Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung - Freibetrag 10.000 € ab 1.1.23 im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, die Erhöhung des Vermögensfreibetrags von 10.000 € gilt seit 1.1.23 und ist zB hier nachzulesen: https://www.gesetze-im-internet.de/b..._1988/__1.html
Aber es kann ...
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03.01.2023, 11:35 | #1 |
Moderator
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Beiträge: 5,714
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Vergütung - Freibetrag 10.000 € ab 1.1.23
Hallo, die Erhöhung des Vermögensfreibetrags von 10.000 € gilt seit 1.1.23 und ist zB hier nachzulesen: https://www.gesetze-im-internet.de/b..._1988/__1.html
Aber es kann sein, dass Gerichte das noch nicht mitbekommen haben, weil es ja auch wirklich sehr kurzfristig war. Deshalb ist damit zu rechnen, dass auch noch in nächster Zeit Fehlentscheidungen unter Zugrundelegung der alten 5.000 € erfolgen. Diese werden trotz Fehlerhaftigkeit RECHTSKRÄFTIG, wenn niemand Rechtsmittel einlegt. Daher genau drauf achten und binnen 2 Wochen Erinnerung einlegen (oder wenns um mehr als 600 € geht, binnen 1 Monat Beschwerde). Für die Höhe der Vergütungstabelle gilt: endet der Abrechnungsmonat spätestens am 31.12.22, ist für die Frage mittellos/vermögend die alte Summe maßgebend, für alle Abrechnungsmonate, die ab 1.1.23 enden, die neue. Es ist eher die Frage, WER zu bezahlen hat, denn allen Zahlungen, die in diesem Jahr geleistet werden müssen, sind - was die Vergütungsschuldnerschaft betrifft, die aktuellen Freibeträge zu Grunde zu legen; so der BGH: https://openjur.de/u/2364576.html
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14.01.2023, 16:06 | #2 |
Stammgast
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Hallo HorstD,
danke für Deine Hinweise und Ausführungen. Dazu einmal folgendes Beispiel: Beschluss v. 29.12.2022 (zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt am Ende des dritten Abrechnungsmonats war die Betreute vermögend >5000 € und <10000 €) und stattgehabte Auszahlung durch Staatskasse am 05.01.2023. Beschluss: Richtigerweise Betrag für "vermögend" berücksichtigt und zugleich Feststellung, dass aus Staatskasse zu begleichen (obwohl Beschluss noch in 2022). So korrekt oder wäre dann der o.a. Beschluss ex ante rechtsfehlerhaft? Vielleicht magst Du mir da einmal auf die Sprünge helfen? Vermutlich wird es da auch bei anderen Kollegen Überschneidungen und vielleicht unterschiedliche Verfahrensweisen bei den verschiedenen Gerichten geben... Beste Grüße von Florian |
14.01.2023, 16:12 | #3 |
Moderator
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Das war so richtig. Weil der Beschluss gar nicht mehr 2022 rechtswirksam werden konnte (§ 287 Abs. 1 FamFG).
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14.01.2023, 16:21 | #4 |
Stammgast
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...ja, oder so Hab' vielen Dank! MfG Florian
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14.01.2023, 17:29 | #5 |
Forums-Geselle
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Hallo, vielleicht kann mir mal jemand mit folgendem Beispiel zur Abrechnung weiterhelfen?
1. Monat vom 15.10.22 bis 14.11.22 (Vermögen: 7.000 Euro) 2. Monat vom 15.11.22 bis 14.12.22 (Vermögen: 7.000 Euro) 3. Monat vom 15.12.22 bis 14.01.23 (Vermögen: 7.000 Euro) Eigentlich war der Betreute bis 31.12. vermögend, nun aber nach neuem Stand nicht mehr. Wie wird das jetzt korrekt abgerechnet? |
14.01.2023, 19:19 | #6 |
Moderator
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Monat 1+2 Tabellenbetrag vermögend, Monat 3 Tabellenbetrag mittellos. Zahlungspflichtig für Gesamtsumme:Staatskasse.
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14.01.2023, 19:41 | #7 |
Forums-Geselle
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Vielen Dank!
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24.05.2023, 09:24 | #8 |
Berufsbetreuer
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Beiträge: 2,642
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Hallo,
ich mache gerade eine Vergütungsabrechnung für den Zeitraum vom 19.7.2022 bis zum 18.7.2023. Das Einkommen im laufenden Abrechnungsmonat zählt doch - sowohl nach alten als auch nach neuem Recht - nicht als Vermögen, oder? Beispiel: Summe aller Kontostände am 18.8.2022 (erster Abrechnungsmonat): 5.400,-- Euro. Diese beinhalten aber noch die Rente in Höhe 700,-- des laufenden Monats. mfg
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24.05.2023, 10:26 | #9 |
Moderator
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Nein, das laufende Monatseinkommen ist ein Tatbestand nach § 82 SGB XII (mit eigener Freigrenze in § 85 SGB XII - doppelter Regelsatz + Warmmiete). Der Unterschied ist: vor 2023 war der Einkommenseinsatz unabhängig vom Vermögenseinsatz zu prüfen; bei einem relativ hohen Monatseinkommen konnte es also sein, dass nicht nur Sparvermögen einzusetzen war, sondern auch der übersteigende Betrag aus dem Einkommen. Das ist zum 1.1.23 gänzlich entfallen.
Die gleichzeitig (dann aber durch das Bürgergeldgesetz) eingetretene Erhöhung des Freibetrags von 5 auf 10.000 ist nur auf das Vermögen nach § 90 SGB XII bezogen. Beim genannten Antrag ist für jedes einzelne Abrechnungsmonatsende also festzustellen, ob der Tabellenbetrag mittellos oder vermögend gilt (bei Monaten, die vor dem 1.1.23 enden, anhand der Basis 5.000, danach 10.000). Für den Schuldner der Gesamtforderung gilt natürlich der Betrag von 10.000 (§ 1879 BGB). Das heißt, wenn der Betrag, der sich aus der Addition ergibt, nicht entnommen werden könnte, ohne dass 10.000 unterschritten werden, bedeutet, dass die Staatskasse die Gesamtsumme schuldet (auch wenn einzelne Tabellenbeträge vermögend darin sind).
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24.05.2023, 11:19 | #10 |
Routinier
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Beiträge: 1,225
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Und nach der Auszahlung der Vergütung aus der Landeskasse kommt dann eine Regressforderung an den Betreuten, falls 10k überschritten sind, das aber nicht für die ganze Vergütung reicht.
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