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Frist bei fehlerhaftem Vergütungsantrag

Dies ist ein Beitrag zum Thema Frist bei fehlerhaftem Vergütungsantrag im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, hat schon einmal jemand trotz aller Unwahrscheinlichkeiten und zuvor genannter Argumente versucht, die Vergütungskorrektur bezüglich der "stationären Wohnform" ...


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Alt 08.12.2023, 14:53   #11
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.01.2011
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 127
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Hallo zusammen, hat schon einmal jemand trotz aller Unwahrscheinlichkeiten und zuvor genannter Argumente versucht, die Vergütungskorrektur bezüglich der "stationären Wohnform" rückwirkend zum 01.01.2020 geltend zu machen und hat diesbezüglich Erfahrungswerte? Viele Grüße!
Berufsbetreuerin! ist offline  
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Alt 08.12.2023, 16:13   #12
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Die Frage habe ich doch schon unter #2 beantwortet. Ständiges Rückfragen macht keinen Sinn. Und selbst für den außerordentlichen Fall, dass das jemand bei einem völlig ahnungslosen Rechtspfleger geglückt wäre, könnte man daraus keinen Honig sorgen. Denn es gibt den uralten Rechtsgrundsatz „keine Gleichbehandlung im Unrecht“.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 15.12.2023, 06:40   #13
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 68
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LG Münster 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 04.09.2023
Aktenzeichen: 5 T 374/23

Eine Entscheidung zu dieser Frage hat das LG Münster getroffene. Diese betraf mal keine Außenwohngruppe, sondern ein "Behindertenwohnheim" (Einrichtung der Behindertenhilfe). Dieses ist nach der Entscheidung des LG Münster (auch weiterhin) eine stationäre Einrichtung im Sinne des VBVG.
Rpfline ist offline  
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Alt 15.12.2023, 09:52   #14
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Zitat:
Zitat von Rpfline Beitrag anzeigen
LG Münster 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 04.09.2023
Aktenzeichen: 5 T 374/23

Eine Entscheidung zu dieser Frage hat das LG Münster getroffene. Diese betraf mal keine Außenwohngruppe, sondern ein "Behindertenwohnheim" (Einrichtung der Behindertenhilfe). Dieses ist nach der Entscheidung des LG Münster (auch weiterhin) eine stationäre Einrichtung im Sinne des VBVG.
Ausführlich begründet. Aber mehr als bedauerlich, dass keine Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Die lapidare Begründung, es sei ein Einzelfall, trifft ja auf jede Gerichtsentscheidung zu. Aber wahrscheinlich können manche Richter keine Götter über sich gebrauchen. Also wieder eine Gelegenheit zur bundesweiten Klärung verpasst.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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