Dies ist ein Beitrag zum Thema Besitzstandswahrung Vergütung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Seit 2018 stelle ich meine Vergütungsanträge nach Tabelle C und nun will das gleiche Amtsgericht nach nun dortiger Registrierung meinen ...
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25.03.2023, 20:03 | #1 |
Einsteiger
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Besitzstandswahrung Vergütung
Seit 2018 stelle ich meine Vergütungsanträge nach Tabelle C und nun will das gleiche Amtsgericht nach nun dortiger Registrierung meinen Antrag auf Feststellung der Vergütungstabelle C mit der Feststellung auf Vergütungstabelle B beschließen, da ich keine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule nachweisen kann.
1. Kann ich mich beim Antrag auf die Besitzstandswahrung berufen? Und 2. Wer hat mit einer vergleichbaren abgeschlossene Ausbildung Erfolg für Tabelle C gehabt? Der Abschluss bei der B.-Akademie für Berufsbetreuer wird zum Beispiel nun anerkannt. Psychotherapeut nach HPG auch? Berufsschullehrer auch ? Ausbilder im Rettungsdienst auch? Ich freue mich auf Rückmeldungen. |
25.03.2023, 21:55 | #2 |
Moderator
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Welchen Abschluss haben Sie denn?
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27.03.2023, 12:14 | #3 |
Einsteiger
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Haoll HorstD:
Berufsschullehrer und Therapeutischer Seelsorger (Studium Psychologioe und Theologie) können durch Zertifikate nachgewiesen werden, deren Ausübung sonst Hochschulabsolventen vorbehalten ist. |
27.03.2023, 12:37 | #4 |
Moderator
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Hallo, bei mehreren Abschlüssen gilt der „höherwertigste“. Das dürfte hier wohl das Psychologie - oder Theologiestudium sein, da es beides Studiengänge an einer wissenschaftlichen Hochschule sind; immer natürlich, sie haben nicht nur studiert, sondern auch erfolgreich abgeschlossen. Wobei es nicht erforderlich ist, zu promovieren.
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27.03.2023, 13:02 | #5 |
Einsteiger
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Danke für die superschnelle Antwort.
Mit geht es um "die Vergleichbarkeit zum Hochschulstudium" (BGH vom 9. Februar 2022, XII ZB 378/21). Der Zugang zu den beruflichen Tätigkeiten als Berufsschullehrer, Therapeutischer Seelsorger und Sozialmedizinischer Gutachter, der üblicherweise durch ein Hochschulstudium erreicht wird, und in meinem Fall durch Studien an Fachschulen/Instituten (ähnlich wie B.-Akademie) erreicht wurde... Und die Besitzstandswahrung, wie sonst im Arbeitsrecht üblich, greift nicht beim Verwaltungsrecht? |
27.03.2023, 14:01 | #6 |
Moderator
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Also: eine Besitzstandswahrung gabs bisher lt BGH nicht (siehe zuletzt hier ab Rn 13: https://openjur.de/u/2192238.html). Die gibts jetzt nach dem neuen § 8 Abs. 3 VBVG. Aber man darf sich das nicht so vorstellen, dass die bisherige Rechtsprechung fortgeschrieben wird, sondern in dem Verfahren wird alles von vorne neu geprüft.
Und da heißt es für Tabelle C erst mal; echter Hochschulabschluss, also Bachelor, Master, Diplom, Staatsprüfung. Die von dir zitierte Entscheidung war überhaupt erst die 2., in der der BGH etwas anderes als einen der obigen Abschlüsse akzeptiert hat; nach einer aus dem Jahre 2017 (die da auch zitiert wird). Es ging dabei um den „Curator de Jure“ und den Beck-„ Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“, beide mit ca 90 ETCS und damit der Hälfte der Points eines Bachelors. Die Begründung war, dass der gesamte Lehrgang auf die Betreuung zugeschnitten sei, also mehr betreuungsrechtliche Inhalte als bei jedem anderen „echten“ Studium (was auch stimmt). Bei anderen Studiengängen kann man leider keinen Honig daraus saugen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (27.03.2023 um 14:13 Uhr) |
16.04.2023, 19:27 | #7 |
Einsteiger
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Besten Dank, HorstD, fuer die freundliche Stellungnahme.
Eine wirklich sinnvolle Verbesserung der Eingruppung durch das neue Betreuungsrecht erlebe ich nicht gerade. Meine berufliche Erfahrung in der Psychiatrie-Pflege, Krisenintervention, langjaehrige Gutachter-Taetigkeit und weiteres wird nicht gewuerdigt; Auch nicht die bisherigen Lehrgaenge an der Fachakademie fuer Berufsbetreuer. So bleibt mir den Beck-Hochschulzertifikatskurs zu absolvieren und bis dahin den Eingruppierungsantrag zurueckstellen zu lassen; Also nochmals Geld und Zeit fuer die gerechte Eingruppierung und somit dann annaehende Kostendeckung des Betreuungsbueros investieren, statt neue Betreuungen anzunehmen... Mit freundlichen Grueßen und besten Wuenschen, JHS88 |
17.04.2023, 09:38 | #8 |
Moderator
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Hallo, wieso den Vergütungsantrag zurückstellen? Die höhere Stufe gibt es erst ab dem Tag nach dem Studienabschluss (§ 9 Abs. 4 VBVG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Der Abschluss wirkt nicht rückwirkend.
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Stichworte |
antragfeststellung, registrierung, vergütungstabelle |
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