Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung gegen Nachlass im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
vllt ist das Thema schon mal aufgegriffen worden, konnte allerdings nicht ,,mein,, Problem finden.
Kurzum Betreuter (vermögend) verstorben; ...
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14.09.2022, 12:42 | #1 |
Einsteiger
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Ort: Klettgau
Beiträge: 10
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Vergütung gegen Nachlass
Hallo Zusammen,
vllt ist das Thema schon mal aufgegriffen worden, konnte allerdings nicht ,,mein,, Problem finden. Kurzum Betreuter (vermögend) verstorben; Erbe sitzt in Nigeria und ist nicht zu erreichen; Erbschein ist auch noch nicht ausgestellt; Rpin ist die selbige, daher die Info. Für meine Vergütung hab ich einen Beschluss bekommen dort drin steht ,,Für den Betrag haftet der Nachlass des Erblassers,,. Die Rpin erklärte mir damit kann ich das Geld von der Bank bekommen. Die Bank sagte mir nun, sie zahlen mir gar nix aus, dass könne nur der Erbe. Kennt jemand das Problem oder kann mir helfen dies zu lösen? |
14.09.2022, 13:07 | #2 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 27.02.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 32
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Moin.
Antrag an das Nachlassgericht auf Nachlasspflegschaft gem. §1961 BGB. Du hast eine Forderung gegen den Nachlass. Ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses (Fürsorgebedürfnis) ist für die Anordnung der Pflegschaft nach § 1961 nicht Voraussetzung, doch ist ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers zu verlangen. Das Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn der Gläubiger auf die Bestellung des Nachlasspflegers für die Geltendmachung seines Anspruchs angewiesen ist. Der Erbe sitz in Nigeria, ungewiss hingegen ist ob er die Erbschaft angenommen hat, bzw auffindbar ist. Liegen die Voraussetzungen des § 1960 I, 1961 vor, so hat das Gericht zwingend Nachlasspflegschaft anzuordnen. Ein Ermessen- oder Beurteilungsspielraum besteht nicht. Das Gericht hat durch Bechluss zu entscheiden. Lehnt es die Erichtung der NLP ab, ist die Beschwerde statthaft. |
14.09.2022, 13:26 | #3 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Eigentlich hätte die Rpflin die Vergütung gar nicht festsetzen dürfen, da vorher die Erben zu hören sind - was ja wohl nicht erfolgte.
Wenn du jetzt aber schon einen Beschluss für deine Vergütung hast, solltest du auf dieser Schiene weiter agieren - sprich: Antrag auf Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses. Diesen "vollstreckbaren" Beschluss legst du dann einem GV deiner Wahl vor und erteilst ihm den Auftrag, diesen Betrag vom Konto des Erblassers - die Kto.Nr. ist dir ja bekannt - zu pfänden. Dann wird die Bank das Geld auch auszahlen. |
14.09.2022, 13:40 | #4 |
Einsteiger
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Beiträge: 10
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Olbi, der Erbe ist dem Gericht bekannt und nur hat dieser noch nicht alle Unterlagen eingereicht.
Schneider, ha den volltstreckbaren Beschluss gerade angefordert. Werde dann wohl den GV beauftragen. |
14.09.2022, 13:52 | #5 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 32
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Die Vollstreckung eines Titels setzt gem. § 750 I ZPO voraus, dass Gläubiger und Schuldner im Titel (oder der beigefügten Vollstreckungsklausel) namentlich bezeichnet werden. Über die Zustellungsprobleme an den Schuldner dieses Beschlusses will ich mal gar nicht reden.
Der Schuldner ist verstorben, Rechtsnachfolger ist der (unbekannte) Erbe, niemals der Nachlass. Gegen den Erben als Schuldner kann der Titel nur umgeschrieben werden nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist (Giers, in Handkommentar Zwangsvollstreckung, § 727 ZPO, Rn. 7). So wie es sich darstellt hat der Erbe noch gar keine Kenntnis vom Erbanfall, da er nicht erreichbar ist. Somit kann auxch noch gar keine Frist in Gang gesetzt worden sein. |
14.09.2022, 13:54 | #6 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 32
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14.09.2022, 14:10 | #7 |
Einsteiger
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Beiträge: 10
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Also das Gericht hatte Kontakt zum Erben, dieser ist aber abgebrochen bzw. unterbrochen
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14.09.2022, 14:19 | #8 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Wurde doch schon gesagt: 1. beim NachlG Nachlasspfleger als Nachlassgläubiger beantragen (§ 1961 BGB).
2. gegen den Vergütungsbeschluss Beschwerde einlegen, fehlende Bezeichnung des Antragsgegners, fehlende Anhörung, fehlende Bekanntgabe. An dem Beschluss ist alles falsch, was falsch sein kann. Man fragt sich aber auch, welcher Rechtspfleger solchen Blödsinn beschließt. Wenn der schon formell rechtskräftig ist, darauf hinweisen, dass dieser an einem unheilbaren Fehler leidet und der Beschluss nichtig ist. -> Olbi: das mit der Titelumschreibung ginge nur, wenn der Beschluss korrekt zu Lebzeiten gegen den Betreuten ergangen ist und dieser bevor gezahlt wurde, verstorben ist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
15.09.2022, 15:59 | #9 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 27.02.2020
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Beiträge: 32
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Zitat:
Bei dem Beschluss wurde ja schon ziemlich viel versaut, Mein Beitrag bezog sich auf die Ausführungen von Schnieder. Es wurde empfohlen, sich ein vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu besorgen. Damit der GV aber "loslegen" kann, muss der Schuldner bekannt sein. Schuldner kann aber niemals der Nachlass sein, sondern nur der Erbe, ggf. der unbekannte Erbe, vertreten durch den NLP. |
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19.09.2022, 08:55 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Hierzu habe ich mal eine Nachfrage weil es bei mir gerade aktuell ist.
Der Betreute ist verstorben. Der Nachlass ist vermögend. Erben sind nicht bekannt. Nachlasspflegschaft werde ich nun beantragen. Im Vergütungsbeschluss steht aber bei den Beteiligten der zu 1. Betreute/Verstorbene/Erblasser und zu 2. ich als Betreuerin. Andere Beteiligte stehen dort nicht (Erben). Im Text heißt es dann, "Vergütung wird aus dem Nachlass festgesetzt". Was wäre an dem Beschluss jetzt fehlerhaft? Danke Maren |
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nachlass, vergütung |
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