Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungseinstufung bei Heimbewohnern v. Eingliederungshilfe-Einrichtungen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe, erst jetzt, von einem Urteil erfahren, nach dem Heimbewohner nach sonstiger Wohnform abgerechnet werden können, wenn ...
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28.12.2023, 21:11 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.03.2012
Ort: Landkreis Verden
Beiträge: 130
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Vergütungseinstufung bei Heimbewohnern v. Eingliederungshilfe-Einrichtungen
Hallo zusammen,
ich habe, erst jetzt, von einem Urteil erfahren, nach dem Heimbewohner nach sonstiger Wohnform abgerechnet werden können, wenn sie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, in denen die Pflege nicht im Mittelpunkt steht. (Lautet: Bundesgerichtshof XVII ZB 480/21) (Bei Behinderten-Wohnheimen ist dieses in der Regel der Fall.) Weiss jemand von diesem Urteil, rechnet jemand danach ab und wurde es vom Ag anerkannt oder gibt es Erfahrungen hierzu? Interessante Frage, wie ich finde. Je nach dem kann es ggf. einen finanziellen Aufschwung mit sich bringen. Schon jetzt vielen Dank für die Kommentare und Antworten. Mit herzlichen Grüßen Wolkenherz |
28.12.2023, 22:23 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 160
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Hallo,
haben das gerade bis aufs Letzte durchgespielt, am Ende erfolgreich. Bis man dem AG aber klar gemacht hat, warum, wieso, weshalb und weswegen, vergehen Monate (oder es lag an deren Unfähigkeit). Es funktioniert, du musst aber die entsprechenden Punkte, welche dort auch genannt wurden, belegen können. Idealerweise mit einer Bestätigung seitens der Einrichtung. Und stelle deine Vergütungsanträge auch entsprechend, nicht nach "Heim" abrechnen, das bringt am Ende gar nix (= Widerspruch in sich). |
29.12.2023, 11:04 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.03.2012
Ort: Landkreis Verden
Beiträge: 130
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Guten Morgen ItsMe,
vielen Dank für deine Info. Ich hörte von einer Kollegin, sie solle den Heimvertrag dem Gericht vorlegen. Aber weiter ist noch nichts passiert. Die Angabe im Antrag bzgl. der Wohnform würde ich gegebener maßen auf sonstige Wohnform umstellen/eintragen. Wenn die Bewohner Leistungen der Eingliederungshilfe für Assistenz beim Wohnen und Tagesförderung erhalten, sollte man meinen, ergibt sich zweifelsohne daraus, dass es Eingliederungshilfe-Einrichtungen sind... ! ? Guten Rutsch und alles Gute für das nächste Jahr. |
29.12.2023, 12:25 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,421
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Bitte schau in die Rspr: https://www.lexikon-betreuungsrecht....A4ren_Wohnform
Wobei der BGH bislang nur zu Wohngemeinschaften (betreutes Wohnen) und Außenwohngruppen entschieden hat. Echte Behindertenwohnheime dürften auch weiter nicht als „andere Wohnform“ gelten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
29.12.2023, 12:42 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 43
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Ebenso wie Horst.
Die BGH-Entscheidungen betrafen alle nur Außenwohngruppen. Bezüglich der "Behindertenwohnheime" hat das LG MÜnster (5 T 374/23) eine Entscheidung getroffen und zwar dahingehend, dass es sich um stationäre Einrichtungen im Sinne des VBVG handelt |
29.12.2023, 14:27 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.03.2012
Ort: Landkreis Verden
Beiträge: 130
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... Demnach ist die Bundesgerichtshof-Entscheidung XVII ZB 480/21 (aller Wahrscheinlichkeit aus dem Jahr 2021) mit der Entscheidung des LG Münster (5 T 374/23) ausgehebelt/"überholt" worden. (?)
Bleibt die Frage offen, zu welcher Zeit der Kollege ItsMe seine Ansprüche durchsetzen konnte? (... und auf welcher Grundlage genau, es dann doch noch geklappt hat?) |
29.12.2023, 14:52 | #7 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,898
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Hallo wolkenherz,
dir wird nichts anderes übrig bleiben wie einen Antrag zu stellen und dann mit dem Gericht die Sache zu klären. In der hiesigen Region wurden die andere Wohnformen anerkannt. Wie Rpfline schon mal schrieb ist es in Ihrer Region anders. Also stelle deinen Antrag und schau was passiert. Schlechter als bisher kann ja nicht werden. Es gab zu dieser Frage auch schon mehrere Diskussionen hier im Forum.
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29.12.2023, 15:01 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,421
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Hallo Wolkenherz, du hast wahrscheinlich auch US-Serien aus dem Justizbereich gesehen. Da wird ja immer gerne mit Präzedenzfällen argumentiert, die dann im neuen Fall verbindlich sind. So ist das bei uns aber nicht. Wenn eine Sache vom jeweiligen Bundesgericht entschieden ist (BGH, BVerwG, BSG usw), gilt das zwar als „ausgeurteilt“. Das bleibt aber eine Einzelfallentscheidung.
Instanzgerichte müssen sich nicht daran halten. Sie tun es zwar oft, aber nur, weil man dann nicht mehr viel selbst argumentieren muss und weil man, wenn man beI der Gegenmeinung bleibt, damit rechnen muss, dass bei Rechtsmitteln die Sache erneut beim Bundesgericht landet - und dieses seine frühere Entscheidung nun auch auf den neuen Fall anwendet - und die ganzen schönen Argumente für die Katz waren. Aber: erstens werden nicht immer Rechtsmittel eingelegt und es bleibt jahrelang eine örtliche Praxis entgegen dem Bundesgericht bestehen. Und zum anderen: auch Bundesgerichte ändern zuweilen ausdrücklich ihre eigene frühere Rechtsprechung, wenn neue - bessere - Argumente vorgetragen wurden. Ist auch im Betreuungsrecht und der Betreuervergütung schon passiert.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
29.12.2023, 15:12 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 160
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Seit wann kann ein LG eine Entscheidung des BGH aushebeln? Wäre mir neu.
Bei uns handelte es sich nicht um ein klassisches Behindertenwohnheim, sondern um eine Art "betreutes Wohnen" (läuft auch über Eingliederungshilfe), wobei - das dürfte das Entscheidende sein - die eigentlichen Pflegedienstleistungen nicht durch die Einrichtung erbracht worden sind, sondern es dem Betreuten frei stand, einen Anbieter zu wählen. Das ganze ist nach monatelangem Kampf nun endlich kürzlich mal entschieden worden, dass man das nicht nach "Heim" abrechnen muss, sondern nach "sonstige Wohnform". |
29.12.2023, 16:13 | #10 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.03.2012
Ort: Landkreis Verden
Beiträge: 130
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Zitat:
Ah so, hier gibt bei mir einen Unterschied. Bei mir betrifft es ein klassisches Behinderten- Wohnheim. (in dem nicht die Pflege im Mittelpunkt steht.) Ich werde zukünftig (mit Hinweis auf die BGH-Entscheidung) meine Anträge entsprechend stellen. Danke agw, mir war nicht bewusst, dass es bzgl. der Einstufung tatsächlich regional unterschiedliche Beurteilungen seitens der Gerichte geben kann. Danke allen für den Austausch. Ist immer wieder wertvoll. |
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