Dies ist ein Beitrag zum Thema Verjährung des Vergütungsanspruchs - Wieviel Monate kann man rückwirkend abrechnen? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin wertes Forum,
Hintergrund:
Ich stelle immer zum Jahresende meine Anträge auf Vergütung beim AG für 1 Jahr. In ...
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30.12.2022, 01:21 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Beiträge: 25
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Verjährung des Vergütungsanspruchs - Wieviel Monate kann man rückwirkend abrechnen?
Moin moin wertes Forum,
Hintergrund: Ich stelle immer zum Jahresende meine Anträge auf Vergütung beim AG für 1 Jahr. In einer Betreuung scheint ein Antrag keinen Zugang gefunden zu haben. Hierdurch ist nun eine Teilverjährung eingetreten. Ich soll einen neuen Antrag stellen für 2021. Frage: Nehmen wir an ich stelle meinen Antrag nun bis zum 31.12.2022 neu. Bis zu welchen Monat/Zeitraum kann ich nach hinten hin abrechnen? Ich würde behaupten für 2021 im Zeitraum: 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 (6Monate). Könnte dies korrekt sein? (Begründung: Nach drei Monaten habe ich Anspruch auf Vergütung (§9 VBVG). Dann nach Anspruch gilt erst der § 2 VBVG mit seinen 15 Monaten. Wäre schön, wenn es somit 18 Monate insgesamt sein könnten (gerechnet vom 31.12.2022). Freue mich auf Eure Antwort, wobei diese wohl eher nur auf die 15 Monate hinausläuft ^^. Geändert von Falkenstein (30.12.2022 um 01:41 Uhr) |
30.12.2022, 07:35 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,278
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Beispiel:
1. Zeitraum 22.02. - 21.05.2021 --> Antrag muss bis zum 21.08.2022 bei Gericht sein. Bist Du sicher, dass der Antrag nicht beim Gericht angekommen ist? Vielleicht ist er in der Akte... Jedenfalls beantragst Du auch den verjährten Zeitraum, das streicht dann der Rechtspfleger. |
30.12.2022, 13:22 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,783
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Hallo, Mächschen hat das genau richtig dargestellt. Offenbar hast du immer 4 Abrechnungsquartale nach § 9 VBVG gemeinsam abgerechnet. Eher ungewöhnlich, aber zulässig. Aber für die Erlöschens-(nicht Verjährungs)frist gilt § 2 VBVG: 15 Monate, wobei das Quartalsende des § 9 VBVG jeweils den Beginn der 15 Monatsfrist darstellt. Bei Versäumen erlischt jeweils der Anspruch für ein ganzes Quartal. Das Quartal läuft für jeden Betreuten individuell, das allererste Quartal beginnt nach § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG.
In dem Beispiel von Mächschen wäre die Betreuung am 21.2.21 wirksam bekannt gegeben worden. Das Quartal rechnet dann vom 22.2.-21.5.21 und das Erlöschen am 21.8.22. Das nächste Quartal also vom 22.5.-21.8.21 und Erlöschen am 21.11.22. usw, jeweils mit den individuellen Terminen. Ich würde aber auch empfehlen, den vermeintlich verloren gegangenen Vergütungsantrag erneut auszudrücken und als Kopie zu übersenden, darauf hinweisen, wann der Ursprungsantrag gestellt wurde. Es ist zwar immer der Absender, der verantwortlich ist, dass Post auch ankommt, aber normalerweise darf man sich sowohl auf die Deutsche Post AG verlassen und auch auf die interne Postsortierung innerhalb des Gerichtes. Eine technische Empfehlung: wenn mehrere Schriftstücke in einen Briefumschlag gepackt werden, besteht immer die Gefahr, dass sie beim Öffnen aneinanderkleben. Heißt es kann sein, dass der Antrag als Teil des vorherigen Schriftstückes in der falschen Akte landet, da die Postverteilung ein schnelles Massengeschäft ist. Besser ist es, jeden Brief separat zu falten und erst die gefalteten Briefe hintereinander in den Umschlag zu stecken. Dann trennen sie sich beim Öffnen sicher.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
31.12.2022, 16:39 | #4 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Beiträge: 25
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Ich danke Euch!
Guten rutsch ins neue Jahr! |
01.01.2023, 11:35 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,783
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Hallo, noch eine Bitte: viele Themen hier sind länderspezifisch. Daher wäre es nett, wenn du dein Bundesland unter „Ort“ noch in deinem Profil ergänzt.
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