Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bei geteilter Betreuung? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe eine Teilbetreuung übernommen. Ein ehrenamtlicher hat die Gesundheitssorge und den Aufenthalt. Den Rest habe ich bekommen. Vor ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 248
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Hallo,
ich habe eine Teilbetreuung übernommen. Ein ehrenamtlicher hat die Gesundheitssorge und den Aufenthalt. Den Rest habe ich bekommen. Vor allem mit dem Vermögen hat es nicht geklappt, Rechnungen wurden unzureichend abgewickelt. Die Betreuung des Ehrenamtlers besteht schon länger. Wie rechne ich da ab. Ab meiner Bestellung? Kann ich die gesonderte Pauschale geltend machen? Danke für Tipps Lg |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Hallo, ja, die gesamte Pauschale, ab der Wirksamkeit deiner Bestellung. Aber die Tabellenwerte rechnen ab dem ursprünglichen Beginn der Betreuung. Wenn der Ehrenamtler zB 1 Jahr rumgemurkst hat, bist du jetzt im 2. Vergütungsjahr. Du musst also nachfragen, wann die Ursprungsbestellung wirksam wurde (§ 287 FamFG).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,958
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Zitat:
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 248
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Die meine ich: VBVG §10
2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten. |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Hallo, leider nein, denn es ist ja kein Betreuerwechsel, sondern nur eine hinzu gekommene weitere Betreuerbestellung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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