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Vergütungseinstufung bei Heimbewohnern v. Eingliederungshilfe-Einrichtungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungseinstufung bei Heimbewohnern v. Eingliederungshilfe-Einrichtungen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Hast du was vom Verband gehört? Wenn du in einem Berufsverband bist teile deine Forderungen am besten direkt dort ...


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Alt 23.01.2025, 13:00   #41
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,958
Standard

Zitat:
Hast du was vom Verband gehört?

Wenn du in einem Berufsverband bist teile deine Forderungen am besten direkt dort mit und bespreche es mit der Rechtsberatung.
Das kann dannn dort gesammelt werden.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 27.01.2025, 13:37   #42
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.01.2011
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 124
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Zitat:
Zitat von Ajelka Beitrag anzeigen
Hallo, interessantes Thema. Bei mir sieht es jetzt auch so aus das die erste Stellungnahmen eingefordert werden und man will die Vergütung bis 12.23 ändern.
Ich sehe das eigentlich so, dass dies erst ab dem BGH Urteil vom 31.07.24 möglich ist. Bis zu dem Zeitpunkt war es ja klar, dass man allgemein abrechnen darf. Bei mir sind übrigens 10 Betreuungen und es geht um ne Menge Geld.

Eine Rückforderung für 15 Monate ist theoretisch ja schon erlaubt, also auch für 2023.
Hast du was vom Verband gehört?
Moin, anbei die rechtliche Einschätzung, die ich in Form der kostenlosen Erstberatung vom Berufsverband erhalten habe:

"Ihnen bleibt erst einmal keine andere Möglichkeit, als mit Vertrauensschutz zu argumentieren. Sie haben auf den Bestand der ausgezahlten Vergütung vertraut und somit auch durch die Auszahlung an die Beständigkeit Ihrer, dadurch geschaffenen Vermögenslage. Die Erstattung würde zu erheblichen finanziellen Belastungen bei Ihnen führen. So würde ich argumentieren und um Erlass eines Beschlusses bitten. Nach Eingang des Beschlusses können Sie immer noch entscheiden, ob Sie dagegen in Beschwerde gehen.
Wenn es Festsetzungsbeschlüsse gibt, können sie ggf. auch mit der Bestandskraft eines solchen Beschlusses argumentieren. Das wäre eventuell für andere Betreuungen, in welchem es Festsetzungsbeschlüsse gab, wichtig für Sie.
Rechtlich ist die Sachlage nämlich durchaus schwieriger. Sofern keine Beschlüsse über die Vergütung existieren, wovon ich in diesem Fall ausgehe, kann das Gericht die Vergütung in einem neuen Verfahren festsetzen. Mangels vorherigem Festsetzungsbeschluss sehen die Gerichte in ständiger Rechtsprechung einen geringeren Vertrauensschutz für die Betreuer. Die Rechtspfleger sind gehalten, zu prüfen, ob in solchen Fällen das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage (s.a. BGH v. 25.11.2015, XII ZB 261/13) Ihrem Vertrauensschutz überwiegt. In dem das Gericht hier nur für 2024 die Rückforderungen begehrt, sehe ich eine Abwägung, wie sie auch der BGH vornimmt, als gegeben an.
Wenn ein Festsetzungsbeschluss ergangen wäre, hätte sich das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Bestandskraft daran festhalten zu lassen. Hält in einem solchen Fall das Gericht dennoch an einer Rückforderung fest, sollten Sie Beschwerde einlegen."
Berufsbetreuerin! ist offline  
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Alt 27.02.2025, 11:24   #43
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.01.2011
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 124
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Moin, das Landgericht Lüneburg hat in einem aktuellen Urteil vom 18.02.25 den Vertrauensschutz bezüglich bereits ausgezahlter Vergütungen (auch ohne Vergütungsbeschluss) bejaht :-).
Berufsbetreuerin! ist offline  
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Alt 27.02.2025, 14:10   #44
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.01.2011
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 124
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Landgericht Lüneburg Entscheidungen vom 19.02.25 8 T 2/25, 8 T 4/25
Berufsbetreuerin! ist offline  
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Alt 27.02.2025, 17:36   #45
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.09.2017
Beiträge: 12
Standard Rechtsprechung

Danke für die Info. Wo kann ich die Rechtsprechung finden? Gibt es hierzu einen Link?
Böhmlach ist offline  
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Alt 27.02.2025, 17:51   #46
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Wie war der Sachverhalt in zugrundeliegenden Fällen?
Ist die Entscheidung rechtskräftig?
Mächschen ist offline  
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Alt 28.09.2025, 12:16   #47
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Neue BGH-Entscheidung:

BGH, Beschluss vom 23. Juli 2025 - XII ZB 300/25

a) Die Annahme eines Aufenthalts des Betroffenen in einer stationären Einrichtung setzt eine „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte voraus.

b) Die „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ erfordert eine permanente Präsenz oder eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte (in Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 XII ZB 580/20 FamRZ 2021, 1314).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 11.11.2025, 23:59   #48
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 274
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Neue BGH-Entscheidung:

BGH, Beschluss vom 23. Juli 2025 - XII ZB 300/25

a) Die Annahme eines Aufenthalts des Betroffenen in einer stationären Einrichtung setzt eine „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte voraus.

b) Die „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ erfordert eine permanente Präsenz oder eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte (in Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 XII ZB 580/20 FamRZ 2021, 1314).



Nun habe ich genau dieses Urteil im Rahmen einer Bitte nach einem korrigierten Vergütungsantrag von der Rechtspflegerin als Argument erhalten, dass ich nicht mehr nach "andere Wohnform" abrechnen soll und dementsprechend meinen VA ändern soll.


Hat hier vllt jemand schon erfolgreich gegenargumentieren können? Eine Kürzung der Vergütung - was dieses Urteil ja für uns bedeuten würde- wäre wirklich bodenlos. Leider habe ich in der EGH mehrere Betreute.

Geändert von DieNeue (12.11.2025 um 00:19 Uhr)
DieNeue ist offline  
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