Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungserhöhung -Inflationsausgleich im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Naja, wenn im Beschluss nicht ausdrücklich die Beschwerde zugelassen ist (§ 61 FamFG), geht bei Streitigkeiten unter 600 € nur ...
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02.05.2024, 16:28 | #121 |
Moderator
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Beiträge: 6,297
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Naja, wenn im Beschluss nicht ausdrücklich die Beschwerde zugelassen ist (§ 61 FamFG), geht bei Streitigkeiten unter 600 € nur die Erinnerung nach § 11 RpflG. Und über die entscheidet der Betreuungsrichter. Er hat 3 Möglichkeiten: stattgeben, verwerfen - und beim letzten kann auch er wegen der Grundsätzlichkeit noch die Beschwerde zulassen. Könnte man anregen. Erfolgt diese Zulassung, wird aus der Erinnerung eine Beschwerde, die an das Landgericht weiter gegeben wird.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
13.06.2024, 21:54 | #122 |
Ich bin neu hier
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Ich kann etwas zu diesem Thema beitragen. Bei uns wurde ebenfalls die Inflationsausgleichs-Pauschale von 24 € auf 2 € gekürzt (das Betreuungsjahr endete im Januar). Ich habe daraufhin um eine förmliche Entscheidung gebeten und diese auch per PZU erhalten. Sie war natürlich ablehnend.
Allerdings wurde die Beschwerde zugelassen (vermutlich wegen grundsätzlicher Bedeutung) und hiervon habe ich mit einer 5-Seitungen ausführlich Begründung Gebrauch gemacht. Neben den hier vorgebrachten Argumenten hatte ich noch weitere angeführt (z.B. die Verletzung des Gleichheitssatzes, da die Höhe der Pauschale nicht von der Lage des Betreuungsjahres abhängen darf). Zwischenzeitlich (leider erst nach Abschicken der Beschwerde) ist mir aber auch noch passende Kommentarliteratur in die Hände gefallen (Deinert/Lütgens in: Bauer/Lütgens/Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 148. Lieferung, 4/2024, B. Erläuterungen zu § 4 BetrInASG). Dort heißt es unter Rn. 7: "Bei Beendigung der Betreuung oder des Betreueramtes besteht seit 1.1.2023 der Anspr auf die anteilige Aufwandspauschale bis zum Ende des Betreuungsmonats (gerechnet vom Zeitpunkt desIch werde auf jeden Fall hier posten, was die Beschwerde ergeben hat. |
23.06.2024, 19:25 | #123 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 230
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Meiner Erinnerung wurde durch die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Der Richter hat der Landeskasse und mir nochmal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Werde es nochmal mit der von dir zitierten Textstelle versuchen und ggf. der Anregung, die Beschwerde zuzulassen. Das ist ja das, was HorstD schon mehrfach hier geschrieben hat.
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Viele Grüße Fridel |
26.07.2024, 17:58 | #124 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 3
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Update: meiner Beschwerde wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen, eine weitere Begründung hierfür wurde nicht gegeben (insbesondere auch nicht auf die Argumente eingegangen). Aus einer beigefügten Stellungnahme der Bezirksrevisorin, die vor der Beschwerde datiert, geht hervor, dass eine grundsätzliche Klärung durch ein Rechtsmittelverfahren angestrebt wird
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29.07.2024, 08:35 | #125 |
Forums-Geselle
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Es ist so nervig! Hab mittlerweile drei Erinnerungsverfahren laufen. Konsequent wäre, die letzten drei ehrenamtlichen Betreuungen einfach abzugeben...
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Viele Grüße Fridel |
29.07.2024, 15:30 | #126 | ||
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 506
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Zitat:
In solchen Fällen wird die Aufwandspauschale ja nicht per Beschluss festgesetzt (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), sondern eigentlich kann ich sie "einfach so" aus dem Vermögen der Betreuten entnehmen. Mit dem Jahresbericht hatte ich meine Absicht bekundet, 449 Euro zu entnehmen. Dazu schreibt mir die Geschäftsstelle: Zitat:
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30.07.2024, 08:52 | #127 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 230
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...soviel dazu.
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Viele Grüße Fridel |
10.10.2024, 11:03 | #128 |
Forums-Geselle
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Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 230
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Obwohl hier im Forum eine andere Rechtsauffassung vertreten wird, scheinen sich die Betreuungsgerichte alle einig zu sein. Oder weiß jemand von anderslautenden Entscheidungen?
Das Einlegen der einschlägigen Rechtsmittel hat bei mir übrigens zur Folge, dass gar nichts mehr ausgezahlt wird, weil ich von vornherein einen Beschluss anfordere. Aussage der Rechtspflegerin: Wir warten jetzt erstmal den Ausgang des einen Erinnerungsverfahrens ab. Der Betreute ist mittlerweile verstorben. Es ist so nervig, dass ich in Erwägung ziehe, die restlichen drei ehrenamtlichen Betreuungen abzugeben.
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Viele Grüße Fridel |
10.10.2024, 11:07 | #129 |
Routinier
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Beiträge: 1,649
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Dann beantrage doch die Auszahlung des unstrittigen Teils
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10.10.2024, 13:16 | #130 |
Moderator
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Beiträge: 6,297
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Es ist leider ein Armutszeugnis, dass Rechtspfleger offenbar Monatspauschalen (bei der Vergütung) von Jahrespauschalen (beim Ehrenamtler) nicht unterscheiden können - und selbst der Hinweis, dass beim zwischenzeitlichen Betreuungsende gequotelt (und demnach bei laufenden Fällen nicht) offenbar nicht verstanden wird.
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