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Korrektur/Nachberechnung von Verguetungsantraegen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Korrektur/Nachberechnung von Verguetungsantraegen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Die bisherigen Verguetungsantraege basierten darauf, dass sich die Abrechnung nach den Kriterien einer stationaeren Einrichtung oder einer gleichgestellten ambulant ...


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Alt 26.08.2023, 16:02   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 31.12.2016
Beiträge: 1
Standard Korrektur/Nachberechnung von Verguetungsantraegen

Hallo

Die bisherigen Verguetungsantraege basierten darauf, dass sich die Abrechnung nach den Kriterien einer stationaeren Einrichtung oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform richtet.

Dieses hat sich als falsch erwiesen.

Nach neuerer Rechtsprechung (BGH Urteil vom 16.02.2022 Az.: Xll ZB 67/21: BGH vom 19.01.2022 Az.: Xll ZB 324/21, BGH vom 29.06.2022 AZ: XII ZB 480/21) liegt dann kein "Heim" im Sinne des VBVG vor, wenn der Betroffene einen moeglicherweise notwendig werdenden Pflegedienst frei bestimmen kann. Dies ist in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe stets der Fall, so dass die Pauschale fuer eine "andere Wohnform" abzurechnen ist.

Dem entsprechend haette die abzurechnende mtl. Pauschale zB. bei der Verguetungstabelle C = 171,00 EUR betragen muessen (statt 102,00 EUR).

Somit waere nach meinem Verstaendnis eine Korrektur/Nachberechnung von Verguetungsantraegen die Folge.

Der Versuch koennte ja nicht schaden.

Nur stellen sich bei mir noch folgende Fragen:
- Ab welchem Zeitpunkt/Zeitraum/Quartal/Monat waere der Beginn der Geltendmachung?
- Gibt es eine Verjaehrungsfrist?
- Betrifft das auch zwischenzeitlich beendete oder abgegebene Betreuungen?

Gruesse
Quaxx ist offline  
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Alt 26.08.2023, 16:38   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
Standard

Sofern bisher tatsächlich zu wenig abgerechnet wurde, ist zu unterscheiden:

Sobald es einen Vergütungsbeschluss gibt (egal ob Selbstzahler oder Staatskasse), erwächst dieser in Rechtskraft. Sofern der beabsichtigte Unterschiedsbetrag unter 600 € liegt, ist das schon nach 2 Wochen ab Beschlussbekanntgabe der Fall (§ 11 RpflG). Das geht also nur für ganz aktuelle Fälle.

Wenn es - wie meist bei Staatskassenfällen - keinen Beschluss gibt, so dern nur eine Auszahlungsanordnung im Verwaltungsweg (das Geld kommt einfach aufs Konto), können die letzten 5 beendeten Betreuungsquartale nachberechnet werden (§§ 15, 16 VBVG 2023). Vorausgesetzt, die Wohnform war in der ganzen Zeit so.

Ob die Betreuung insgesamt (oder mit einem anderen Betreuer) fortbesteht, ist egal.

Der Ergänzungsantrag muss natürlich jeden bisher - versehentlich falsch - bezeichneten Antrag genau beschreiben, zB:

„Mein Antrag vom … für die Zeit vom … bis… (das können je nachdem, wie die Anträge gestellt wurden, ein oder mehrere Quartale sein), der nach Tabelle C Schlüssel-Nr 5.1.1 (mtl 102 €) beantragt wurde, wird hiermit dahingehend abgeändert, dass nun die Schlüsselzahl 5.2.1 (mtl 171 €) maßgebend sein soll. Der Unterschiedsbetrag von mtl 69 € soll auf das u.g. Konto ausgezahlt werden. Begründung: es handelt sich beim gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten in o.g. Zeitraum im Sinne von § 9 Abs. 3 VBVG (bzw § 5 Abs. 3 VBVG 2019) nicht um eine ambulante Wohnform, die einer stationären gleichsteht.“

Bei diesem Beispiel gehts um einen Mittellosen ab 3. Betreuungsjahr in Tabelle C. Wenn die Betreuten noch in den ersten 2 Jahren sind, kann es komplizierter sein, weil verschiedene Zeitstufen der Tabelle zu unterscheiden sind. Aber ich hoffe, die Systematik ist klar geworden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (26.08.2023 um 16:51 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 08.12.2023, 14:50   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.01.2011
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 127
Standard

Hallo zusammen, hat schon einmal jemand trotz aller Unwahrscheinlichkeiten und zuvor genannter Argumente versucht, die Vergütungskorrektur bezüglich der "stationären Wohnform" rückwirkend zum 01.01.2020 geltend zu machen und hat diesbezüglich Erfahrungswerte? Viele Grüße!
Berufsbetreuerin! ist offline  
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