Dies ist ein Beitrag zum Thema Keine Vergütung ohne Rechnungslegung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
hallo zusammen,
ich rechne seit Betreuungsbeginn einen Betreuten als vermögend ab (Vermögen über 500.000 €). Dementsprechend ist die Rechnungslegung umfangreich, ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 13.09.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 2
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hallo zusammen,
ich rechne seit Betreuungsbeginn einen Betreuten als vermögend ab (Vermögen über 500.000 €). Dementsprechend ist die Rechnungslegung umfangreich, ich beantragte Fristverlängerung. Nun erhielt ich bezüglich meines Vergütungsantrages die Mitteilung des Amtsgerichts: "..., dass eine Prüfung des Vergütungsantrags ohne die erforderliche Rechnungslegung nicht erfolgen kann". Kein Hinweis auf eine Rechtsvorschrift und meine Recherche hat auch nichts Brauchbares ergeben. Was tun? |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,598
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Mitteilen, dass der Betreute ziemlich sicher vermögend ist und das Du möchtest, dass die entsprechende Vergütung gegen das Vermögen des Betreuten festgesetzt wird.
Hilfsweise Auszahlung aus der Staatskasse beantragen. Oder einfach mal mit dem Rechtspfleger sprechen, vielleicht genügt ihm dafür ein UNvollständiges Vermögensverzeichnis. Aber ich vermute, der will dich erpressen, auf der anderen Seite wäre das aber ein besonders schwerer Fall der Nötigung § 240 StGB... |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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Der Vergütungsantrag hat mit der Rechnungslegung nichts zu tun. Bei ersterem gehts um den Vermögensstand am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats und zur Zeit des Vergütungsantrags selbst (§ 292 Abs. 3 VBVG), wobei es immer darum geht, ob 10.000 € überschritten ist.
Bei der Rechnungslegung gehts nicht um Vermögensbestände, sondern die Geldbewegungen im Rg.legungszeitraum.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
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Hier werden oft auch bei recht eindeutig vermögenden Fällen zum Vergütungsantrag die relevanten Kontostände verlangt.
Sollte ja kein Problem sein, diese auszudrucken oder elektronisch nachzureichen. Ich packe die mittlerweile bei solchen Fällen automatisch dazu. Wenn die Rechtspflegerin dann immer noch auf komplette Rechnungslegung besteht, würde ich allerdings nach der Rechtsnorm fragen. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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Naja, es muss am Ende eines Abrechnungsmonats soviel verfügbares Vermögen iSd § 90 SGB XII (nicht laufendes Monatseinkommen) da sein, um den Vermögenden-Tabellenbetrag dieses Monats bezahlen zu können, ohne dass die 10.000 tangiert werden und zum Zeitpunkt der Antragstellung den gesamten Vergütungsbetrag. Also ganz grob gerechnet. Wenn zu den ersten Terminen jeweils mehr als 11.000 an echtem Vermögen in diesem Sinne vorhanden ist und am Ende mehr als 15.000 (für den Fall, dass man 5 Quartale in einem abrechnet), sind weitere Summennennungen vergütungsrechtlich nicht entscheidungsrelevant. Erst wenn die Summe 150.000 überschreitet, wirds wieder anders (wegen § 10 Abs. 1 Nr 1 VBVG 2023).
Vielleicht gehen Rechtspfleger ja davon aus, dass Betreuer die obigen Betrachtungen nicht verstehen (was ich in Einzelfällen nicht ausschließe). Dabei heißt es ja so schön „judex non calculat“.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (05.12.2023 um 13:28 Uhr) |
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#7 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 13.09.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 2
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vielen Dank für die Hinweise. Das Gericht bekommt Post mit Einkommensnachweis und aktuellem Vermögensverzeichnis.
Gute Zeit 2 CL |
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| rechnungslegung, vergütungsantrag, vermögend |
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