Dies ist ein Beitrag zum Thema Gericht möchte Studienabschluss zur Höherstufung nicht anerkennen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bemerkenswert. Die sollten es eigentlich besser wissen. Wo das weiter stimmt, ist bei der Zeitvergütung nach § 3 VBVG, also ...
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#11 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,645
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Bemerkenswert. Die sollten es eigentlich besser wissen. Wo das weiter stimmt, ist bei der Zeitvergütung nach § 3 VBVG, also insbes bei Vormundschaften und Pflegschaften (auch nach § 277 FamFG).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#12 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 48
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Habe soeben die Nachricht vom Gericht erhalten, dass an der Ablehnung trotz der Erwiderungen (z. B. Bundesdrucksache Gesetzesentwurf) weiter festgehalten wird.
Bleibt nur Sitzverlegung oder eben Rechtsmittel. Mist... oder hat noch jemand eine Idee? |
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#13 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,645
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Ja, gegen einen abweisenden Beschluss Rechtsmittel einlegen. Ist doch das normalste auf der Welt.
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#14 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 48
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Nuja, das letzte Mal als wir Rechtsmittel zur Vergütungseinstufung eingelegt haben, hat das ganze Verfahren 4 Jahre gedauert. Eins unserer Betreuungsgerichte hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass es die höhere Vergütung erst ausgezahlt, sobald der Feststellungbescheid vorliegt.
Das ist ziemlicher Bockmist. Ich überlege ernsthaft, ob es nicht einfacher ist den Sitz zu verlegen. |
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#15 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 776
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Was hast du denn jetzt letztlich für einen Abschluss ? Bachelor ?
Hast du ein abgeschlossenes Studium, oder nur eine n Semester irgendwas studiert ? |
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#16 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 48
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Ein abgeschlossenes Diplom Studium der Biologie an einer JWG Uni Frankfurt.
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#17 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,645
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Gehts eigentlich um einen normalen Vergütungsantrag oder ist das jetzt das Justizverwaltungsverfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG? Wenn es letzteres wäre, könnte man gegen einen falschen Bescheid binnen 1 Monats Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim OLG stellen (§ 24 EGGVG). Und normale Vergütungsverfahren (§ 8 Abs. 2 VBVG) sind von dem Verfahren nach § 8 Abs. 3 gar nicht betroffen. Sie richten sich bis dahin nach den normalen Regeln. Und was bitte, hat 4 Jahre gedauert? Von welchem Bundesland sprechen wir (spielt eine Rolle)? Bitte ergänze das im Profil (anstelle von Ort).
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#19 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 14.09.2022
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Bundesland Hessen
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#20 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,917
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![]() Zitat:
Das ist dann aber schon eine Weile her. ![]() Zuständigkeit des OLG ist ja schon länger nicht mehr. Mich wundert das Beharren des Zuständigen auf der Grundlage des Beck Kommentars ein bißchen. Hast du dem Entscheider denn auch die alternativen Kommentare zukommen lassen?
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