Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Vergütungserhöhung -Inflationsausgleich

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungserhöhung -Inflationsausgleich im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Naja, wenn im Beschluss nicht ausdrücklich die Beschwerde zugelassen ist (§ 61 FamFG), geht bei Streitigkeiten unter 600 € nur ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 02.05.2024, 16:28   #121
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
Standard

Naja, wenn im Beschluss nicht ausdrücklich die Beschwerde zugelassen ist (§ 61 FamFG), geht bei Streitigkeiten unter 600 € nur die Erinnerung nach § 11 RpflG. Und über die entscheidet der Betreuungsrichter. Er hat 3 Möglichkeiten: stattgeben, verwerfen - und beim letzten kann auch er wegen der Grundsätzlichkeit noch die Beschwerde zulassen. Könnte man anregen. Erfolgt diese Zulassung, wird aus der Erinnerung eine Beschwerde, die an das Landgericht weiter gegeben wird.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.06.2024, 21:54   #122
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 11.06.2024
Beiträge: 3
Standard

Ich kann etwas zu diesem Thema beitragen. Bei uns wurde ebenfalls die Inflationsausgleichs-Pauschale von 24 € auf 2 € gekürzt (das Betreuungsjahr endete im Januar). Ich habe daraufhin um eine förmliche Entscheidung gebeten und diese auch per PZU erhalten. Sie war natürlich ablehnend.

Allerdings wurde die Beschwerde zugelassen (vermutlich wegen grundsätzlicher Bedeutung) und hiervon habe ich mit einer 5-Seitungen ausführlich Begründung Gebrauch gemacht. Neben den hier vorgebrachten Argumenten hatte ich noch weitere angeführt (z.B. die Verletzung des Gleichheitssatzes, da die Höhe der Pauschale nicht von der Lage des Betreuungsjahres abhängen darf).

Zwischenzeitlich (leider erst nach Abschicken der Beschwerde) ist mir aber auch noch passende Kommentarliteratur in die Hände gefallen (Deinert/Lütgens in: Bauer/Lütgens/Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 148. Lieferung, 4/2024, B. Erläuterungen zu § 4 BetrInASG). Dort heißt es unter Rn. 7:
"Bei Beendigung der Betreuung oder des Betreueramtes besteht seit 1.1.2023 der Anspr auf die anteilige Aufwandspauschale bis zum Ende des Betreuungsmonats (gerechnet vom Zeitpunkt des
§ 287 I oder II FamFG); dies gilt auch für die Sonderzahlung (2 € mtl). Für laufende Betreuungen findet eine mtl Quotelung nicht statt (Gegenausnahme zu § 4 II 2 BetrInASG). § 4 V ist uE nicht dahingehend zu verstehen, sondern nur iSd Fälligkeit nach § 1878 III BGB."
Ich werde auf jeden Fall hier posten, was die Beschwerde ergeben hat.
ingo_if ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 23.06.2024, 19:25   #123
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 230
Standard

Meiner Erinnerung wurde durch die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Der Richter hat der Landeskasse und mir nochmal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Werde es nochmal mit der von dir zitierten Textstelle versuchen und ggf. der Anregung, die Beschwerde zuzulassen. Das ist ja das, was HorstD schon mehrfach hier geschrieben hat.
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 26.07.2024, 17:58   #124
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 11.06.2024
Beiträge: 3
Standard

Update: meiner Beschwerde wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen, eine weitere Begründung hierfür wurde nicht gegeben (insbesondere auch nicht auf die Argumente eingegangen). Aus einer beigefügten Stellungnahme der Bezirksrevisorin, die vor der Beschwerde datiert, geht hervor, dass eine grundsätzliche Klärung durch ein Rechtsmittelverfahren angestrebt wird
ingo_if ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2024, 08:35   #125
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 230
Standard

Es ist so nervig! Hab mittlerweile drei Erinnerungsverfahren laufen. Konsequent wäre, die letzten drei ehrenamtlichen Betreuungen einfach abzugeben...
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2024, 15:30   #126
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 506
Standard

Zitat:
Zitat von ingo_if Beitrag anzeigen
Bei uns wurde ebenfalls die Inflationsausgleichs-Pauschale von 24 € auf 2 € gekürzt (das Betreuungsjahr endete im Januar). Ich habe daraufhin um eine förmliche Entscheidung gebeten und diese auch per PZU erhalten.
Wie gehe ich denn als Betreuer vor, wenn ich die Vermögenssorge habe und die Betreute vermögend ist?

In solchen Fällen wird die Aufwandspauschale ja nicht per Beschluss festgesetzt (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), sondern eigentlich kann ich sie "einfach so" aus dem Vermögen der Betreuten entnehmen.

Mit dem Jahresbericht hatte ich meine Absicht bekundet, 449 Euro zu entnehmen. Dazu schreibt mir die Geschäftsstelle:

Zitat:
Die Aufwandspauschale in Höhe von 427,00 Euro für den Zeitraum 16.01.2023 - 15.01.2024 können Sie sich vom Girokonto der Betreuten entnehmen. Die Inflationspauschale für das Jahr 2024 wird anteilig nach Monaten gewährt. Da der Anspruch auf Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung den Zeitraum 16.01.2023 bis 15.01.2024 umfasst, kann Ihnen anteilig für einen Monat (Januar 2024) die Inflationspauschale in Höhe von 2,00 Euro (24,00 Euro jährlich / 12 Monate = 2,00 Euro pro Monat) gewährt werden.
Wie kann ich da überhaupt eine rechtliche Klärung sinnvoll herbeiführen?
FFB ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 30.07.2024, 08:52   #127
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 230
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Einen Kommentar braucht es nicht, es steht eindeutig im Gesetz.
...soviel dazu.
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 10.10.2024, 11:03   #128
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 230
Standard

Obwohl hier im Forum eine andere Rechtsauffassung vertreten wird, scheinen sich die Betreuungsgerichte alle einig zu sein. Oder weiß jemand von anderslautenden Entscheidungen?

Das Einlegen der einschlägigen Rechtsmittel hat bei mir übrigens zur Folge, dass gar nichts mehr ausgezahlt wird, weil ich von vornherein einen Beschluss anfordere. Aussage der Rechtspflegerin: Wir warten jetzt erstmal den Ausgang des einen Erinnerungsverfahrens ab. Der Betreute ist mittlerweile verstorben. Es ist so nervig, dass ich in Erwägung ziehe, die restlichen drei ehrenamtlichen Betreuungen abzugeben.
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 10.10.2024, 11:07   #129
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
Standard

Dann beantrage doch die Auszahlung des unstrittigen Teils
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 10.10.2024, 13:16   #130
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
Standard

Es ist leider ein Armutszeugnis, dass Rechtspfleger offenbar Monatspauschalen (bei der Vergütung) von Jahrespauschalen (beim Ehrenamtler) nicht unterscheiden können - und selbst der Hinweis, dass beim zwischenzeitlichen Betreuungsende gequotelt (und demnach bei laufenden Fällen nicht) offenbar nicht verstanden wird.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 07:35 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40