Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuervergütung direkt vom Betreuten fordern im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe hier einen Fall, den ich noch nie hatte:
Für eine Betreute (vermögend) ohne den Aufgabenkreis Vermögenssorge war die ...
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02.11.2022, 19:23 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 17.05.2022
Beiträge: 2
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Betreuervergütung direkt vom Betreuten fordern
Ich habe hier einen Fall, den ich noch nie hatte:
Für eine Betreute (vermögend) ohne den Aufgabenkreis Vermögenssorge war die Betreuervergütung fällig. Ich kann die Betreuervergütung also nicht direkt abbuchen. Für die Rechtmäßigkeit der Vergütung liegt ein richterlicher Beschluss vor. Die Betreuung ist mittlerweile beendet, die Betreute weigert sich, die Vergütung zu bezahlen. Wie gehe ich jetzt vor? Wie soll die Rechnung aussehen? Gilt hier das normale Mahnverfahren (Mahnung bis Vollstreckungsbescheid)? Hatte noch nie einen solchen Fall und bin für Hinweise dankbar. |
02.11.2022, 22:03 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,717
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Nein, ein Mahn/Vollstreckungsbescheid muss nicht erwirkt werden. Der vergütungsbeschluss selbst ist der vollstreckbare Titel (§ 95 FamFG). Man muss sich davon eine vollstreckbare Ausfertigung geben lassen und diese geht mit einer Forderungsaufstellung an den Gerichtsvollzieher. Ich gehe mal davon aus, dass der Ex-Betreute eine Zahlungsaufforderung mit IBAN bekommen hat, dodass er überhaupt auch überweisen konnte.
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04.11.2022, 07:16 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,232
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Heißt im Umkehrschluss, kannst Du im Streitfall nicht beweisen, dass Du die Betreute unter Angabe deiner Bankverbindung zur Zahlung aufgefordert hast, bleibst Du auf den Kosten für den Gerichtsvollzieher (und ggf. den PfüB) sitzen.
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04.11.2022, 09:04 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Man wäre ja wohl mit dem Klammerbeutel gepudert wenn man der Zahlungsauffoerderung nicht gleichzeitig die Vergütungsabrechnung sowie den dazugehörigen gerichtlichen Beschluss beifügen würde.
Darauf sollte bzw. muss die Kontoverbindung schliesslich ersichtlich sein. Kein Betreuer kann so einfältig sein nur zu schreiben, zahlen sie bitte meine Rechnung.
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04.11.2022, 11:07 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,717
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Die Frage war: wie soll die Rechnung aussehen. Und: den Vergütungsantrag, das was du als „Abrechnung“ bezeichnet hast, muss man genau so wenig beifügen, wie den Vergütungsbeschluss. Beides hat der Ex-Betreute schon vom Gericht erhalten. Man bezieht sich nur auf diesen Beschluss, nennt noch mal die Summe und die Kontonummer.
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04.11.2022, 16:27 | #6 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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04.11.2022, 23:27 | #7 |
Forums-Geselle
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