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Vergütung gegen Nachlass

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung gegen Nachlass im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
siehe #8 Zitat: Zitat von HorstD 2. gegen den Vergütungsbeschluss Beschwerde einlegen, fehlende Bezeichnung des Antragsgegners, fehlende Anhörung, fehlende Bekanntgabe ...


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Alt 19.09.2022, 12:14   #11
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 27.02.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 32
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siehe #8

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
2. gegen den Vergütungsbeschluss Beschwerde einlegen, fehlende Bezeichnung des Antragsgegners, fehlende Anhörung, fehlende Bekanntgabe. An dem Beschluss ist alles falsch, was falsch sein kann. Man fragt sich aber auch, welcher Rechtspfleger solchen Blödsinn beschließt.

Wenn der schon formell rechtskräftig ist, darauf hinweisen, dass dieser an einem unheilbaren Fehler leidet und der Beschluss nichtig ist.
Olbi ist offline  
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Alt 19.09.2022, 12:49   #12
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Wenn der (inzwischen gestorbene) Betreute noch drinsteht, ist das auf jeden Fall falsch, weil ein Toter kein Rechtssubjekt mehr ist.

Ist der Beschluss noch zu Lebzeiten ergangen, könnte eine Titelumschreibung auf den Namen des Erben beantragt werden.

Ist der Beschluss erst danach ergangen, leidet er unter einem so schweren Fehler, dass er nichtig ist.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 19.09.2022, 15:24   #13
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
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Eine tote Person ist nicht mehr rechtsfahig, gegen sie kann kein Beschluss mehr ergehen, dieser hätte viel mehr gegen die unbekannten Erben des ... vertreten durch den Nachlasspfleger ergehen müssen.
Mächschen ist offline  
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Alt 11.10.2022, 17:40   #14
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn der (inzwischen gestorbene) Betreute noch drinsteht, ist das auf jeden Fall falsch, weil ein Toter kein Rechtssubjekt mehr ist.

Ist der Beschluss noch zu Lebzeiten ergangen, könnte eine Titelumschreibung auf den Namen des Erben beantragt werden.

Ist der Beschluss erst danach ergangen, leidet er unter einem so schweren Fehler, dass er nichtig ist.
Hallo HorstD,

ich muss nochmal nachfragen. Nach diesem § kann man doch gegen den Nachlass vollstrecken. Was verwechsle ich hier?

Zivilprozessordnung
§ 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.
MGleiss ist offline  
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Alt 11.10.2022, 17:56   #15
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Zitat:
Zitat von MGleiss Beitrag anzeigen
ich muss nochmal nachfragen. Nach diesem § kann man doch gegen den Nachlass vollstrecken. Was verwechsle ich hier?

Zivilprozessordnung
§ 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.
Nein, da geht es um was anderes. Da geht es darum, dass der Erbe nicht persönlich (also mit seinem eigenen Vermögen) haftet, solange er das Erbe nicht angenommen hat (durch Beantragung eines Erbscheins oder durch Verstreichenlassen der Erbausschlagungsfrist), sondern der Erbe in diesem Fall nur bis zur Höhe des Nachlasses haftet. Aber auch in diesem Fall muss der Erbe erst einmal bekannt sein, eine Vollstreckung gegen eine verstorbene Person als Schuldner gibt es nicht.
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 11.10.2022, 18:49   #16
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Nein, da geht es um was anderes. Da geht es darum, dass der Erbe nicht persönlich (also mit seinem eigenen Vermögen) haftet, solange er das Erbe nicht angenommen hat (durch Beantragung eines Erbscheins oder durch Verstreichenlassen der Erbausschlagungsfrist), sondern der Erbe in diesem Fall nur bis zur Höhe des Nachlasses haftet. Aber auch in diesem Fall muss der Erbe erst einmal bekannt sein, eine Vollstreckung gegen eine verstorbene Person als Schuldner gibt es nicht.
So steht das aber beim besten Willen nicht drin.
MGleiss ist offline  
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Alt 11.10.2022, 21:06   #17
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Pilchemu hat das genau richtig erklärt. Gesetze erklären sich immer im Gesamtzusammenhang. Und es hat ja auch einen Sinn, warum es Kommentare gibt. Es bleibt dabei: Schuldner eines Anspruches kann immer nur eine (natürliche oder juristische) Person sein. Der Nachlass ist keines davon.

Die ZPO-Bestimmung regelt nur den Umfang der Pfändung, nicht den Schuldner. Der ergibt sich aus den §§ 1967 ff BGB.
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Horst Deinert

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Alt 09.11.2022, 10:37   #18
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 182
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Es bleibt dabei: Schuldner eines Anspruches kann immer nur eine (natürliche oder juristische) Person sein. Der Nachlass ist keines davon.
Diese*r muss dann auch namentlich im Beschluss erwähnt werden, richtig? Ich bekam jetzt auch einen Beschluss: "Dem Betreuer steht eine Vergütung in Höhe von....aus dem Nachlass der....zu."
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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Stichworte
nachlass, vergütung


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