Dies ist ein Beitrag zum Thema Gericht möchte Studienabschluss zur Höherstufung nicht anerkennen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
soweit ich das neue VBVG verstanden habe, ist es nun völlig gleichgültig welchen Studiengang man an der Hochschule absolviert ...
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#1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 48
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Hallo,
soweit ich das neue VBVG verstanden habe, ist es nun völlig gleichgültig welchen Studiengang man an der Hochschule absolviert hat, um in die Stufe C zu gelangen. Mit Verwunderung bekomme ich die Antwort des zuständigen Gerichtes, dass technische Studiengänge weiterhin keine Berücksichtigungen finden würden. Angeführt wird der Großkommentar Beck online, (Bohnert in:Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann Stand 01.10.2022 Randnr. 23 ff zu §8). Ich habe mir den Kommentar bei Beck online heruntergeladen und da wird tatsächlich dargestellt, dass die Rechtsprechung für den alten VGVB § 4, weiterhin angewendet werden kann. Hat jemand ähnliches erlebt oder Ideen bzw. Anregeungen dazu? Gruß Henry |
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#2 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,645
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Bitte PN lesen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 776
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@Horst
Warum wird das denn nicht für uns alle öffentlich diskutiert ? |
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#4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,645
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Weil ich erst die Kommentarstelle lesen muss. Der zitierte ist so ungefähr der einzige Kommentar, zu dem ich keinen eigenen Zugang habe. Und der Threadstarter bekommt die Mail an mich wohl nicht hin.
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#5 |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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@ HorstD
Hab Dir eine Nachricht geschickt. Nicht wundern, wenn nicht viel Firlefanz drinsteht ![]()
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#6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,645
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Hallo Fara, hoffentlich kommt statt dem Schnipsel noch die ganze Datei per Mail.
Ich denke aber, der missverständliche Satz bei BeckOGk ist: „ Auch für die Einordnung hochschulischer Ausbildungsgänge kann die zu § 4 ergangene Rspr. weiterhin genutzt werden.“ Hier mal zum Vergleich meine Kommentierung zum gleichen Sachverhalt im HK-BUR (§ 8 VBVG Rn 8): „Bei der Einstufung in die Tabellen kommt es seit 1.1.2023 nur noch auf die Qualität der Ausbildung als solche an. Die Verknüpfung mit dem Erwerb betreuungsrechtlicher Kenntnis im Kernbereich der Ausbildung, wie sie § 4 II VBVG aF noch vorsah, ist entfallen, somit auch ein Großteil der höchstrichterlichen Rspr., die meist auf die Brauchbarkeit von Fachkenntnissen abgestellt hat. Weiterhin anwendbar sind Rechtsprechungen, bei denen es darum geht, ob eine Ausbildung als Lehre oder gleichwertige Ausbildung bzw. als Studium oder diesem gleichwertige Ausbildung anzusehen ist“. Erkennt ihr den Unterschied? Bohnert kommentiert (im Gegensatz zu mir) etwas verkürzt. Es gibt nämlich unterschiedliche Rspr zum alten § 4 VBVG: solche, bei der es darum geht, ob eine Ausbildung zB ein echter Hochschulabschluss ist - da bleiben sog Fachakademien usw außen vor - das gilt weiterhin. Und es gibt Rspr., die eine Ausbildung zwar von der Wertigkeit, also vom (akademischen) Niveau akzeptieren. Bei denen der Studienschwerpunkt der falsche war, eben nicht betreuungsbezogen. Denn beides - Niveau UND inhaltlicher Schwerpunkt mussten nach altem Recht sich IN dieser Ausbildung vereinen. Deshalb fielen viele durchs Raster - und damit sollte Schluss sein. Deshalb ist DIESE Rechtsprechung eben nicht mehr anwendbar. Das Gericht hat damit einen Wald- und Wiesenkommentar genommen, dessen Bearbeiter die Feinheiten der Vergütungsrechtsprechung offenbar nicht so genau kennen. Und dann noch falsch interpretiert. Sorry, dagegen ist natürlich Rechtsmittel einzulegen. Vielleicht sollten noch andere Kommentare, die Bundestagsdrucksache oder der Artikel von Thielke in der BtPrax 5/2022 herangezogen werden.
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#7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 48
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Sorry, dass ich mich erst jetzt wieder melde, aber Corona hat zugeschlagen und mich zwischenzeitlich außer Gefecht gesetzt.
Rechtsmittel muss ich noch nicht einlegen, da das Gericht uns zunächst diese seltsame Absichtserklärung zugesendet hat und nun auf den Registrierungsbescheid wartet. Nun werde ich zunächst beim Gericht unter Berufung auf die Bundesdrucksache 19/24445 anfragen, ob sich hier nun etwas geändert hat und dann hier wieder berichten. Kann man mir den Kommentar aus dem HK-BUR mal zukommen lassen? Gruß Henry |
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#8 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 14.09.2022
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Beiträge: 48
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Habe gerade das Infoblatt für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom Bundesjustizministerium gefunden (siehe Anhang). Da steht unter anderem die Einstufungsvoraussetzung unmissverständlich drinnen.
Mehr unter http://www.bmj.de/betreuungsrecht Gruß Henry |
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#9 |
Moderator
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Du meinst diese Passage: „ ∙Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse in Ausbildung oder Studium nicht mehr relevant für Einstufung der Vergütung in Tabelle B oder C (§ 8 Abs. 2 VBVG n.F.) ?
Ja, es ist so, wie ich sagte. Frau Bohnert hat das im Beck-Kommentar falsch dargestellt, also nicht differenziert. Und zur Info: meine Kommentarpassage habe ich doch oben bereits reinkopiert.
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#10 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 48
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Ja das meinte ich. Auf der Beck Homepage für Fernkurse wird das übrigens auch falsch dargestellt:
https://www.beck-fernkurse.de/berufs...erufsbetreuer/ Stand zum 01.01.2023 Besitzt der Betreuer besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist Tabelle B heranzuziehen, wenn der Betreuer diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat, § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG. Wurden die besonderen nutzbaren Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben, ist Tabelle C zur Bestimmung der monatlichen Pauschale heranzuziehen, § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG. |
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festsetzung, vbvg §8, vergütungsstufe |
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