Dies ist ein Beitrag zum Thema Rund-um-die-Uhr-Versorgung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe mir gerade den BGH Beschluss XII ZB 58 0 / 20 zur Frage der Vergütung (Betreute in einer ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 92
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Ich habe mir gerade den BGH Beschluss XII ZB580/20 zur Frage der Vergütung (Betreute in einer Außenwohngruppe) durchgelesen. Ich meinte hier mal gelesen zu haben, dass es für die Frage nach der "Rund-um-die-Uhr-Versorgung" reicht, wenn eine Rufbereitschaft (die bei Bedarf auch ausrückt) zur Verfügung steht. Das wird in besagtem Beschluss ja verneint. Handelt es sich dabei um ein KO-Kriterium? Wenn am Wochenende und nachts lediglich eine Rufbereitschaft besteht, ist dann generell nicht von einer stationären, bzw. gleichgestellten Wohnform auszugehen?
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Viele Grüße Fridel ![]() |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 4,754
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Das mit der Rufbereitschaft war nach meinem Dafürhalten nur das I-Tüpfelchen. Es ging schon darum, dass Außenwohngruppen wie die unter Rn 20 beschrieben (https://openjur.de/u/2364914.html) letztlich relativ viele Sachen dem Betreuten selbst überlassen. Es fehlt die Rund-um-Versorgung „aus einer Hand“, was im Zweifel auch für den Betreuer einen erhöhten Organisationsaufwand bedeutet.
Es war ja auch nicht so, dass mit der Neuformulierung der Kriterien in § 5 Abs. 3 VBVG 2019 (jetzt in § 9 Abs. 3 VBVG 2023) die Vergütung abgesenkt werden sollte. Es war halt nur so, dass sich der sozialrechtliche Gesetzgeber von der Begrifflichkeit des Heimes verabschiedet hat und man daher neue Begrifflichkeiten finden musste.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 92
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Das mit dem i-Tüpfelchen habe ich auch so rausgelesen.
Vielen Dank!
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Viele Grüße Fridel ![]() |
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