Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahrenspfleger - Schonbetrag im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe eine aufforderung bekommen, den Verfahrenspflger zu erstatten und widersprochen.
Der Bezirksrevisor hatte die Akte und lehnt meinen ...
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07.02.2023, 18:43 | #1 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Verfahrenspfleger - Schonbetrag
Hallo,
ich habe eine aufforderung bekommen, den Verfahrenspflger zu erstatten und widersprochen. Der Bezirksrevisor hatte die Akte und lehnt meinen Widerspruch ab. Begründung: Der B. hatte mehr als 7000 €. Zutreffend. Er war bzw. ist aber im SGB XII-Bezug und verheiratet = Schonbetrag 10.000 €. Wer liegt richtig? Muß der Verfahrenspfleger erstattet werden? |
08.02.2023, 10:01 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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Ich nehme an, der Bezirksrevisor bezieht sich auf diesen Beschluss des Landgerichts Kassel: https://openjur.de/u/2270739.html (dort ab Rn 25).
Dieses vertritt die Auffassung, dass es bei der Betreuervergütung - anders als bei der Sozialhilfe selbst - keine Berücksichtigung des Freibetrags des Ehegatten gebe. M.E. ist die Entscheidung falsch, weil Sozialhilfe bereits das Existenzminimum darstellt - und es von daher überhaupt keine andere Regelung geben kann, die weniger als das Sozialhilferecht berücksichtigt. M.E. liegt da ein Verstoß gegen den Sozialstaatsgrundsatz vor. Leider ist gegen diese Entscheidung keine Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt worden, obwohl das LG diese zugelassen hatte. Deshalb ist diese Frage weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt.
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08.02.2023, 12:21 | #4 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 35
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Die Kosten des Verfahrenspflegers werden aus der Staatskasse erstattet. Danach ist zu prüfen, ob diese als Auslagen des Verfahrens vom Betroffenen zu erheben sind, Nr. 31015 KV zum GNotKG i.V.m. § 1880 ABs. 2 BGB (vorher § 1836 c BGB).
Wurde die Kostenrechnung noch 2022 erstellt, gilt der niedrigere Freibetrag von 5.000,00 € und dein Betreuter muss zahlen. Wurde die Kostenrechnung 2023 erstellt, gilt die Vermögensschongrenze von 10.000,00 € und dein Betreuter muss nicht zahlen. Eine Erhöhung des Schonbetrags für den Ehegatten gibt es nicht. |
08.02.2023, 13:02 | #5 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Nun habe ich mit Horsts Begründung gemeckert. Auch bei Dir erkenne ich keine Rechtsgrundlage. Mal sehen.
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08.02.2023, 14:25 | #6 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Beiträge: 57
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ist der Schönbetrag beim Sozialamt Grundsicherung nicht 60.000 Euro ?
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08.02.2023, 15:53 | #7 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Nö, nicht bei Hilfe zur Pflege. Du verwechselst das mit anderen Leistungen.
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08.02.2023, 15:56 | #8 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Beiträge: 57
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dann wegen Gleichstellung verklagen Gleichstellung des Regelsatzes
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08.02.2023, 16:36 | #9 | |
Moderator
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Zitat:
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08.02.2023, 17:14 | #10 |
Moderator
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Im übrigen muss ich Tomas mal wieder den Vorwurf machen, Fragen nicht vernünftig zu formulieren. Was heißt denn bei diesem Ehepaar „7.000 €“ seien da? Ist da noch das laufende Monatseinkommen dabei? Das müsste eh rausgerechnet werden, weil im Sozialhilferecht erst am Monatsende das nicht ausgegebene als Vermögen zählt. Wird von Gerichten andauernd falsch gemacht, weil der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen nicht bekannt ist. Ständig wird der Kontostand genommen. Nichts kann falscher sein.
Es gibt aber noch was anderes: ist dieses Vermögen von 7.000 € das Gesamtvermögen beider Eheleute? Dann muss das vor dem Einsatz doch erstmal auseinander gerechnet werden. 2 Varianten gibts: alles auf einem Gemeinschaftskonto (= beide sind „echte“ Kontoinhaber). Da gilt nach § 742 BGB die 50/50- Vermutung. Und schon sind die 5.000 bereits unterschritten! Oder es ist ein Einzelkonto des Betreuten. Dann wirds schwieriger. Dann müsste man fragen, ob auch Geld des Ehegatten auf diesem Konto liegt und ggf wieviel. Da muss ggf mit Versicherungen an Eides Statt gearbeitet werden. Also bitte: bei solchen Rechenaufgaben bitte keinen Telegrammstil mehr.
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