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Verfahrenspfleger - Schonbetrag

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahrenspfleger - Schonbetrag im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe eine aufforderung bekommen, den Verfahrenspflger zu erstatten und widersprochen. Der Bezirksrevisor hatte die Akte und lehnt meinen ...


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Alt 07.02.2023, 18:43   #1
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
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Standard Verfahrenspfleger - Schonbetrag

Hallo,
ich habe eine aufforderung bekommen, den Verfahrenspflger zu erstatten und widersprochen.
Der Bezirksrevisor hatte die Akte und lehnt meinen Widerspruch ab.
Begründung: Der B. hatte mehr als 7000 €.
Zutreffend.



Er war bzw. ist aber im SGB XII-Bezug und verheiratet = Schonbetrag 10.000 €.


Wer liegt richtig? Muß der Verfahrenspfleger erstattet werden?
Tomas11 ist offline  
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Alt 08.02.2023, 10:01   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Ich nehme an, der Bezirksrevisor bezieht sich auf diesen Beschluss des Landgerichts Kassel: https://openjur.de/u/2270739.html (dort ab Rn 25).

Dieses vertritt die Auffassung, dass es bei der Betreuervergütung - anders als bei der Sozialhilfe selbst - keine Berücksichtigung des Freibetrags des Ehegatten gebe. M.E. ist die Entscheidung falsch, weil Sozialhilfe bereits das Existenzminimum darstellt - und es von daher überhaupt keine andere Regelung geben kann, die weniger als das Sozialhilferecht berücksichtigt. M.E. liegt da ein Verstoß gegen den Sozialstaatsgrundsatz vor. Leider ist gegen diese Entscheidung keine Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt worden, obwohl das LG diese zugelassen hatte. Deshalb ist diese Frage weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 08.02.2023, 10:29   #3
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
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Dann werde ich mal meckern.


Der Revisor hat sich auf nichts bezogen, nur auf die 7000 € und § 81 GNotKG
Tomas11 ist offline  
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Alt 08.02.2023, 12:21   #4
Forums-Azubi
 
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Ort: Sachsen
Beiträge: 35
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Die Kosten des Verfahrenspflegers werden aus der Staatskasse erstattet. Danach ist zu prüfen, ob diese als Auslagen des Verfahrens vom Betroffenen zu erheben sind, Nr. 31015 KV zum GNotKG i.V.m. § 1880 ABs. 2 BGB (vorher § 1836 c BGB).
Wurde die Kostenrechnung noch 2022 erstellt, gilt der niedrigere Freibetrag von 5.000,00 € und dein Betreuter muss zahlen. Wurde die Kostenrechnung 2023 erstellt, gilt die Vermögensschongrenze von 10.000,00 € und dein Betreuter muss nicht zahlen.
Eine Erhöhung des Schonbetrags für den Ehegatten gibt es nicht.
Rpfline ist offline  
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Alt 08.02.2023, 13:02   #5
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
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Nun habe ich mit Horsts Begründung gemeckert. Auch bei Dir erkenne ich keine Rechtsgrundlage. Mal sehen.
Tomas11 ist offline  
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Alt 08.02.2023, 14:25   #6
Forums-Gesellen-Anwärter
 
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Beiträge: 57
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ist der Schönbetrag beim Sozialamt Grundsicherung nicht 60.000 Euro ?
Peter1971 ist offline  
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Alt 08.02.2023, 15:53   #7
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
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Nö, nicht bei Hilfe zur Pflege. Du verwechselst das mit anderen Leistungen.
Tomas11 ist offline  
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Alt 08.02.2023, 15:56   #8
Forums-Gesellen-Anwärter
 
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dann wegen Gleichstellung verklagen Gleichstellung des Regelsatzes
Peter1971 ist offline  
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Alt 08.02.2023, 16:36   #9
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Zitat:
Zitat von Rpfline Beitrag anzeigen
Die Kosten des Verfahrenspflegers werden aus der Staatskasse erstattet. Danach ist zu prüfen, ob diese als Auslagen des Verfahrens vom Betroffenen zu erheben sind, Nr. 31015 KV zum GNotKG i.V.m. § 1880 ABs. 2 BGB (vorher § 1836 c BGB).
Wurde die Kostenrechnung noch 2022 erstellt, gilt der niedrigere Freibetrag von 5.000,00 € und dein Betreuter muss zahlen. Wurde die Kostenrechnung 2023 erstellt, gilt die Vermögensschongrenze von 10.000,00 € und dein Betreuter muss nicht zahlen.
Eine Erhöhung des Schonbetrags für den Ehegatten gibt es nicht.
Hallo, es ging aber um was anderes. Nämlich ob der Ehegattenzuschlag nach § 1 der VO zu § 90 SGB XII mitzählt. In § 1880 bzw. damals § 1836c BGB wird ja nur auf § 90 SGB XII selbst verwiesen. Die einzelnen Summen ergeben sich ja erst durch die Kettenverweisung auf diesen § 1. Und da stellt sich die Frage, ob nicht der gesamte § 1 gilt - oder halt nur der individuelle Freibetrag des Betreuten selbst, wie es das Landgericht Kassel rosinenpickerisch sieht. Leider ist die Sache ja nicht beim BGH gelandet. Aber kategorisch zu behaupten, den Ehegattenzuschlag gibts nicht, ist typisches Bezirksrevisorensprech. Nämlich interessengeleitet. Beide Interpretationen sind nämlich möglich. Und dem Sozialstaatsprinzip entspricht meine eher (behaupte ich mal).
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Horst Deinert

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Alt 08.02.2023, 17:14   #10
Moderator
 
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Im übrigen muss ich Tomas mal wieder den Vorwurf machen, Fragen nicht vernünftig zu formulieren. Was heißt denn bei diesem Ehepaar „7.000 €“ seien da? Ist da noch das laufende Monatseinkommen dabei? Das müsste eh rausgerechnet werden, weil im Sozialhilferecht erst am Monatsende das nicht ausgegebene als Vermögen zählt. Wird von Gerichten andauernd falsch gemacht, weil der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen nicht bekannt ist. Ständig wird der Kontostand genommen. Nichts kann falscher sein.

Es gibt aber noch was anderes: ist dieses Vermögen von 7.000 € das Gesamtvermögen beider Eheleute? Dann muss das vor dem Einsatz doch erstmal auseinander gerechnet werden. 2 Varianten gibts: alles auf einem Gemeinschaftskonto (= beide sind „echte“ Kontoinhaber). Da gilt nach § 742 BGB die 50/50- Vermutung. Und schon sind die 5.000 bereits unterschritten! Oder es ist ein Einzelkonto des Betreuten. Dann wirds schwieriger. Dann müsste man fragen, ob auch Geld des Ehegatten auf diesem Konto liegt und ggf wieviel. Da muss ggf mit Versicherungen an Eides Statt gearbeitet werden.

Also bitte: bei solchen Rechenaufgaben bitte keinen Telegrammstil mehr.
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Horst Deinert

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