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Vergütungseinstufung bei Heimbewohnern v. Eingliederungshilfe-Einrichtungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungseinstufung bei Heimbewohnern v. Eingliederungshilfe-Einrichtungen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo miteinander, ich habe auch Schwierigkeiten bei der Unterscheidung stationärer Einrichtungen und gleichgestellte ambulant betreute Wohnformen von anderen Wohnformen. Ich ...


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Alt 13.01.2024, 15:00   #11
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
Standard Abgrenzung Wohnformen

Hallo miteinander,
ich habe auch Schwierigkeiten bei der Unterscheidung stationärer Einrichtungen und gleichgestellte ambulant betreute Wohnformen von anderen Wohnformen. Ich bin seit Ende Oktober 2023 vorläufig registriert und habe die anspruchsvolleren bisher ehrenamtlich geführten Betreuungen auf beruflich umstellen lassen (in dieser Woche vom Betreuungsgericht bestätigt bekommen).
Ein Betreuter wohnt in einer Außenwohngruppe (besondere Wohnform nach §42a Abs.2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII), die nach der Rechtssprechung unter den Begriff der stationären Einrichtung fallen. Diese besteht aus 1 bzw. 2 Bettzimmern und mehreren Gemeinschaftsräumen. Zubereitung der Mahlzeiten am Abend erfolgt gemeinschaftlich, ebenso die Einkäufe. Allerdings besteht keine "Rund-um-die-Uhr-Versorgung" durch das Betreuungspersonal, da dieses täglich nur von 14-22 Uhr in der Außenwohngruppe zugegegen ist. Bin mir hier nicht sicher, ob bei der Abrechnung nun eine stationären Einrichtungen gleichgestellte ambulant betreute Wohnform oder andere Wohnform anzusetzen ist?
Ein weiter Betreuter wohnt ebenfalls in einer Außenwohngruppe, die allerdings aus einzelnen Wohnungen mit jeweils 3er WG´s besteht (im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 99 i.V.m 113 ff SGB IX). Hier ist das Betreuungspersonal ebenso nur in der Zeit von 14-22 Uhr zugegen, die Betreuten versorgen sich jedoch in der Regel selbst (Einkauf, Zubereitung Mahlzeiten). Diese Wohnform würde ich als andere Wohnform und nicht einer stationär gleichgestellten ambulanten Wohnform ansehen oder ?
Ich danke für eure Antworten.
Basti74 ist offline  
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Alt 13.01.2024, 15:11   #12
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
Standard

Bitte mal den § 9 Abs. 3 VBVG (2023) schauen. Die zusätzlichen Voraussetzungen, wie die Rund-um-die-Uhr-Betreuung sind nur bei ambulanten Wohnformen zu prüfen. Nämlich, ob diese stationären Wohnen gleichstehen. Ist die Wohnform von vorne herein stationär, bleibts auch dabei. Die BGH-Rechtsprechung bezog sich bislang nur auf ambulante Wohnformen.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 13.01.2024, 18:07   #13
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
Standard

Deine Antwort bringt mich nicht wirklich weiter. Woran erkenne ich, wie die Wohnform deklariert ist?
Basti74 ist offline  
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Alt 13.01.2024, 18:55   #14
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
Standard

Ursprünglich stammt das Begriffspaar aus der medizinischen Behandlung. Stationär sind die Patienten, die über Nacht im Krankenhaus verbleiben. Die Pflegeversicherung hat das übernommen, da gibts die vollstationäre Pflege im Altenheim, aber auch teilstationäre Maßnahmen (nur tagsüber oder nur nachts). Das wäre im Vergütungsrecht die andere Wohnform, da der Lebensmittelpunkt (= gewöhnlicher Aufenthalt) in der eigenen Wohnung verbleibt.

Wo es hauptsächlich Abgrenzungsprobleme gibt, sind modernere Wohnformen für Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe, vor allem wenn es keine (ergänzende) Sozialhilfe gibt, denn dann gäbe es ja das Kriterium, wenn nur der Barbetrag in stat. Einrichtungen nach § 27b Abs. 3 SGB XII gezahlt wird.

Dummerweise verwenden weder das SGB IX noch die Landesgesetze für betreutes Wohnen (die das frühere Heimgesetz des Bundes abgelöst haben) die Begrifflichkeiten. Es gibt aber auch da Einrichtungen, die eine umfassende Versorgungsgarantie bieten - und die man üblicherweise „Heim“ nennen würde, wäre der Begriff nicht politisch unoppertun.

Ich empfehle die Lektüre einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Münster. Die Stellungnahme des Bezirksrevisors ist ab Rn 77 abgedruckt, die eigene Entscheidung findet sich ab Rn 96: https://openjur.de/u/2476589.html
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (13.01.2024 um 19:17 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 14.01.2024, 00:25   #15
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Mit der Registrierung werden übrigens alle ehrenamtlichen Betreuungen zu Berufsbetreuungen mit Vergütungsanspruch.

