Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungseinstufung bei Heimbewohnern v. Eingliederungshilfe-Einrichtungen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Hast du was vom Verband gehört?
Wenn du in einem Berufsverband bist teile deine Forderungen am besten direkt dort ...
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#41 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,958
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Zitat:
Wenn du in einem Berufsverband bist teile deine Forderungen am besten direkt dort mit und bespreche es mit der Rechtsberatung. Das kann dannn dort gesammelt werden.
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#42 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 124
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Zitat:
"Ihnen bleibt erst einmal keine andere Möglichkeit, als mit Vertrauensschutz zu argumentieren. Sie haben auf den Bestand der ausgezahlten Vergütung vertraut und somit auch durch die Auszahlung an die Beständigkeit Ihrer, dadurch geschaffenen Vermögenslage. Die Erstattung würde zu erheblichen finanziellen Belastungen bei Ihnen führen. So würde ich argumentieren und um Erlass eines Beschlusses bitten. Nach Eingang des Beschlusses können Sie immer noch entscheiden, ob Sie dagegen in Beschwerde gehen. Wenn es Festsetzungsbeschlüsse gibt, können sie ggf. auch mit der Bestandskraft eines solchen Beschlusses argumentieren. Das wäre eventuell für andere Betreuungen, in welchem es Festsetzungsbeschlüsse gab, wichtig für Sie. Rechtlich ist die Sachlage nämlich durchaus schwieriger. Sofern keine Beschlüsse über die Vergütung existieren, wovon ich in diesem Fall ausgehe, kann das Gericht die Vergütung in einem neuen Verfahren festsetzen. Mangels vorherigem Festsetzungsbeschluss sehen die Gerichte in ständiger Rechtsprechung einen geringeren Vertrauensschutz für die Betreuer. Die Rechtspfleger sind gehalten, zu prüfen, ob in solchen Fällen das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage (s.a. BGH v. 25.11.2015, XII ZB 261/13) Ihrem Vertrauensschutz überwiegt. In dem das Gericht hier nur für 2024 die Rückforderungen begehrt, sehe ich eine Abwägung, wie sie auch der BGH vornimmt, als gegeben an. Wenn ein Festsetzungsbeschluss ergangen wäre, hätte sich das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Bestandskraft daran festhalten zu lassen. Hält in einem solchen Fall das Gericht dennoch an einer Rückforderung fest, sollten Sie Beschwerde einlegen." |
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#43 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 124
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Moin, das Landgericht Lüneburg hat in einem aktuellen Urteil vom 18.02.25 den Vertrauensschutz bezüglich bereits ausgezahlter Vergütungen (auch ohne Vergütungsbeschluss) bejaht :-).
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#45 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.09.2017
Beiträge: 12
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Danke für die Info. Wo kann ich die Rechtsprechung finden? Gibt es hierzu einen Link?
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#46 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Wie war der Sachverhalt in zugrundeliegenden Fällen?
Ist die Entscheidung rechtskräftig? |
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#47 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Neue BGH-Entscheidung:
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2025 - XII ZB 300/25 a) Die Annahme eines Aufenthalts des Betroffenen in einer stationären Einrichtung setzt eine „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte voraus. b) Die „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ erfordert eine permanente Präsenz oder eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte (in Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 XII ZB 580/20 FamRZ 2021, 1314).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#48 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 274
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Zitat:
Nun habe ich genau dieses Urteil im Rahmen einer Bitte nach einem korrigierten Vergütungsantrag von der Rechtspflegerin als Argument erhalten, dass ich nicht mehr nach "andere Wohnform" abrechnen soll und dementsprechend meinen VA ändern soll. Hat hier vllt jemand schon erfolgreich gegenargumentieren können? Eine Kürzung der Vergütung - was dieses Urteil ja für uns bedeuten würde- wäre wirklich bodenlos. Leider habe ich in der EGH mehrere Betreute. Geändert von DieNeue (12.11.2025 um 00:19 Uhr) |
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