Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung nach dem Tode im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
wir Betreuer müssen ja schon ziemlich dumm sein. Zuerst nehmen wir Betreute die Schulden haben, bekommen aufgrund der ...
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01.05.2022, 10:04 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 42
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Vergütung nach dem Tode
Hallo zusammen,
wir Betreuer müssen ja schon ziemlich dumm sein. Zuerst nehmen wir Betreute die Schulden haben, bekommen aufgrund der Schulden ( Mittellosigkeit ) weniger Betreuungsvergütung und dann bei Tod sollen wir unsere Vergütung auch noch mit den übrigen Gläubiger teilen. Nun von Anfang an: Seit Betreuungsbeginn ist die Frau nicht vermögend. Hat Schulden, die sie bis zu Ihrem Tod nie bezahlen konnte. Wärend der Betreuungszeit ist alles gut, die Gläubiger bekommen regelmssig einen Sozaialhifebescheid, die Betreuung läuft. Nun stirbt die Frau und die Betreuung ist beendet. Die letzte Vergütung wird gestellt und nun kommt kein Geld mit der Begründung: Da der Erbenfreibetrag von 2694 € überschritten ist, soll ich meine Vergütung gegen die Erben geltend machen. Nun ich kenne keine Erben, wären Erben da würden sie, wenn sie klug sind die Erbschaft ausschlagen, denn was erben sie denn? Nur Schulden und von wem bekomme ich meine Vergütung? Dafür brauchte der Rechtspfleger auch noch 5 Monate. Wie soll man so seinen eigenen Verbindlichkreiten nachkommen ? Das Nachlassgericht braucht dann ebenfalls Monate. Wie macht ihr das denn? |
01.05.2022, 10:16 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Also: zunächst mal ist die Fallgestaltung eigentlich gar nicht möglich. Ich will es näher erklären: um laufende Sozialhilfe zu bekommen, kann man eigentlich nur ein Sparvermögen von 5.000 € haben. Einen Mehrbetrag muss man vor der Sozialhilfe verbrauchen. Es gibt ein paar Ausnahmen, zB angespartes Schmerzensgeld oder ein selbstbewohntes Grundstück. Gab es hier eine solche Ausnahme? Bis ich etwas dazu höre, sage ich erstmal nein.
Sagen wir also: beim Tod waren 5.000 € da. Davon müssen jetzt zuerst die Erblasserschulden bezahlt werden, dazu gehören auch die Bestattungskosten. Danach steht dem Erben noch ein Freibetrag zu, der zZt 2694 € ausmacht (6x Eckregelsatz der Sozialhilfe von 449 €). Dafür ist es egal, wer Erbe wird. Wäre nach Abzug all dessen mehr übrig, als die offene Vergütungsforderung, wäre tatsächlich der (dann über das Nachlassgericht zu ermittelnde) Erbe der Zahlungspflichtige. In allen anderen Fällen aber die Staatskasse. Also jetzt als Denksportaufgabe mal die konkreten Summen des Ausgangsfalls mitteilen, dann gebe ich auch gerne die endgültige Antwort. Das ganze System ist (wenn man es einmal verstanden hat) nicht so unverständlich wie angenommen. Übrigens bitte das Bundesland im Profil nachtragen (unter „Ort“).
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01.05.2022, 13:30 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 42
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Habe ich das so richtig verstanden mit dem Erbenfreibetrag?
Das Schonvermögen ist bis 5000 € eingehalten, daher bezahlte auch das Sozialamt und die Staatskasse die Betreuervergütung. Nach dem Tode wird jedoch der Freibetrag auf 2694 € reduziert, was bedeutet, dass die Erben mit der Differenz zwischen 5000 und 2694 die Betreuerverguetung bezahlen könnten, wenn keine Nachlassverbindlichkeiten (Schulden und Beerdigungskosten) vorhanden sind. Beerdigungskosten sind durch Versicherung ausgeglichen, das macht also keine Probleme. Die Gläubiger bekommen, nach meinen Überlegungen (habe noch mal nachgedacht) auch kein Geld mehr, da sie kein Titel haben und alles ca. 3-4 Jahre her ist. Also wäre alles gut, wenn Erben da wären, die bezahlen könnten. Habe ich das also so richtig verstanden. Wenn die Nachlassverbindlichkeiten grösser sind als die Differenz 5000 - 2694 dann muss die Staatskasse bezahlen auch wenn Schulden da sind. Das ist dann sehr erfreulich, bedeutet jedoch immer noch, dass das ganze Monate dauert und wenn die Erben nicht bezahlen wollen, man auch noch klagen muss, weil die Staatskasse ist raus. Die Bank darf ich aber nicht mehr anweisen mir das Geld auszuzahlen, sondern nur der Erbe. Das Nachlassgericht muss also einen zahlungswilligen Erben finden und das wird dauern, also locker weitere 5 Monate, so lange warten wir also weiter. Ist das also so richtig? Wartet ihr dann auch Monate oder was macht ihr? |
01.05.2022, 19:28 | #4 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Da du Forderungen gegen den Nachlass hast kannst du natürlich die Einrichtung eines Nachlaßverwalters beim Nachlaßgericht beantragen, wenn keine Erben bekannt sind.
