Dies ist ein Beitrag zum Thema Dauerauszahlung der Vergütung Quartalsweise im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Es wird schon einen Weg geben, aber es muss ja nicht gleich knallen, wenn es überall im System noch knirscht.
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27.01.2023, 10:01 | #11 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Es wird schon einen Weg geben, aber es muss ja nicht gleich knallen, wenn es überall im System noch knirscht.
Mit Beamtenschelte wirst Du jedenfalls nicht weiterkommen.
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27.01.2023, 12:34 | #12 |
Gibt einen aus
Registriert seit: 22.02.2022
Ort: Bayern
Beiträge: 111
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27.01.2023, 16:36 | #13 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Man kann aber in gemäßigten Ton darauf hinweisen, dass das nicht Problem des Betreuers sein kann, wenn die Gerichtssoftware irgendetwas nicht kann.
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30.01.2023, 00:24 | #14 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 29.12.2018
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 45
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Ich habe die Anträge gleich am Jahresanfang für alle Betreuten gestellt, die aus der Staatskasse gezahlt werden. Als Antwort erhielt ich, dass im Rechtspflegerkollegium beschlossen worden ist, diese Zahlung nicht zu realisieren. Dies stehe im Ermessen des Gerichts. Zudem würde es die Serviceeinheiten zusätzlich belasten. Ich solle vielmehr von vierteljährlichen Anträgen auf halbjährlich umstellen.
Ehrlich gesagt, ich war extrem wütend! Der Bundesverband hat mir eine gute Zusammenfassung zukommen lassen. Ich werde nun auf einen Beschluss zu meinen Anträgen bestehen und ggf ins Rechtsmittel gehen. Ermessen wurde hier jedenfalls nicht ausgeübt. |
30.01.2023, 09:13 | #15 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
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Nein, wenn einfach beschlossen wird, eine gesetzlich vorhesehene Verfahrensweise gänzlich zu ignorieren, ist das kein Ermessen, sondern Rechtsbeugung und sogar ein Straftatbestand. Ermessen wäre einzelfallbezogen und müsste die jeweilige Situation bewerten. Also gegen eine Ablehnung in Rechtsmittel gehen.
Und unabhängig davon müssen natürlich die Landesjustizminister aufgefordert werden, dass in der Software (soweit derzeit noch nicht vorgesehen), tatsächlich Daueraufträge möglich sind.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
30.01.2023, 10:20 | #16 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 29.12.2018
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 45
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Genau so sehe ich das auch! Das mit dem Ministerium ist ein guter Hinweis, dort werde ich anfragen. Mir scheint, hier macht es sich dss Gericht zu einfach.
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30.01.2023, 10:35 | #17 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
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Dennoch auf jeden Fall in einer geeigneten Sache Rechtsmittel einlegen (ist m.E. Immer die Beschwerde, weil sich auf jeden Fall mehr als 600 € ansammelt). Besonders geeignet: Betreuung in letzter Zeitstufe (ab 2. Jahr), eindeutig mittellos, eindeutig dauerhaft Heimbewohner. Das ist so simpel, dass überhaupt nichts gegen eine Dauerauszahlung einzuwenden ist. Der Rechtspfleger muss nur eine Wiedervorlage alle 3 Monate eintragen.
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30.01.2023, 10:36 | #18 |
Routinier
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Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Ja, anstatt sich die Akte alle 3 Monate auf wiedervorlage zu legen, machen die sich strafbar und wollen einen Streit, komische Behörde...
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30.01.2023, 10:41 | #19 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 29.12.2018
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 45
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Wenn ich erst mit Strafbarkeit komme, bin ich der absolute Feind
Angeblich bin ich ja auch eine von wenigen, die vierteljährlich die Vergütung beantragt. Andere rechnen nur jährlich ab... |
30.01.2023, 12:18 | #20 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 43
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Dieses Gerichts-Bashing find ich unmöglich, der Hinweis auf die Strafbarkeit ist auch ziemlich daneben.
Laut Gesetzesbegründung vom 23.06.2020 (Seite 389) wird durch die "Kann-Regelung" die Möglichkeit einer Dauerfestsetzung geschaffen, ohne die Gerichte zur Verwendung dieses Vergütungsmodells zu zwingen. Nach Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, 6. Auflage, § 292 Rn. 44 dient die Dauerbewilligung in erster Linie der Arbeitserleichterung des Gerichts, der Betreuer hat darauf keinen Anspruch. |
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