Dies ist ein Beitrag zum Thema Dauerauszahlung der Vergütung Quartalsweise im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ist im Landgerichtsbeschluss (am Ende) eine Zulassung der Rechtsbeschwerde enthalten? Dann könnte jetzt der BGH eingeschaltet werden.
Wenn nein, ist ...
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19.08.2023, 15:18 | #61 |
Moderator
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Beiträge: 6,297
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Ist im Landgerichtsbeschluss (am Ende) eine Zulassung der Rechtsbeschwerde enthalten? Dann könnte jetzt der BGH eingeschaltet werden.
Wenn nein, ist das Ende der Fahnenstange erreicht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.08.2023, 08:14 | #62 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 45
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Ende der Fahnenstange ist erreicht
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26.01.2024, 12:54 | #63 |
Moderator
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Neue Landgerichtsentscheidung:
LG Frankenthal, Beschluss vom 20.12.2023, 1 T 161/23 Leitsätze (des Einsenders) 1. Der Antrag einer Betreuerin auf eine nach § 292 Abs. 2 FamFG vorgesehene Dauervergütung kann nicht mit der allgemeinen Begründung abgelehnt werden, der Betreuerin stehe auf diese Art der Festsetzung kein Anspruch zu. Das Gericht hat vielmehr ermessenfehlerfrei über den Antrag zu entscheiden. 2. Voraussetzungen für eine Dauervergütung sind neben einem vorliegenden Antrag die positive Prognose, dass eine Änderung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VBVG, nämlich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betreuten und seines Vermögensstatus, nicht zu erwarten ist (hier bejaht).
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26.01.2024, 14:21 | #64 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 29.12.2018
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Beiträge: 45
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Danke
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25.09.2024, 14:43 | #65 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 769
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Ich habe hier ein Gericht, die vertreten die Auffassung das die Dauervergütung nur bei Fällen zur Anwendung kommen kann, die länger als 24 Monate laufen.
Angeblich funktioniert das sonst nicht, da sich die Vergütungshöhe ja ändert. Was würde ihr auf solch ein Argument antworten ? |
25.09.2024, 14:53 | #66 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Ich würde antworten, dass das nicht das Problem des Betreuers ist, was die Justiz technisch nicht kann...
Aber Rechtssprechung zu dem Sachverhalt ist mir nicht bekannt. Darüber hinaus ist es nicht unbedingt sinnvoll in Fällen, die sich voraussichtlich ändern werden (Heim / Wohnung, bzw. mittellos / vermögend) zu beantragen. |
25.09.2024, 14:59 | #67 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 769
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Rechtsprechung hat Herr Deinert ja bereits genannt.
und der Klient ist mittellos Wohnung, was sich aller voraussicht nach auch nicht ändern wird. |
25.09.2024, 15:48 | #68 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,297
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Sagen wirs mal so, dass das erst nach 24 Monaten Betreuungszeit gehen darf, ist natürlich Quatsch. Aber: ich würde es dem Rechtspfleger nicht zutrauen, die wechselnden Beträge bis zum 3. Jahr korrekt auszurechnen. Die Justizsoftware beherrscht das nicht - und mit dem Taschenrechner?
Nein, das kann natürlich nur funktionieren, wenn der Betreuer dem Dauervergütungsantrag eine (Excel-)Tabelle beifügt, auf der zu den künftigen Fälligkeitsterminen auch die dann richtigen Summen (inkl. Inflationszuschlag) aufgeführt sind. Wobei das derzeit nur Sinn bis Ende 2025 macht. Plus den angefangenen Abrechnungsmonat, der in den Januar 2026 reinreicht. Für den soll nach dem aktuellen Entwurf noch das jetzige Recht gelten. Im übrigen gehe ich schon davon aus, dass ein Dauervergütungsbeschluss schon über den 1.1.2026 hinaus getroffen werden kanm. Aber zu dem Termin wird in allen Fällen eh eine Überprüfung fällig.
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22.11.2024, 12:21 | #69 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 769
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Hier bei mir geht es in der Diskusion der Dauervergütung munter weiter.
Nahezu alle Gerichte haben sich nun auf dei Dauervergütung eingelassen, nur eins... dass hält sich tapfer und versucht mich gekonnt zu ignorieren. Es wird mitgeteilt, dass für die Dauervergütung Personal fehlt... Das Urteil vom LG Frankental wird völlig ignoriert und mitgeteilt, dass das AG an diese Entscheidung nicht gebunden sei und als Schlusssatz Ihr Antrag wird daher als erledigt betrachtet.... Eine bodenlose Frechheit wie ich finde. Wie komme ich hier weiter ???? An den Direktor schreiben ? Ich möchte das einfach so nicht auf mir sitzen lassen, weil ich weiss das es geht und andere AG s es auch einwandfrei umsetzen. |
22.11.2024, 12:53 | #70 |
Routinier
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Wie leutete dein Antrag?
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