Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsanspruch gegen den Nachlass im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde,
habe zum ersten Mal einen Fall, wo der letzte Vergütungsantrag (nach dem Tod der Betreuten) gegen ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 01.01.2016
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 41
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Hallo in die Runde,
habe zum ersten Mal einen Fall, wo der letzte Vergütungsantrag (nach dem Tod der Betreuten) gegen den Nachlass gestellt werden sollte (laut Gericht). Laut der Aussage der Kinder der Verstorbenen haben sie das Erbe ausgeschlagen. Wenn ich es richtig verstehe, sollte ich mich in disem Fall an das Nachlassgericht wegen der Vergütung wenden. Was beantragt man beim Betreuungsgericht dazu? Ich bedanke mich für Eure Hilfe! |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Moin moin
Warum haben die Kinder das Erbe ausgeschlagen? Ist es überschuldet? Dann wäre eine Änderung des Vergütungsantrages fällt - und zwar Vergütung gegen die Staatskasse. Falls der Nachlass nicht überschuldet und groß genug für die Betreuungskosten sein sollt, dann stelle einen antrag auf die einrihtung einer Nachlasspflegschaft. Dafür ist das Nachlassgericht zuständig. Dem Nachlasspfleger kannst Du dann auch die Unterlagen übergeben. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Wenn man zu Lebzeiten die Vermögensorge hatte, müsste man darüber ja Bescheid wissen, vorausgesetzt, man war lange genug bestellt, um das Vermögensverzeichnis fertig zu stellen. Das einzige, was dann unklar wäre, sind die Bestattungskosten. Ansonsten gilt: es gibt IMMER einen Erben; weil irgendeiner in der Perlenkette der Ausschlagungen seine 6 Wochen verpasst. Und wenn sich keiner mehr findet, erbt der Staatsfiskus (Bundesland). Überschlagen kann man wie folgt: gesamter Nachlass abzüglich Schulden (inkl Bestattungskoste) = Aktivnachlass. Lässt sich daraus die ganze offene Betreuervergütung bezahlen, ohne den Erbenfreibetrag anzutasten (derzeit 3012 €, ab 1.1.24 3378 €)? Wenn ja, Vergütung gegen Erben (namentlich zu nennen), ansonsten gg Staatskasse.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 01.01.2016
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 41
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Zitat:
Vielen Dank für die Rückmeldung und sorry für eine verspätete Reaktion auf Deinen Beitrag. Das Erbe ist nicht verschuldet und beträgt ca. 9000 EUR. Die Töchter haben das Erbe ausgeschlagen, es gibt aber noch Enkelkinder. Ob sie das Erbe ausgeschlagen haben ist mir nicht bekannt. Die Töchter wurden vom Betreuungsgericht angeschrieben, mit der Frist 6 Wochen (bereits überschritten), sie sollten sich da melden und sagen, ob sie das Erbe annehmen. das Betreuungsgericht will einen Beschluss gegen Nachlass erlassen. Was ist damit gemeint? Soll ich diesen Beschluss dann beim Nachlassgericht vorlegen oder einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen? Ich blicke bei diesem Vorgang nicht durch. Danke für die Hilfe! |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 01.01.2016
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 41
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Nochmals Guten Morgen,
gleich im Anschluss noch ein Fall, wo die verstorbene Betreute vermögend gewesen ist. Das Vermögen ca. 11 000 EUR+ ein altes Auto. Es gibt einen Erben, der das Vermögen annehmen wird. Der Erbe (Sohn) ist drogensüchtig. Ich befürchte, dass meine Rechnung nicht bezahlt wird. Wie handelt man in diesem Fall? Danke vielmals für die Informationen! |
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#6 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Zum ersteren gegen einen Nachlass kann keine Vergütung festgesetzt werden, aber gegen einen (un)bekannten Erben, da wäre der Nachlasspfleger anzuhören.
Zum zweiteren, ich kenne den Sachverhalt nicht, daher kann ich nicht sagen, ob es sinnvoll ist, eine Betreuung anzuregen. Wenn die Vergütung nicht gezahlt wird, verfährt man, wie auch sonst, wenn eine Vergütung nicht bezahlt wird. |
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#7 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 08.08.2020
Ort: Frechen
Beiträge: 24
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Zitat:
In meinem Fall lebt der Erbe in Österreich und hat die Vergütung nicht gezahlt. |
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#8 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Du hast die Möglichkeit, Dir eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels (nichts anderes ist ein Vergütungsbeschluss) aushändigen zu lassen. Damit kannst Du dann auch im Ausland vollstrecken (wenngleich dies etwas komplizierter ist als im Inland ... )
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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#9 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Die Frage ist, ob es Vermögen in Deutschland gibt.
Sonst würde erstmal ein europäischer Vollstreckungstitel benötigt - viel Spaß. Also besorge den deutschen und europäischen Titel (ne Übersetzung brauchst Du nicht) und beauftrage einen Rechtsanwalt, der grenzüberschreitend tätig ist. |
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#10 |
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Einsteiger
Registriert seit: 08.08.2020
Ort: Frechen
Beiträge: 24
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Ich danke Euch sehr. Ihr habt mir sehr geholfen.
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