Dies ist ein Beitrag zum Thema Frist bei fehlerhaftem Vergütungsantrag im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
in dem Betreuerkreis Hannover besteht aktuell folgende Frage.
Im Sommer 2022 hat der BGH ein Urteil gefällt, wonach Betreuung ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 128
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Hallo,
in dem Betreuerkreis Hannover besteht aktuell folgende Frage. Im Sommer 2022 hat der BGH ein Urteil gefällt, wonach Betreuung in Eingliederungswohnheimen als sonstige Wohnformen abgerechnet werden können. Hier habe z.B. ich Vergütungsanträge 15 Monate rückwirkend gestellt und teilweise auch schon erhalten. Da ja aber schon die Vergütungsanträge vorher schon gestellt wurden, nur eben fehlerhaft, steht die Frage im Raum, ob die 15 Monats Regel hier greift, oder ob die Vergütungsansprüche für den Zeitraum davor noch nicht erloschen sind. Es wäre klasse, wenn rechtserfahrene Teilnehmer hierzu eine Meinung abgeben könnten. Danke und liebe Grüße, marza |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Hallo Marza, zum 1. ist die Rspr des BGH dazu nicht neu, gibts schon
Seit fast 5 Jahren; hier nachzulesen: https://www.lexikon-betreuungsrecht....A4ren_Wohnform Aber die Betreuerschaft scheint ja die Rspr, auch alles in der BtPrax, nicht zu verfolgen. Ist mir unverständlich. Wenns um mein Geld ginge, würde ich alles dazu lesen. Zur Frage: tatsächlich kann der Antrag noch abgeändert werden, und zwar für bis zu 5 ganzen (beendeten) Betreuungsquartalen (§ 15 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 3 VBVG). Aber nur, wenn es für die Zeit keine rechtskräftig gewordenen Vergütungsbeschlüsse gibt. Also nur, wenn es um Auszahlungen im Vereinfachten Verwaltungsweg aus der Staatskasse geht (Geld kam ohne Beschluss aufs Konto). Alle Fälle mit Beschluss (damit insbes alle Selbstzahler) können nur in der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen ab Beschlussbekanntgabe durch das Rechtsmittel der Erinnerung noch angefochten werden. Dabei kanns um 3 Monate oder mehr gehen, jenachdem, für welchen Zeitraum ein Beschluss beantragt wurde.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 67
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Ein WOHNHEIM ist eine stationäre Einrichtung nach der Definition des VBVG und keine andere Wohnform. Die Entscheidungen des BGH (auch die früheren) betrafen keine Wohnheime der Eingliederungshilfe, sondern Außenwohngruppen. Es bleibt daher aus meiner Sicht dabei, dass nur die Pauschale für "stationäre Einrichtung" abgerechnet werden kann.
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 128
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Ich habe meine Frage eventuell nicht verständlich ausgedrückt.
Ich wollte wissen, ob ich noch Vergütungsanträge für die Zeit vor den vergangenen 15 Monaten stellen kann. Im Gesetztestext zur Vergütung der Betreuer steht: (3) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Da ich aber meine Vergütungsanträge schon geltend gemacht habe (nur eben nach altem Recht) könnte es dann sein, dass meine Ansprüche auf den erhöhten Satz nicht erloschen sind? Ich hoffe, dass dies jetzt verständlich ist. Falls nicht, gerne fragen. |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Nein, das geht nicht. Die Geltendmachung - auch zusätzlicher Ansprüche - geht nur entsprechend dem ursprünglichen Zeitraum. Wir sind im Bereich des „Erlöschens“ von Ansprüchen, nicht bei der Verjährung, wo es eine Hemmung gibt. § 204 Abs. 1 Nr 1 BGB gilt hier nicht. Sorry.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
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Zitat:
Ist diese Ansicht auch vom LG gehalten worden, oder gab es dazu keine Rechtsmittel der betroffenen Betreuer.
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Ob eine Einrichtung als stationär gilt, ergibt sich überhaupt erst aus einer Gesamtschau des vertraglich verpflichtenden Leistungsangebotes. Viele heutige Wohnformen erfüllen diese umfassende Versorgungsgarantie nicht mehr. Spezielle Heimverträge gibt es nicht mehr, das WBVG kennt die Begriffe stationär und ambulant genau so wenig wie das Eingliederungshilferecht. Man muss sich vor allem von dem Gedanken freimachen, dass stationär etwas ist, wo man sich 24 Stunden am Tag aufhält und ambulant etwas, was nur einen Teil des Tages dauert. Der vergütungsrechtliche Begriff ist ein eigener.
Siehe zB diese aktuelle Entscheidung des Landgerichts Arnsberg (dort ab Rn 21): https://openjur.de/u/2471449.html . Es lief hier auf eine „andere Wohnform“ hinaus.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 67
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#9 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
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Zitat:
Mit der 3. Stufe des BTHG zum 1.1.2020 gibt es eben keine vollstationären " Behindertenwohnheime" mehr. Es gibt lediglich die besondere Wohnform. Daher wundert es mich das in Eurer Region niemand etwas anderes beantragt.
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#10 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Das kommt noch. Wird überall in Betreuerkreisen, auf Fortbildungen und Kongressen diskutiert.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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