Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung gegen Nachlass im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
siehe #8
Zitat:
Zitat von HorstD
2. gegen den Vergütungsbeschluss Beschwerde einlegen, fehlende Bezeichnung des Antragsgegners, fehlende Anhörung, fehlende Bekanntgabe ...
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19.09.2022, 12:14 | #11 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 27.02.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 32
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siehe #8
Zitat:
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19.09.2022, 12:49 | #12 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Wenn der (inzwischen gestorbene) Betreute noch drinsteht, ist das auf jeden Fall falsch, weil ein Toter kein Rechtssubjekt mehr ist.
Ist der Beschluss noch zu Lebzeiten ergangen, könnte eine Titelumschreibung auf den Namen des Erben beantragt werden. Ist der Beschluss erst danach ergangen, leidet er unter einem so schweren Fehler, dass er nichtig ist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
19.09.2022, 15:24 | #13 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
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Eine tote Person ist nicht mehr rechtsfahig, gegen sie kann kein Beschluss mehr ergehen, dieser hätte viel mehr gegen die unbekannten Erben des ... vertreten durch den Nachlasspfleger ergehen müssen.
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11.10.2022, 17:40 | #14 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Zitat:
ich muss nochmal nachfragen. Nach diesem § kann man doch gegen den Nachlass vollstrecken. Was verwechsle ich hier? Zivilprozessordnung § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme (1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. |
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11.10.2022, 17:56 | #15 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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11.10.2022, 18:49 | #16 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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11.10.2022, 21:06 | #17 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Pilchemu hat das genau richtig erklärt. Gesetze erklären sich immer im Gesamtzusammenhang. Und es hat ja auch einen Sinn, warum es Kommentare gibt. Es bleibt dabei: Schuldner eines Anspruches kann immer nur eine (natürliche oder juristische) Person sein. Der Nachlass ist keines davon.
Die ZPO-Bestimmung regelt nur den Umfang der Pfändung, nicht den Schuldner. Der ergibt sich aus den §§ 1967 ff BGB.
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09.11.2022, 10:37 | #18 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 182
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Diese*r muss dann auch namentlich im Beschluss erwähnt werden, richtig? Ich bekam jetzt auch einen Beschluss: "Dem Betreuer steht eine Vergütung in Höhe von....aus dem Nachlass der....zu."
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Viele Grüße Fridel |
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nachlass, vergütung |
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