Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsfrage aus der Praxis im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
mein Eilfall war vom 4.10.-4.11 in der Klinik. Er ist mittellos und hat noch eine Mietwohnung. Die Genehmigung zur ...
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20.01.2023, 14:30 | #1 |
Gast
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Vergütungsfrage aus der Praxis
Hallo,
mein Eilfall war vom 4.10.-4.11 in der Klinik. Er ist mittellos und hat noch eine Mietwohnung. Die Genehmigung zur Kündigung ist längst beantragt, aber nicht erlassen vom Gericht. Vom 4.11. bis 1.12. war er in Kurzzeitpflege, vom 1.12. bis 29.12. in Verhinderungspflege. Seit 30.12. ist er offiziell zur Dauerpflege vollstationär untergebracht. Ist es richtig, dass ich ab 30.12. die Pauschale von "andere Wohnform" auf "Stationär" umändern muss und weil er mittellos ist, auch keine ergänzende Pauschale i.H.v. 30 EUR für die Verwaltung von nicht selbst genutztem Wohnraum hinzukommt? Vielen Dank im Voraus |
20.01.2023, 17:05 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 5,807
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Erstmal schreibe bitte, wie hier die Abrechnungsmonate laufen.
Zum letzten: die 30 € gibts ja nur bei Nicht-Mittellosigkeit. Ist nicht logisch.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
20.01.2023, 18:37 | #3 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Horst,
die Abrechnungsmonate laufen von 29.10.-29.11 etc |
21.01.2023, 11:47 | #4 |
Moderator
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Beiträge: 5,807
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Du meinst vermutlich 29.10.-28.11 (jeweils erster und letzter Tag).
Also folgend 29.11.-28.12. und 29.12.-28.1.23. In diesem Fall (Sonderfall wegen Rechtsänderung 1.1.23, § 18 VBVG 2023): Die ersten 2 Monate Zuhause-Pauschale, und vom 29.12.-30.12. 2/30 der Zuhause-Pauschale, 31.12.-28.12. = 29/30 der Heimpauschale (ja, die Tage sind richtig, nach BGH ausgerechnet). Diese Tagesaufteilung gilt aber nur noch, weil das der letzte Abrechnungsmonat nach dem alten VBVG ist (§ 5 Abs. 4 VBVG 2019) Bei allen Abrechnungsmonaten, die komplett in 2023 liegen, gilt für den gesamten Monat der Betrag, wie er sich am letzten Tag ergibt. Künftig wird also nicht mehr gequotelt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.01.2023, 12:51 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,808
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Zitat:
Hallo Horst, ich gehe davon aus du meinst vom 31.12. - 28.1.23, oder ?
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21.01.2023, 14:40 | #6 |
Moderator
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Ja, sicher. Jetzt bringe ich das auch noch durcheinander.
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22.01.2023, 00:17 | #7 |
Gast
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Danke Horst!
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