Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungseinstufung bei Heimbewohnern v. Eingliederungshilfe-Einrichtungen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Die Aktenzeichen der Beteiligten gehören geschwärzt, die der Gerichte dürften auf keinen Fall geschwärzt werden....
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30.01.2024, 22:06 | #21 |
Routinier
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Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Die Aktenzeichen der Beteiligten gehören geschwärzt, die der Gerichte dürften auf keinen Fall geschwärzt werden.
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31.01.2024, 11:04 | #22 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,297
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Also, die Entscheidung des Landgerichts Dortmund ist zugunsten des Betreuers ausgegangen, andere bereits erwähnte zu Ungunsten. Seit 4.1.24 liegt dem BGH eine entsprechende Sache als Rechtsbeschwerde vor (XII ZB 5/24), deren Entscheidung hoffentlich Klarheit schafft.
Letztlich scheint der Knackpunkt zu sein; wann ist eine Einrichtung stationär oder ambulant? Die klassischen Unterscheidungen, die ich oben im Thread schon genannt habe, entstammen anderen Bereichen. Das Landgericht Dortmund stellt darauf ab, dass die Einrichtung (egal wie man sie nennt), eine umfassende Versorgungsgarantie abgegeben haben muss, um als stationär zu gelten. Mit anderen Worten: stationär oder ambulant ist erst das Ergebnis der Prüfung, welche Leistungen überhaupt erbracht werden (und vom Betreuten abgenommen werden müssen). Während die Gegenansicht davon ausgeht; erst wird in stationär oder ambulant unterschieden (zB aus dem Bescheid des Kostenträgers erkennbar) und danach wird bei den ambulanten geschaut, ob die zusätzlichen Voraussetzungen zutreffen (zB die Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit).
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19.02.2024, 16:55 | #23 |
Forums-Geselle
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Ich greife das nochmal auf - kann ich mir jemand das Urteil vom AG Dortmund zukommen lassen? Habe gerade dazu nichts gefunden.
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19.02.2024, 17:10 | #24 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,297
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Inzwischen liegen 3 Rechtsbeschwerden dazu beim BGH: https://www.bundesgerichtshof.de/DE/...chen_node.html
Das sinnvollste ist eine Absprache, dass der unstrittige Teil (also die Heimbewohner-Pauschale) vorab per Auszahlung im Verwaltungsweg ausgezahlt wird (geht natürlich nur bei Staatskassenfällen) und das eigentliche Beschlussverfahren bis zur Klärung durch den BGH ruhend gestellt wird. Das vermeidet erstmal weitere Diskussionen und die Notwendigkeit, immer wieder Rechtsmittel einlegen und begründen zu müssen. Diese Verfahrensweise müsste auch dem Rechtspflegern einleuchten.
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18.06.2024, 15:21 | #25 |
Neuer Gast
Registriert seit: 20.10.2015
Beiträge: 2
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Hallo an alle,
gibt es zu dem Thema schon Neuigkeiten? Die Amtsgerichte behandeln das Ganze ja doch sehr unterschiedlich. Danke im Voraus für die Antworten! |
16.07.2024, 22:40 | #26 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 231
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24.09.2024, 13:17 | #27 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,297
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Zum Aufenthaltsstatus bei der Betreuervergütung gibt es eine neue BGH-Entscheidung:
BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24 a) Bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen. b) In anderen Fällen liegt eine solche stationäre Einrichtung dann vor, wenn die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - MDR 2021, 1294).
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06.11.2024, 15:38 | #28 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 97
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Moin zusammen, bei mir trudeln gerade die ersten Anfragen der Rechtspfleger zu Stellungnahmen und Korrekturen bezüglich meiner Vergütungsanträge in der besonderen Wohnform ein. Hat schon jemand versucht, dem AG darzulegen, dass die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen eben nicht generell geeignet sind, einem Betreuer die "Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen"?
Und falls dies - erwartungsgemäß - vom AG nicht akzeptiert wird, gilt die neuste BGH-Rechtssprechung dann ab Beschluss 31.07.24, Veröffentlichung 24.09.24 oder gar rückwirkend? Liebe Grüße! |
06.11.2024, 16:03 | #29 |
Moderator
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Beiträge: 6,297
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Tja, das dürfte Thema der Rechtsprechung der nächsten Zeit werden. Ein Beschluss hat ja kein „Inkrafttretensdatum“, wie eine Gesetzesänderung.
Ich habe, u.a. im Rechtspflegerforum und auch in der Zeitschrift „der deutsche Rechtspfleger“ in dessen Novemberheft, dafür plädiert, das Veröffentlichungsdatum auf der Internetseite des BGH, also den24.9.24, als „Zäsurdatum“ zu nehmen - und alles davor so zu belassen, weil ja die andere Auffassung auch vom BGH selbst gedeckt war. Wenn man dieser Meinung folgt, wären alle Abrechnungsmonate, die am 24.9. oder danach enden, im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 VBVG nach dem neuen BGH-„Standard“ zu betrachten, das würde natürlich laufende Vergütungsverfahren betreffen. Es ging mir dabei darum zu betonen, dass frühere BGH-Entscheidungen, die eine Rückforderung des laufenden Jahres (2024) und des vorigen Jahres (2023) als statthaft ansahen - und das schon als „Vertrauensschutz“ bezeichneten (ggü der gesetzlichen Verjährungsfrist, die dann auch noch 2021/22 beinhaltete) anders gelagert waren. In diesen Altfällen waren Betreuer in eine höhere Vergütungstabelle eingestuft gewesen, obwohl es gleichzeitig schon anders lautende BGH-Rechtsprechungen dazu gab, letztes Beispiel: https://openjur.de/u/2192238.html Ich befürchte inzwischen, dass in letzter Zeit mehr oder weniger alle EGH-Fälle als andere Wohnform abgerechnet wurden und von daher ziemlich viele „Neueinstufungen“ erfolgen. Von Rückforderungen keinesfalls betroffen sind natürlich alle Fälle mit einem rechtskräftig gewordenen Vergütungsbeschluss.
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15.11.2024, 17:59 | #30 |
Berufsbetreuer
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Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,705
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Hallo,
häufige Fälle sind doch die in Einrichtungen der sozialen Eingliederungshilfe, auch oft als Wohnhäuser bezeichnet. Das rein Pflegerische steht da nicht im Vordergrund - es sind ja auch keine Pflegeheime. Für die betr. Klienten, zumeist wegen einer Suchterkrankung dort, wird Wohnraum gewährt, Verpflegung angeboten und sie werden nach einer sog. Teilhabevereinbarung dort auch betreut (tagesstrukturelle Angebote), wobei sie aber nach dem neuen BTHG diese Kosten ggf. auch selbst tragen und sogar einen Wohngeldanspruch haben können. Ähnlich verhält es sich bei Einrichtungen der sog. Lebenshilfe. Diese Fälle laufen bisher allesamt als "Heimfälle", wobei ich mir da aber jetzt nicht mehr so sicher bin, zumal diese Klienten überwiegend recht selbständig agieren können. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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