 | #3 |
Forums-Geselle
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Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 181
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Also ist die Entnahme der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten ein solcher Schaden, richtig? Ich habe es jetzt mal mit einer Beschwerde gegen den Beschluss versucht. Allerdings liegt der Wert hier unter 600 Euro. Das Gericht kann aber muss die Beschwerde dann ja nicht zulassen. Die Rechtspflegerin hat immerhin die entsprechenden Belege angefordert.
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Viele Grüße Fridel |
25.04.2022, 00:24 | #4 |
Routinier
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Beiträge: 1,283
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Das habe ich mich auch gefragt.
Aber ich denke, die Vergütung anzufechten ist aussichtslos, weil es nur um das Aktivvermögen zum Tag X dabei geht. Aber evtl. kann man dir Vergütung als Schadenersatz (zusätzlich zu den Verzugsschäden) fordern, Rechtssprechung dazu habe ich allerdings nicht finden können. Persönlich finde ich das ganz schön dreist, Rechnungen nicht zu bezahlen, um sich die höhere Vergütung für Vermögende zu erschleichen. Wurde der Betreuer wegen Pflichtverletzung durch das Amtsgericht entlassen? |
25.04.2022, 11:29 | #5 |
Moderator
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Beiträge: 5,801
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Das ist gar nicht so einfach zu beantworten. Der Vergütungsbeschluss ist rechtskräftig. Die Gründe für eine Wiederaufnahme nach § 48 FamFG iVm §§ 579 ff ZPO liegen nicht vor. Vergütung kann also nicht zurückgefordert werden.
Tatsächlich war der Betreute zum fraglichen Zeitpunkt noch Vermögend im Sinne des § 1836c BGB iVm § 90 SGB XII. Er hätte es nur eigentlich nicht mehr sein dürfen. Weil die allgemeinen Betreuerpflichten es gebieten, Verträge des Betreuten einzuhalten, also auch unstrittige Schulden aus dem Vermögen zu bezahlen. Es liegt also eine allgemeine Pflichtverletzung nach § 1833 BGB vor. Frage ist, ob der Betreute unterm Strich durch das Fehlverhalten des Betreuers finanziell schlechter steht als bei korrektem Verhalten. Man muss also 2 Fälle durchrechnen: wie hoch wäre das Restvermögen, wenn alles korrekt bezahlt worden wäre (und die Vergütung aus der Staatskasse)? Und wie hoch ist es tatsächlich? Ist da ein Unterschied? Das wäre die Summe der Schadenersatzforderung.
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26.04.2022, 22:55 | #6 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 181
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Zitat:
Nein, der Betreuer hat aus familiären Gründen um seine Entlassung gebeten. Das Rechenprozedere, wie von HorstD beschrieben, ergibt einen Schaden in Höhe von ca. 500 Euro. Den zu spät gestellten Antrag auf Hilfe zur Pflege hinzuaddiert lande ich dann bei > 1000 Euro. Der Betroffe vermag sich hierzu nicht mehr zu äußern.
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26.04.2022, 23:46 | #7 |
Routinier
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Wie sieht es denn mit dem Vermögen des Betreuten aktuell aus?
Würde der Sozialhilfeträger unterm Strich einen möglichen Schadenersatz erhalten oder der Betreute? |
27.04.2022, 15:21 | #8 |
Moderator
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Beiträge: 5,801
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Die Frage wurde vom BSG beantwortet (zwar in einem ALG-2-Fall, aber soweit läuft das Sozialhilferecht parallel):
https://www.haufe.de/recht/arbeits-s...18_466868.html
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27.04.2022, 15:47 | #9 | |
Forums-Geselle
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Zitat:
Hallo, tatsächlich liegt das Vermögen gerade bei ca. 3.200 Euro. Das Schonvermögen würde er insofern nicht überschreiten.
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27.04.2022, 18:52 | #10 |
Routinier
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Dann müsste man das ganze wohl dem vorherigen Betreuer vorrechnen und um Ausgleich des Schadens bitten, entweder er sieht den Fehler oder es würde auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinauslaufen.
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haftung, schaden, vergütung, vermögend |
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