Aber Du bist nicht gezwungen, die Vergütung auch gegen Angehörige festsetzen zu lassen.
Mächschen ist offline  
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Alt 14.01.2024, 16:22   #16
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Mit der Registrierung werden übrigens alle ehrenamtlichen Betreuungen zu Berufsbetreuungen mit Vergütungsanspruch.

Aber Du bist nicht gezwungen, die Vergütung auch gegen Angehörige festsetzen zu lassen.

Ich erhielt dazu die Auskunft von Betreuungsbehörde, dass ich nur bei den komplexeren Fällen einen Antrag mit Begründung auf Umstellung in eine Berufsbetreuung stellen könne. Habt ihr da andere Erfahrungen? Führe noch 4 ehrenamtliche Betreuungen, die alle eher einfacher sind (Heimbewohner). Wie würdet ihr hier strategisch vorgehen?
Basti74 ist offline  
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Alt 30.01.2024, 18:27   #17
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Beiträge: 4
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Hallo liebe Community,
als "stiller Teilhaber" dieses Forums in den vergangenen Wochen habe ich mich nunmehr entschieden, mich offiziell registrieren zu lassen und hier in der ein oder anderen Sache meinen Senf dazu zu geben, wenn ich die Zeit dazu habe und mir danach ist...
Hinsichtlich dieses Themas ist mir gestern ein neues LG-Urteil aus NRW zur Kenntnisg gelangt, das ich bisher leider noch nicht zur Verlinkung im Internet gefunden habe. Es handelt sich um ein Urteil des LG Dortmund vom 17.01.2024 (9T 372/23) Inhaltlich ist es meiner Kenntnis nach neben einem des LG Arnsberg aus 2023 zumindest innerhalb von NRW das zweite, welches den bekannten Beschluss des BGH vom 29.06.2022 explizit auch auf stationäre Einrichtungen der EH anwendet. Die zuständige Richterin betont, dass es (wie vom Bezirkrevisor wohl vorgebracht) unerheblich sei, dass die Einrichtung auf einer Liste von "stationären Einrichtungen der EH" stehe, die der Heimaufsicht unterstehen. Für eine vergütungsrechtliche Einordnung komme es alleine darauf an, dass die Einrichtung (eine von Bethel vor Ort) keine über das Maß einfacher Behandlungspflege hinausgehende Pflege anbietet und Betroffene diese deshalb bei frei wählbaren externen Dienstleistern in Auftrag geben müssen, weshalb die Einrichtung als andere Wohnform abzurechnen sei. Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Frage durch das erwähnte BGH- Urteil geklärt sei.
Ich halte das Urteil für sehr bemerkenswert, da viele Rechtspfleger und Bezirksrevisoren zumindest in NRW sich ja bisher in vergleichbaren Fällen häufig dahingehend äußerten, das BGH- Urteil ziele ja nur auf "ambulant betreute" Einrichtungen ab. Diese Argumentation fand ich allerdings schon immer sehr fragwürdig, da es doch nach meinem Verständnis seit der Reform des BTHG 2020 zumindest formal rechtlich keine stationären Einrichtungen in der EH mehr gibt. Oder habe ich da etwas übersehen. Mich würde an dieser Stelle eine Einschätzung von Herrn Deinert interessieren...
Woyzeck ist offline  
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Alt 30.01.2024, 18:35   #18
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Gerne. Sofern ich den Beschluss zu lesen bekomme.
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HorstD ist offline  
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Alt 30.01.2024, 18:50   #19
Ich bin neu hier
 
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Ort: Ruhrpott
Beiträge: 4
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Gerne. Sofern ich den Beschluss zu lesen bekomme.
Mit so einer schnellen Reaktion hatte ich nicht gerechnet, sorry, aber natürlich auch danke... Habe den Beschluss nur als PDF, weil er mir von einem Berufsbetreuerkollegen gestern zugesandt wurde. Er beinhaltet aber einige datenschutzrechtliche Fallstricke, da Namen, Aktenzeichen etc. noch geschwärzt werden müssten. Wenn Sie einverstanden wären, könnte ich ihn Ihnen dann aber gerne per PN zukommen lassen.
Würde den Beschluss gerne natürlich den anderen Mitgliedern auch zukommen lassen, er ist aber, wie gesagt, noch nicht im Internet zu finden.
Woyzeck ist offline  
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Alt 30.01.2024, 22:00   #20
Moderator
 
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Bitte nur die Namen (und Adressen) schwärzen, nie das Aktenzeichen. Sonst ist es nicht zitierbar.
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