Hatten wir hier schon mehrfach.
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01.05.2022, 20:16 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin
Geht die Vergütung gegen die (nicht bekannten) Erben, oder gegen den Nachlass? Beim letzten mal hatte die Bank kein Problem damit, die Vergütung gegen den Nachlass auszuzahlen. Beschluss vorgelegt und gut. Kann aber auch sein, dass es an der Bank gelegen hat. MfG Imre
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02.05.2022, 08:57 | #6 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Hallo Imre, erstaunlicherweise scheint das öfter vorzukommen. Obwohl auch eigentlich jeder Rechtspfleger wissen müsste, dass der „Nachlass“ gar nicht rechtsfähig ist, er ist weder eine natürliche noch eine juristische Person. Und die Bank ist ja auch nicht die Schuldnerin ggü dem Betreuer, sie wäre im Fall einer Pfändung nur Drittschuldnerin, während der eigentliche Zahlungspflichtige der Erbe ist.
Also: einen Beschluss gegen den Nachlass kann es nicht geben, wäre der erlassen, wäre er wegen eines unheilbaren Fehlers nichtig (und der Rechtspfleger sollte sich sein Diplom zurückgeben lassen). Und weiter im Takt: es ist auch nicht möglich, dass es keinen Erben gibt. Es gibt immer mindestens einen, im Zweifel den Staat nach § 1936 BGB. Was es geben kann, ist: entweder weiß keiner, wer der Erbe ist oder falls ja, wo er sich aufhält. Im letzten Fall wäre übrigens eine öff. Zustellung sowohl des Antrags als auch des Beschlusses möglich. Damit könnte man dann pfänden. Meist ist es aber sinnvoller, bei Unbekannten Erben als Nachlassgläubiger beim Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zu beantragen, § 1961 BGB. Demggü kann man dann auch gleich die Schlusspflichten vollziehen und hat für das Vergütungsverfahren einen Konterpart. Natürlich zieht sich das, aber die eigene Existenz hängt ja wohl auch nicht an einem einzigen Fall. Außerdem gibts ja noch die Einschränkung, dass die Staatskasse dann zahlen muss, wenn zwar Vermögen da ist, es aber nicht verfügbar ist. Das ist natürlich bei dem ganzen Gesumse der Fall. Stellt sich noch die Frage des Zeitmoments. Wie lange muss die Hängepartie dauern, bis man einen Hilfs-vergütungsantrag aus der Staatskasse stellen kann? Ist also die Frage der Zumutbarkeit. Ist seltsamerweise vom BGH noch nicht entschieden. Ich würde mal irgendwas zwischen 3 und 6 Monaten ab ursprünglicher Antragstellung sagen, da hat man mit Letzterem auch den neuen § 1872 BGB 2023 auf seiner Seite. Das Ganze gäbs nicht, wenm ich mich in der AG beim BMJ mit dem Vorschlag durchgesetzt hätte, dass immer die Staatskasse zahlt. -> Aerofox: ja, deine Annahmen sind richtig. Zur Wartezeitproblematik habe ich schon Imre oben etwas geschrieben.
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06.05.2022, 02:41 | #7 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 42
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Danke erst mal. Da die Rechnungslegung schon 5 Monate gebraucht hat sind 3-6 Monate nicht mehr zu erreichen. Nun ja bin froh dass ich nicht davon leben muss sonst würde es schlecht aussehen. Der von der Bank hat mir keine Hoffnung gemacht dass da was geht. Also über das Nachlassgericht und warten. Irgend wann kommt´s dann ins Sparschwein. Noch ne kleine Frage habt Ihr auch das gefühl dass es momentan sehr lange bei der Rechnungslegung dauert. Hatte gerade eine die ist nach über 13 Monate immer noch nicht durch obwohl voll einfach und ich hab schon die nächste gemacht. Das kann doch nicht war sein oder?
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06.05.2022, 11:33 | #8 |
Moderator
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Beiträge: 5,783
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Was heißt denn „nicht durch“? Das ist sie doch dann, wenn der Betreuer sie eingereicht hat. Da muss nix genehmigt werden. Entweder man kriegt irgendwann einen Prüfungsvermerk oder auch nicht.
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10.05.2022, 22:18 | #9 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 42
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Hallo, muss bei einer laufenden Beteuung keine Prüfung durch den Rechtspfleger duchgeführt werden?
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11.05.2022, 19:47 | #10 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
MfG Imre
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