Dies ist ein Beitrag zum Thema Einstweilige Anordnung der Betreuung - Frage zur Vergütung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
im Sommer hatte ich zwei Betreuungen, die zunächst einstweilig angeordnet waren und dann durch Frist abgelaufen ...
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12.12.2022, 13:38 | #1 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 28.02.2010
Beiträge: 432
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Einstweilige Anordnung der Betreuung - Frage zur Vergütung
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
im Sommer hatte ich zwei Betreuungen, die zunächst einstweilig angeordnet waren und dann durch Frist abgelaufen sind. Es war aber schon klar, dass beide Betreuungen angeordnet werden sollen. Der Fristablauf kam zustande, weil das Gutachten zu spät kam und die Anhörungen auf nach dem Urlaub verlegt werden mussten. Die Beschlüsse kamen und beim Einpflegen der Daten stellte ich bei dem einem Betreuten fest, dass ein neues Aktenzeichen vergeben wurde. Also rief ich bei Gericht an, wo mir die Rechtspflegerin mitgeteilt hat, dass das alles so seine Richtigkeit hat. Die einstweilige Betreuung ist ein selbständiges Verfahren und endet entweder durch Fristablauf oder wenn die Betreuung angeordnet wird. Das seien zwei separate Verfahren. Deswegen wird ein neues Aktenzeichen vergeben. Man muss einen Schlussbericht einreichen und für den neuen Betreuungsbeginn wird wieder ein Vermögensverzeichnis und Erstbericht fällig. Auf die Frage, ob dann auch der Vergütungsanspruch von vorne beginnt, wurde dies bejaht. Also rechnete ich die "guten" 6 Monate noch einmal ab. Nach dem ich aber unter den Kollegen keinen vergleichbaren Fall gehört habe, traute ich mich nicht wegen der anderen Betreuung das ebenfalls so zu machen. Denn dort wurde kein neues Aktenzeichen vergeben und auch kein Schlussbericht/Anfangsbericht verlangt. Nun ist mir das wieder passiert: Einstweilige Betreuung endet mit Fristablauf. Die Betreuung wird noch einmal einstweilig angeordnet. Mit einem neuen Aktenzeichen. Der Mann ist betreuungsbedürftig. Es gibt bereits ein Gutachten, welches das bestätigt. Warum also die Betreuung noch einmal einstweilig angeordnet wurde, ergibt keinen Sinn. Aber gut. Heißt das dann, dass ich dann drei Mal die "guten 6 Monate" abrechnen kann? Meine Recherchen bestätigten die Aussagen der Rechtspflegerin. In der BT-PRAX vom 04_2009 wird die Änderung vom FGG ins FamFG thematisiert. Unter anderem, dass § 51 Abs. 3 FamFG besagt, dass das einstweilige Verfahren ein eigenständiges ist. Wäre gut zu wissen, ob hier ein Rechtsanspruch auf die neue "gute" Vergütung (neu abrechnen ab Beginn) besteht, da es meiner Meinung nach um viel Geld geht. Hat hier jemand auch schon damit Erfahrung gemacht? Viele Grüße bt-nrw |
12.12.2022, 14:53 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
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12.12.2022, 15:04 | #3 |
Moderator
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Beiträge: 5,717
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Hallo agw, wenn der Threadstarter mit einer Verschiebung in den offenen Bereich einverstanden ist, könntest du ja vielleicht die Threads vereinen 😉
Zur letzten Frage: js, eine einstweilige Anordnung kann einmal (auf zusammen 12 Monate) verlängert werden, wenn noch irgendwas fehlt, § 302 FamFG. Wobei das anders als das Hauptsacheverfahren kein selbstständiges ist und daher eigentlich auch kein neues AZ bekommt. Aber da ja auch schon wieder die Frist abgelaufen war, hat das Gericht das wohl gar nicht als Verlängerung, sondern ganz neues Verfahren betrachtet. Folge: Vergütung von vorne, aber nicht für die Zeit der Lücke. Und natürlich laufen auch die Quartale neu (was das Monatsende und die Ausschlussfrist, § 9 VbVg) betrifft.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
12.12.2022, 16:47 | #4 | |
Held der Arbeit
Registriert seit: 28.02.2010
Beiträge: 432
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Zitat:
die Quartale laufen neu. Das ist mir bei der Vergütung nun auch aufgefallen. Ich hatte nämlich die ersten 6 Monate nicht abgerechnet gehabt. D.h. 21.05 - 19.11. (Fristablauf, Beginn der Betreuung war der 20.05. einstweilig). Neue einstweilige Anordnung befristet bis 21.05.2023. Beginn 22.11. Das Gutachten ist genau in den 3 Tagen Vakanz erst eingegangen. Besagte Rechtspflegerin teilte mir telefonisch mit, dass grundsätzlich jede einstweilige Anordnung ein eigenständiges Verfahren ist und somit Hauptsacheverfahren unabhängig (wohl seit 2009: § 51 Abs. 3 FamFG). Somit sei jedes Eilverfahren als separates Verfahren zu betrachten und so zu behandeln: mit Schlussbericht. Anordnung der Betreuung muss mit neuem Aktenzeichen versehen werden und wieder mit Erstbericht und Vermögensverzeichnis begonnen werden. Vergütung läuft dann auch neu. Auf meine Frage warum die anderen Rechtspfleger das nicht machen, meinte diese, dass womöglich der Aufwand zu groß sei, aber richtig sei es nicht. 2. Fall: Wie sind denn diese Fälle vergütungsrechtlich einzustufen, die innerhalb der einstweiligen Anordnung in eine dauerhafte Betreuung "übergehen": Also einstweilige B. läuft nicht ab, sondern innerhalb der Frist /rechtzeitig wird die Betreuung angeordnet. Mich irritiert, dass die Rechtspflegerin den Vergütungsanspruch von der Eigenständigkeit des Verfahrens abhängig gemacht hat und nicht auf dem Fristablauf abstellt. Gibt es hierzu eine Norm? Geändert von bt-nrw2010 (12.12.2022 um 17:39 Uhr) |
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